Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt

Ausfertigungsdatum:
21.12.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 106
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
649 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 21. Dezember 2018 Nr. 106 Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt Vom 18. Dezember 2018 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Das Bremische Gesetz über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 271, 298 — 950-b-2) wird wie folgt geändert: Artikel 1 1. Die Fußnote 1 zur Überschrift wird wie folgt gefasst: „¹Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118), die durch die Richtlinie (EU) 2018/970 vom 18. April 2018 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 15) geändert worden ist.“ 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer1a. eingefügt: „1a. bei Seeschiffen, die nicht unter das SOLAS, das Internationale Freibord-Übereinkommen oder das MARPOL fallen, die nach dem Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen einschlägigen Zeugnisse und Freibordmarken;“ bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. bei Fahrgastschiffen, die nicht allen unter Nummer 1 genannten Übereinkommen unterliegen, ein Zeugnis über die Sicherheits- vorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahr- gastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S.1), die durch die Richtlinie Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2018 650 (EU) 2016/844 vom 27. Mai 2016 (ABl. L 141 vom 28.05.2016, S. 51; 55) geändert worden ist, oder“ cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Flaggenstaates“ die Wörter „mit dem ein angemessenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird“ einge- fügt. 3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ durch das Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung 2018“ ersetzt. 4. § 5 Satz 1 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 18. Dezember 2018 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.