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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2018 Verkündet am 21. Dezember 2018 Nr. 106
Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes
über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt
Vom 18. Dezember 2018
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Das Bremische Gesetz über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom
23. März 2010 (Brem.GBl. S. 271, 298 — 950-b-2) wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Die Fußnote 1 zur Überschrift wird wie folgt gefasst:
„¹Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung
technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie
2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom
16.9.2016, S. 118), die durch die Richtlinie (EU) 2018/970 vom 18. April 2018
(ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 15) geändert worden ist.“
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer1a. eingefügt:
„1a. bei Seeschiffen, die nicht unter das SOLAS, das Internationale
Freibord-Übereinkommen oder das MARPOL fallen, die nach dem
Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen einschlägigen Zeugnisse
und Freibordmarken;“
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei Fahrgastschiffen, die nicht allen unter Nummer 1 genannten
Übereinkommen unterliegen, ein Zeugnis über die Sicherheits-
vorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie
2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahr-
gastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S.1), die durch die Richtlinie
Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2018 650
(EU) 2016/844 vom 27. Mai 2016 (ABl. L 141 vom 28.05.2016, S.
51; 55) geändert worden ist, oder“
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Flaggenstaates“ die Wörter „mit
dem ein angemessenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird“ einge-
fügt.
3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung“
durch das Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung 2018“ ersetzt.
4. § 5 Satz 1 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 18. Dezember 2018
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen