Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.04.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 45 AendG BremBeamtenG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
232 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 29. April 2016 Nr. 45 Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes Vom 26. April 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 wird folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Die hauptamtlichen Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter können vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder der Stadtbürgerschaft, soweit die Stadtbürgerschaft ihre Befugnis zur Wahl der Ortsamtsleiterinnen oder Orts- amtsleiter nach Absatz 1 auf den örtlich zuständigen Beirat oder die örtlich zustän- digen Beiräte übertragen hat, von drei Vierteln der Beiratsmitglieder in zwei Sitzungen. Die näheren Voraussetzungen regelt ein Ortsgesetz. Die Abwahl wird mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde wirksam.“ 2. Folgender § 130a wird eingefügt: „§ 130a Übergangsregelung für Ortsamtleiterinnen und Ortsamtsleiter Auf die sich am 30. April 2016 im Amt befindenden Ortsamtleiterinnen und Ortsamtleiter ist § 7 Absatz 5a nicht anzuwenden. Werden diese Personen wieder als Ortsamtsleiterin oder Ortsamtleiter gewählt, ist § 7 Absatz 5a auch in der neuen Amtsperiode nicht auf sie anzuwenden.“ Nr. 45 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. April 2016 233 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 26. April 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.