Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
06.11.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 112 ÄndG GebührenBeitragsG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
457 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 7. November 2014 Nr. 112 Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes Vom 4. November 2014 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „überwiegenden“ gestrichen. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte Veranstaltung durchführen, an der voraussichtlich mehr als 5 000 Personen zeitgleich teilnehmen werden, wenn wegen erfahrungsgemäß zu erwartender Gewalthandlungen vor, während oder nach der Veranstaltung am Veranstaltungsort, an den Zugangs- oder Abgangs- wegen oder sonst im räumlichen Umfeld der Einsatz von zusätzlichen Polizei- kräften vorhersehbar erforderlich wird. Die Gebühr ist nach dem Mehraufwand zu berechnen, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften entsteht. Der Veranstalter oder die Veranstalterin ist vor der Veranstaltung über die voraussichtliche Gebührenpflicht zu unterrichten. Die Gebühr kann nach den tatsächlichen Mehrkosten oder als Pauschalgebühr berechnet werden.“ 2. In § 13 Absatz 1 wird das Wort „überwiegendem“ gestrichen. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 4. November 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.