Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Ausfertigungsdatum:
04.03.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 21 ÄndG Hafenauffangeinrichtungen
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
93 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 7. März 2016 Nr. 21 Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände Vom 1. März 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlos- sene Gesetz: Artikel 1 Nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrich- tungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 565; 2003 S. 365 ― 9511-a-5), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2015 (Brem.GBl. S. 269) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: „Außerdem können von der Abgabepflicht für ölhaltige Schiffsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung Schiffe ausgenommen werden, die ausschließlich durch Flüssigerdgas oder Methanol angetrieben werden.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 1. März 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.