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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 30. April 2015 Nr. 59
Gesetz zur Änderung des Bremischen Gesetzes
für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen
des Landes und der Stadtgemeinden
Vom 28. April 2015
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des
Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. November 2009 (Brem.GBl. S. 505 ― 63-d-1) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden in der Klammer vor der Angabe „BremSVG“ die Wörter
„Bremisches Sondervermögensgesetz“ und ein Gedankenstrich eingefügt.
2. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Ein befristeter Einsatz von Betriebsleitungen ist nur aufgrund des Teilzeit- und
Befristungsgesetzes zulässig.“
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Erweiterung des Betriebsausschusses
(1) Dem Betriebsausschuss gehören zusätzlich zwei Vertreterinnen oder Ver-
treter der Bediensteten als Mitglieder an, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter
nicht Bedienstete oder Bediensteter des Eigenbetriebes sein darf. Bei einem
gemeinsamen Betriebsausschuss darf bei einer der beiden Vertreterinnen oder
Vertreter der Bediensteten nicht Bedienstete oder Bediensteter eines der Eigen-
betriebe sein, für die der gemeinsame Betriebsausschuss gebildet worden ist.
(2) Dem Betriebsausschuss der Werkstatt Bremen, Eigenbetrieb der Stadt-
gemeinde Bremen, gehört zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der arbeit-
nehmerähnlichen Beschäftigten nach § 138 Absatz 1 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch als Mitglied an.
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(3) Die Wahlberechtigung bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9
des Bremischen Personalvertretungsgesetzes und im Falle des Absatzes 2 nach
§ 139 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) Die in den Fällen des Absatzes 1 wahlberechtigten Bediensteten der Eigen-
betriebe wählen je gesondert
1. die Vertreterin oder den Vertreter, die oder der Bedienstete oder Bedienste-
ter des Eigenbetriebs sein muss,
2. die Vertreterin oder den Vertreter, die oder der nicht Bedienstete oder
Bediensteter des Eigenbetriebs sein darf,
für eine Amtszeit, die der Amtszeit des für den Eigenbetrieb gewählten Personal-
rates entspricht. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter wird jeweils ein stellver-
tretendes Mitglied gewählt.
(5) Die im Falle des Absatzes 2 wahlberechtigten arbeitnehmerähnlichen
Beschäftigten wählen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter für eine Amtszeit, die
der Amtszeit des Werkstattrates der Werkstatt Bremen, Eigenbetrieb der Stadt-
gemeinde Bremen, entspricht. Für die Vertreterin oder den Vertreter wird ein
stellvertretendes Mitglied gewählt.
(6) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten und der arbeitnehmer-
ähnlichen Beschäftigten werden in geheimer und unmittelbarer Wahl in getrennten
Wahlgängen gewählt.
(7) Für die Wählbarkeit und das Vorschlagsrecht findet in den Fällen des
Absatzes 1 § 68 Absatz 5 und 7 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
entsprechende Anwendung. Für die Wählbarkeit im Falle des Absatzes 2 gilt
§ 139 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Für das
Vorschlagsrecht gilt im Falle des Absatzes 2 § 19 der Werkstätten-Mitwirkungs-
verordnung entsprechend.
(8) Machen die Bediensteten oder die arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten von
ihrem Recht, in dem Betriebsausschuss vertreten zu sein, keinen oder nicht in
vollem Umfang Gebrauch, so verlieren sie insoweit ihren Anspruch auf Vertretung
bis zur nächsten Wahl der Mitglieder nach Absatz 4 und 5. Die Wirksamkeit der
Beschlüsse des Betriebsausschusses wird hierdurch nicht berührt. Scheidet eine
Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist eine Nachwahl durchzuführen.
(9) Der Senat wird ermächtigt, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der
Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten und der arbeitnehmerähnlichen
Beschäftigten im Betriebsausschuss durch Rechtsverordnung zu regeln.“
4. In § 23 Absatz 2 wird nach dem Wort „finden“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.
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Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 28. April 2015
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen