Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Ausfertigungsdatum:
21.06.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 56
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
268 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 21. Juni 2024 Nr. 56 Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes Vom 29. Mai 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Beamtengesetzes Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 607, 644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Nähere, insbesondere 1. die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung, 2. die automatische Verarbeitung der Ergebnisse von dienstlichen Beurteilungen und Bekanntgabe in geeigneter Form, 3. den Inhalt der Beurteilung, insbesondere die Festlegung von zu beur- teilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, 4. die Bewertungsstufen und Gewichtung von Einzelmerkmalen, 5. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, 6. die Voraussetzungen für Anlassbeurteilungen, Regelbeurteilungen und Probezeitbeurteilungen, 7. der Beurteilungsrhythmus und die Ausnahmen von der Beurteilungs- pflicht bei Regelbeurteilungen, 8. das Verfahren zur Festlegung von Richtwerten, 9. das Verfahren, insbesondere die Zuständigkeit der an der Erstellung der Beurteilung Beteiligten, Nr. 56 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juni 2024 269 10. die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen, 11. die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen, 12. das Verfahren zur Einschätzung von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiter- innen und Mitarbeiter und die Einbeziehung in die dienstliche Beurteilung sowie 13. das Verfahren und die Verwendung anderer Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähigung regelt der Senat durch Rechtsverordnung.“ b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 91 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 29. Mai 2024 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.