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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 7. März 2016 Nr. 21
Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes
über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände
Vom 1. März 2016
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlos-
sene Gesetz:
Artikel 1
Nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrich-
tungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002
(Brem.GBl. S. 565; 2003 S. 365 ― 9511-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 28. April 2015 (Brem.GBl. S. 269) geändert worden ist, wird folgender
Satz eingefügt:
„Außerdem können von der Abgabepflicht für ölhaltige Schiffsabfälle und Rückstände
aus der Abgasreinigung Schiffe ausgenommen werden, die ausschließlich durch
Flüssigerdgas oder Methanol angetrieben werden.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 1. März 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen