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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026 Verkündet am 19. Juni 2026 Nr. 62
Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Vom 26. Mai 2026
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Ausführungsgesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Das Bremische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 126, 138) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz regeln, wann und in
welcher Weise Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes bereitgestellt oder diese Verkaufs-
verpackungen in öffentlich zugängliche Sammelcontainer eingeworfen werden
dürfen.“
2. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die im Einzelfall
notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der nach Absatz 1 und 2
erlassenen Ortsgesetze durchzusetzen. Im Rahmen ihrer Aufgaben sind sie für
die Überwachung im Sinne der § 19 und § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
zuständig.“
Nr. 62 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Juni 2026 412
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, 26. Mai 2026
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen