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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026 Verkündet am 19. Juni 2026 Nr. 61
Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes1
Vom 26. Mai 2026
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 358)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 9 Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung, Informatio-
nen bei Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses
(§ 8 des Beamtenstatusgesetzes)“
b) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 4 Informationspflichten bei Abordnung und Versetzung, landes-
interne Abordnung und Versetzung“
2. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „(§ 9 Absatz 5)“ durch die Angabe „(§ 9
Absatz 6)“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 5 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Absatz 1 erhobenen sowie die von der Verfassungsschutzbehörde
übermittelten Informationen sind sechs Monate nach Abschluss des Einstel-
lungsverfahrens von der Einstellungsbehörde zu löschen und zu vernichten.“
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen
Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105).
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4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9
Zuständigkeit für die Ernennung, Wirkung der Ernennung, Informationen bei
Begründung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses
(§ 8 des Beamtenstatusgesetzes)“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Anlässlich der Aushändigung der Ernennungsurkunde zur Begrün-
dung oder Umwandlung eines Beamtenverhältnisses wird die Beamtin oder
der Beamte schriftlich oder elektronisch durch Verweis auf die einschlägigen
gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen über die wesent-
lichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis informiert,
mindestens über
1. die Dauer und Bedingungen der Probezeit,
2. die Dauer des Beamtenverhältnisses,
3. die Möglichkeiten der Fortbildung,
4. die Bewilligung, Dauer und Abgeltung des Erholungsurlaubs,
5. die Voraussetzungen und Verfahren
a) bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis,
b) beim Verlust der Beamtenrechte und
c) bei der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem
Bremischen Disziplinargesetz,
6. das Grundgehalt und andere Bestandteile der Besoldung, die Periodi-
zität und die Art der Auszahlung der Besoldung sowie
7. die regelmäßige tägliche oder regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit,
Modalitäten und Vergütung von Mehrarbeit sowie Modalitäten zum
Schichtdienst.
Die Beamtin oder der Beamte wird zugleich über den Dienstort schriftlich
oder elektronisch informiert. Soweit die Information nach Satz 1 oder Satz 2
in elektronischer Form erfolgt, ist ein Übermittlungs- oder Empfangsnachweis
erforderlich.“
c) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
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5. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Abschnitt 4
Informationspflichten bei Abordnung und Versetzung, landesinterne
Abordnung und Versetzung“
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
„(1) Werden Beamtinnen oder Beamte von einem anderen Dienstherrn
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt,
werden sie unverzüglich durch den aufnehmenden Dienstherrn über die
wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis nach
§ 9 Absatz 5 informiert. Werden sie abgeordnet, erfolgt eine Information
lediglich über die geänderten wesentlichen Aspekte.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Abord-
nungen und Versetzungen zwischen den und innerhalb der in § 1 genannten
Dienstherrn.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 3 bis 5.
7. § 28 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderen Dienstherrn abge-
ordnet, finden auf sie, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes verein-
bart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschrif-
ten über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme
der Regelungen über Amtsbezeichnung, Besoldung, Krankenfürsorge und Ver-
sorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihnen zustehenden
Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind. Sie
werden unverzüglich durch den aufnehmenden Dienstherrn über die geänderten
wesentlichen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis nach § 9
Absatz 5 informiert.“
8. § 29 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Werden Beamtinnen oder Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn
versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Sie
werden unverzüglich durch den aufnehmenden Dienstherrn über die wesentli-
chen Aspekte der rechtlichen Stellung im Beamtenverhältnis nach § 9 Absatz 5
informiert.“
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Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, 26. Mai 2026
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen