Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe („Citytax“)

Ausfertigungsdatum:
09.07.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 81
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
616 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 9. Juli 2025 Nr. 81 Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe („Citytax“) Vom 24. Juni 2025 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlos- sene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Gesetzes über die Erhebung einer Tourismusabgabe („Citytax“) Das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe („Citytax“) vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 9), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „5,5“ ersetzt. 2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Betreiber eines Beherbergungsbetriebes zeigt dem Magistrat der Stadt Bremerhaven im Voraus seine Tätigkeit, ihre Aufnahme und ihr Ende, den Wegfall der Voraussetzungen des § 1 Absatz 4 Satz 1, Betreiberwechsel und Betriebsverlegungen an. Soweit eine Anzeige im Sinne des Satzes 1 im Voraus nicht möglich ist, ist diese unverzüglich nachzuholen, nachdem der Anzeige- pflichtige von den die Anzeigepflicht begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.“ 3. § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Anzeigen unterlässt oder diese entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachholt,“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Bremen, 24. Juni 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.