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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 31. August 2017 Nr. 77
Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Vom 29. August 2017
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010,
S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2017
(Brem.GBl. S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 83 Ersatz von Sachschäden“ die
Angabe „§ 83a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen“ eingefügt.
2. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
„§ 83 a
Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeldansprüchen
(1) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechts-
widrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außer-
halb des Dienstes in Bezug auf ihre oder seine dienstliche Stellung
erleidet, einen durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts fest-
gestellten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 253
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Schmerzensgeld) in Höhe von
mindestens 250 Euro gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr
auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des titulierten
Anspruchs übernehmen, wenn und soweit die Vollstreckung innerhalb
eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die
Beamtin oder den Beamten erfolglos geblieben ist. Dies gilt nicht für
Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach
den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind. Ein
nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1
Nummer 1 der Zivilprozessordnung steht einem rechtskräftigen Urteil
gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist.
Nr. 77 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 31. August 2017 371
(2) Der Dienstherr soll die Erfüllungsübernahme verweigern, wenn auf
Grund desselben Sachverhalts ein Anspruch auf Unfallausgleich nach
§ 39 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes oder auf eine ein-
malige Unfallentschädigung nach § 48 des Bremischen Beamtenversor-
gungsgesetzes besteht.
(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist
von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich
unter Vorlage des Titels und des Nachweises des Vollstreckungsver-
suchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die
Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann
nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden.
(4) Wenn der Dienstherr auf Grund desselben tätlichen rechtswidrigen
Angriffs einen Vollstreckungstitel über einen nach § 52 übergegangenen
Anspruch auf Schadensersatz gegenüber demselben Dritten erlangt,
kann er auf schriftlichen Antrag auch das Vollstreckungsverfahren für die
Beamtin oder den Beamten aus einem nach Absatz 1 titulierten
Anspruch übernehmen. Dem Antrag sind eine vollstreckbare Ausferti-
gung des Vollstreckungstitels sowie eine öffentlich beglaubigte Abtre-
tungserklärung über den titulierten Anspruch nach § 727 Absatz 1 der
Zivilprozessordnung beizufügen. Soweit die Vollstreckung erfolgreich ist,
erhält die Beamtin oder der Beamte das Schmerzensgeld. Anderenfalls
finden die Absätze 1 bis 3 Anwendung.
(5) Für einen Vollstreckungstitel im Sinne des Absatzes 1, der vor dem
1. September 2017 erlangt wurde und bei dem der Eintritt der Rechts-
kraft oder der Unwiderruflichkeit nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
kann der Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem
1. September 2017 gestellt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2017 in Kraft.
Bremen, den 29. August 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen