Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Gaststättengesetzes

Ausfertigungsdatum:
03.12.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 122 ÄndG GaststättenG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
533 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 4. Dezember 2015 Nr. 122 Gesetz zur Änderung des Bremischen Gaststättengesetzes Vom 1. Dezember 2015 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Gaststättengesetzes § 12 Absatz 1 des Bremischen Gaststättengesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Glückspielrechts vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 14 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Es wird folgende Nummer 15 angefügt: „15. einer Person wegen der ethnischen Herkunft, einer Behinderung, der sexuellen oder geschlechtlichen Identität oder der Religion oder Welt- anschauung den Einlass in ein Gaststättengewerbe verwehrt oder eine Person aus diesen Gründen während des Aufenthalts in einem Gast- stättengewerbe benachteiligt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 1. Dezember 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.