Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe („Citytax“) – Ausweitung der Tourismusabgabe auf Geschäftsreisende –

Ausfertigungsdatum:
13.03.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 14
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
44 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 13. März 2024 Nr. 14 Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe („Citytax“) – Ausweitung der Tourismusabgabe auf Geschäftsreisende – Vom 20. Februar 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe („Citytax“) Das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe („Citytax“) vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 9), das zuletzt durch das Gesetz vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Gegenstand und Steuerbefreiungen (1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erheben eine Tourismus- abgabe als örtliche Aufwandsteuer. (2) Gegenstand der Tourismusabgabe ist der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Der Über- nachtung steht es gleich, wenn eine Beherbergungsmöglichkeit ohne Übernach- tung genutzt wird und hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. (3) Beherbergungsbetriebe sind Betriebe, die gegen Entgelt kurzzeitige Über- nachtungsmöglichkeiten bereitstellen. (4) Von der Tourismusabgabe befreit ist jeder Betrieb, der nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung) und einen Nachweis in Form eines Feststellungsbescheids im Sinne des § 60a der Abgabenordnung erbringt. Die Steuerbefreiung gilt nicht, soweit mit der Erbrin- gung der Beherbergungsleistung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 der Abgabenordnung) unterhalten wird. Nr. 14 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. März 2024 45 (5) Von der Besteuerung befreit ist der Aufwand im Sinne des Absatzes 2 1. für Übernachtungen, soweit diese nachweislich zur Vermeidung der Obdachlosigkeit erfolgen, 2. für Übernachtungen Minderjähriger sowie 3. im Falle der Beherbergung einer Person über einen Zeitraum von mehr als sieben zusammenhängenden Übernachtungen in demselben Beher- bergungsbetrieb für die Beherbergung dieser Person ab der achten Übernachtung.“ 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Absatz 3 der Preisangabenverordnung“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1 der Preisangabenverordnung“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 3 der Preisangabenverordnung“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 1 der Preisangabenverordnung“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.“ 5. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ende,“ die Wörter „den Wegfall der Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 Satz 1,“ eingefügt. 6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Betreiber des Beherbergungsbetriebes zeichnet die Namen der Über- nachtungsgäste, die steuerliche Bemessungsgrundlage und die Aufenthaltsdauer auf; im Falle der Beherbergung Minderjähriger ist zusätzlich das Geburtsdatum zu erfassen. Diese Aufzeichnungen und die zum Nachweis der Steuerbefrei- ungen nach § 1 Absatz 4 und 5 erforderlichen Unterlagen sind für einen Zeitraum von vier Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzu- bewahren.“ 7. § 10 wird aufgehoben. Nr. 14 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 13. März 2024 46 8. § 11 wird aufgehoben. 9. § 12 wird § 10 und wie folgt gefasst: „§ 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Anzeigen unterlässt, 2. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt, 3. Unterlagen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 nicht aufbewahrt, 4. entgegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 seiner Mitteilungspflicht nicht nach- kommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2024 in Kraft. Bremen, den 20. Februar 2024 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.