Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
23.07.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 76
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
789 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 23. Juli 2020 Nr. 76 Gesetz zur Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes Vom 14. Juli 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG) vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 5, 6 und 7 des Gesetzes vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 391, 395) wird wie folgt geändert: Die Anlage I wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt „Besoldungsgruppe A 7“ werden die Fußnote „4“ bei den Amts- bezeichnungen „Obersekretärin“ und „Obersekretär“ und die Fußnote 5 bei den Amtsbezeichnungen „Hauptsekretärin“ und „Hauptsekretär“ gestrichen. b) In Abschnitt „Besoldungsgruppe A 8“ erhalten die Amtsbezeichnungen „Haupt- sekretärin“ und „Hauptsekretär“ die Fußnote: „3) als Einstiegsamt im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugs- anstalten“ und die Amtsbezeichnungen „Hauptwerkmeisterin“ und „Hauptwerkmeister“ die Fußnote: „4) als Einstiegsamt im Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten“. Artikel 2 Das Gesetz tritt am 1. September 2020 in Kraft. Bremen, den 14. Juli 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.