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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 8. April 2024 Nr. 29
Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes
über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung
Vom 13. März 2024
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Gesetzes über
die Hochschule für Öffentliche Verwaltung
Das Bremische Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom
18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68, 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 43 folgende Angabe eingefügt:
„§ 43a Kuratorium“.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Finanzen“ durch die Wörter „Inneres und
Sport“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Finanzen“ durch die Wörter „Inneres und
Sport“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Finanzen“ durch die Wörter „Inneres und
Sport“ ersetzt.
4. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzen“ durch die Wörter „Inneres und
Sport“ ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzen“ durch die Wörter „Inneres und Sport“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Finanzen“ durch die Wörter „Inneres und
Sport“ ersetzt.
6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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a) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „für Wissenschaft und Häfen“ durch
die Wörter „oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft“ und die
Wörter „der Senator für Finanzen“ durch die Wörter „die Senatorin oder der
Senator für Inneres und Sport“ ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „für Wissenschaft und Häfen“ durch
die Wörter „oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft“ und die
Wörter „der Senator für Finanzen“ durch die Wörter „die Senatorin oder der
Senator für Inneres und Sport“ ersetzt.
7. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
„§ 43a
Kuratorium
An der Hochschule wird ein Kuratorium gebildet, das insbesondere zu den
Studieninhalten des Studiengangs Polizeizeivollzugsdienst Stellung nimmt. Das
Kuratorium soll mit Personen besetzt sein, die auf Grund ihrer fachlichen, beruf-
lichen oder ehrenamtlichen Erfahrungen besonders geeignet sind, verschiedene
gesellschaftliche Perspektiven in das Kuratorium einzubringen. Die Mitglieder
des Kuratoriums werden vom Akademischen Senat mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder gewählt. Das Kuratorium berichtet der nach § 46
Absatz 1 zuständigen Behörde sowie dem Akademischen Senat regelmäßig über
seine Tätigkeit. Das Nähere über Aufgaben, Zusammensetzung und Organisa-
tion des Kuratoriums regelt die Hochschule durch Satzung, die der Genehmigung
der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft bedarf.“
8. In § 44 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für Wissenschaft und Häfen“ durch
die Wörter „für Umwelt, Klima und Wissenschaft“ ersetzt.
9. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
1. die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport, soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt,
2. in allen Angelegenheiten, die nur einen internen Studiengang nach
§ 17 Absatz 2 unmittelbar betreffen, die senatorische Behörde, der
die Laufbahn zugeordnet ist, für welche in dem Studiengang ausge-
bildet wird,
3. in allen Angelegenheiten, die nur einen Fachbereich unmittelbar
betreffen, dem ein Studiengang mit Schwerpunkt Steuern zugeordnet
ist, die Senatorin oder der Senator für Finanzen.
Die zuständige Behörde nach den Nummern 2 und 3 entscheidet im Ein-
vernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport.“
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b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „senatorischen Behörde“ die Wörter
„, wenn es sich um unterschiedliche Behörden handelt“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Wissenschaft und Häfen“ durch die Wörter
„Umwelt, Klima und Wissenschaft“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Wissenschaft und Häfen“ jeweils durch
die Wörter „Umwelt, Klima und Wissenschaft“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „für Wissenschaft und Häfen“ durch die
Wörter „oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft“
ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Wissenschaft und Häfen“ durch die
Wörter „Umwelt, Klima und Wissenschaft“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Finanzen“ durch die Wörter „Inneres und
Sport“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 13. März 2024
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen