Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Geodatenzugangsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
16.11.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 110 BremGeodatenzugangsG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
803 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 17. November 2016 Nr. 110 Gesetz zur Änderung des Bremischen Geodatenzugangsgesetzes Vom 15. November 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Geodatenzugangsgesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 531 ― 64-a-4) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt. 2. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt“ durch die Wörter „können durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt werden“ ersetzt. 3. In § 13 Absatz 6 werden die Wörter „werden in einer Rechtsverordnung nach § 14 geregelt“ durch die Wörter „können durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt werden“ ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 15. November 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.