Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Ausfertigungsdatum:
31.08.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 77
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
370 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 31. August 2017 Nr. 77 Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes Vom 29. August 2017 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Beamtengesetzes Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 83 Ersatz von Sachschäden“ die Angabe „§ 83a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen“ eingefügt. 2. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt: „§ 83 a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen (1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechts- widrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außer- halb des Dienstes in Bezug auf ihre oder seine dienstliche Stellung erleidet, einen durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts fest- gestellten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Schmerzensgeld) in Höhe von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des titulierten Anspruchs übernehmen, wenn und soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die Beamtin oder den Beamten erfolglos geblieben ist. Dies gilt nicht für Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind. Ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist. Nr. 77 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. August 2017 371 (2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf Grund desselben Sachverhalts ein Anspruch auf Unfallausgleich nach § 39 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes oder auf eine ein- malige Unfallentschädigung nach § 48 des Bremischen Beamtenversor- gungsgesetzes besteht. (3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und des Nachweises des Vollstreckungsver- suchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden. (4) Wenn der Dienstherr auf Grund desselben tätlichen rechtswidrigen Angriffs einen Vollstreckungstitel über einen nach § 52 übergegangenen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber demselben Dritten erlangt, kann er auf schriftlichen Antrag auch das Vollstreckungsverfahren für die Beamtin oder den Beamten aus einem nach Absatz 1 titulierten Anspruch übernehmen. Dem Antrag sind eine vollstreckbare Ausferti- gung des Vollstreckungstitels sowie eine öffentlich beglaubigte Abtre- tungserklärung über den titulierten Anspruch nach § 727 Absatz 1 der Zivilprozessordnung beizufügen. Soweit die Vollstreckung erfolgreich ist, erhält die Beamtin oder der Beamte das Schmerzensgeld. Anderenfalls finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung. (5) Für einen Vollstreckungstitel im Sinne des Absatzes 1, der vor dem 1. September 2017 erlangt wurde und bei dem der Eintritt der Rechts- kraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt, kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem 1. September 2017 gestellt werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft. Bremen, den 29. August 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.