Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

Ausfertigungsdatum:
19.06.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 62
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
411 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 19. Juni 2026 Nr. 62 Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Vom 26. Mai 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Ausführungsgesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Das Bremische Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 125), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 126, 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Stadtgemeinden können durch Ortsgesetz regeln, wann und in welcher Weise Sammelbehälter für Verkaufsverpackungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes bereitgestellt oder diese Verkaufs- verpackungen in öffentlich zugängliche Sammelcontainer eingeworfen werden dürfen.“ 2. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der nach Absatz 1 und 2 erlassenen Ortsgesetze durchzusetzen. Im Rahmen ihrer Aufgaben sind sie für die Überwachung im Sinne der § 19 und § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig.“ Nr. 62 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Juni 2026 412 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, 26. Mai 2026 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.