Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes

Ausfertigungsdatum:
16.12.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 136 ÄndG DisziplinarG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
610 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 17. Dezember 2015 Nr. 136 Gesetz zur Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes Vom 15. Dezember 2015 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Disziplinargesetz vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545 ― 2041-a-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 20 bis 24, 27, 28, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung" durch die Angabe „§§ 20 bis 23, 24 Absatz 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 27, 28 und § 34 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt. 2. Dem § 49 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Sie ergeht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 auf Antrag des Beamtenbeisitzers." 3. § 66 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 62 gilt § 146 Absatz 4 der Verwaltungsgerichts- ordnung entsprechend." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 15. Dezember 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.