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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 7. November 2014 Nr. 112
Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes
Vom 4. November 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl.
S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November
2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „überwiegenden“ gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben,
die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich
mehr als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen
erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach
der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangs-
wegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizei-
kräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand
zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften
entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung
über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann
nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet
werden.“
2. In § 13 Absatz 1 wird das Wort „überwiegendem“ gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 4. November 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen