Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

Ausfertigungsdatum:
12.03.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 13
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
52 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 12. März 2019 Nr. 13 Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter Vom 5. März 2019 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Ausbildungsgesetz für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 — 221-i-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2016 (Brem.GBl. S. 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6a wird wie folgt gefasst: „§ 6a Sondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften. (1) Eine für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeignete Hochschul- abschlussprüfung kann im Ausnahmefall, insbesondere aus Gründen dringenden Personalbedarfs als Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt anerkannt werden und den Zugang zum Vorbereitungsdienst ermöglichen, der mit der Zweiten Staatsprüfung abschließt. Diese geeignete Hochschulabschlussprüfung ist in der Regel ein Master, Diplom oder Magister einer wissenschaftlichen Hochschule oder in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Master einer Fachhoch- schule. Sofern in dieser Hochschulabschlussprüfung kein bildungswissenschaft- liches oder fachdidaktisches Studium nachgewiesen worden ist, muss der Nach- weis im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen erbracht werden. (2) Studium und Vorbereitungsdienst können im Ausnahmefall, insbesondere aus Gründen dringenden Personalbedarfs durch eine inhaltlich den Grundsätzen der Lehramtsausbildung nach § 3 Absatz 2 entsprechenden Ausbildung ersetzt werden. Voraussetzung für die Zulassung zu der Ausbildung im Rahmen einer Sondermaßnahme ist der Nachweis einer für den beabsichtigten Unterrichtsein- satz geeigneten Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 1 Satz 2 oder die Lehrbefähigung in einem Fach nach Absatz 5. Der jeweilige Abschluss der Aus- bildung führt zu dem Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation. Diese wird der Zweiten Staatsprüfung gleichgestellt. Nr. 13 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. März 2019 53 (3) Die Ausbildung im Rahmen einer Sondermaßnahme nach Absatz 1 oder 2 für das Lehramt an Grundschulen umfasst abweichend von § 4 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 die Fachwissenschaften und die Fach- didaktiken in zwei Fächern und Bildungswissenschaften. Mindestens im Gesamt- umfang eines Faches müssen dabei Deutsch und Mathematik anteilig abgebildet sein. (4) Nach erfolgreichem Abschluss einer Sondermaßnahme nach Absatz 1 bis 3 kann die Befähigung zum Unterrichten in einem weiteren Fach über eine Ausbildung am Landesinstitut für Schule und die Erweiterungsprüfung nach § 30 Absatz 2 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter erlangt werden. (5) Es kann im Ausnahmefall, insbesondere aus Gründen dringenden Personalbedarfs eine Lehrbefähigung in einem Fach, die keine Lehramtsbefähi- gung ist, erteilt werden, wenn die Anforderungen der Lehramtsausbildung in Bremen anteilig für dieses Fach und für Bildungswissenschaften erfüllt werden. Sofern erforderlich, sind lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen erfolg- reich zu absolvieren, um die Voraussetzungen für eine Lehrbefähigung in einem Fach zu erfüllen. Die spätere Teilnahme an einer Sondermaßnahme nach Absatz 2 zum Erwerb einer Lehramtsqualifikation ist unabhängig vom dringenden Personalbedarf entsprechend der jeweils zur Verfügung stehenden Ausbildungs- formate möglich. (6) Es können unter Einhaltung der Grundsätze der Lehramtsausbildung nach § 3 Absatz 2 befristete Modellversuche durchgeführt werden. (7) Die Senatorin für Kinder und Bildung kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und zur lehramtsbezogenen Qualifizierung im Rahmen der Sondermaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 sowie über die Gliederung und Inhalte dieser Sondermaß- nahmen regeln.“ 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Gleichstellung von Prüfungen Eine außerhalb des Landes Bremen erworbene Lehrbefähigung, die nicht unter den Anwendungsbereich des Bremischen Berufsqualifikationsfest- stellungsgesetzes fällt, kann nach diesem Gesetz als Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen anerkannt werden.“ 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 aa) werden die Wörter „zur berufsbegleitenden Ausbildung“ durch die Wörter „zu einer Sondermaßnahme nach § 6a Absatz 2“ ersetzt und bb) wird das Wort „jeweils“ gestrichen. b) In Absatz 3 werden die Wörter „zur berufsbegleitenden Ausbildung“ durch die Wörter „zu einer Sondermaßnahme nach § 6a Absatz 2“ ersetzt. Nr. 13 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. März 2019 54 c) In Absatz 4 werden die Wörter „zur berufsbegleitenden Ausbildung“ durch die Wörter „zu einer Sondermaßnahme nach § 6a Absatz 2“ ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Das Staatliche Prüfungsamt entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der jeweiligen Prüfungskommissionen für die Prüfungen nach Absatz 3.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 5. März 2019 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.