Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Ausfertigungsdatum:
07.06.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 51
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
255 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 7. Juni 2018 Nr. 51 Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes Vom 5. Juni 2018 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 784) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 122 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gilt für Schulleiterinnen und Schulleiter und für Lehrerinnen und Lehrer mit der Maßgabe, dass der Ruhestand um bis zu fünf Jahre hinausgeschoben werden kann, wobei der beantragte Zeitraum jeweils höchstens drei Jahre betragen darf.“ 2. Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt: „§ 130b Übergangsregelung für Anträge auf Ruhestandsaufschub im Schuldienst Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer, deren Ruhe- standseintritt aufgrund von § 35 Absatz 4 Satz 1 am 7. Juni 2018 bereits um drei Jahre hinausgeschoben wurde, müssen einen darauffolgenden Antrag abweichend von § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 spätestens vier Wochen vor Eintritt in den Ruhestand stellen.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 5. Juni 2018 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.