52
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2019 Verkündet am 12. März 2019 Nr. 13
Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter
Vom 5. März 2019
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Ausbildungsgesetz für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl.
S. 259 — 221-i-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2016 (Brem.GBl.
S. 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird wie folgt gefasst:
„§ 6a
Sondermaßnahmen zur Gewinnung von Lehrkräften.
(1) Eine für das Lehramt an öffentlichen Schulen geeignete Hochschul-
abschlussprüfung kann im Ausnahmefall, insbesondere aus Gründen dringenden
Personalbedarfs als Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt anerkannt werden
und den Zugang zum Vorbereitungsdienst ermöglichen, der mit der Zweiten
Staatsprüfung abschließt. Diese geeignete Hochschulabschlussprüfung ist in der
Regel ein Master, Diplom oder Magister einer wissenschaftlichen Hochschule
oder in besonders begründeten Ausnahmefällen ein Master einer Fachhoch-
schule. Sofern in dieser Hochschulabschlussprüfung kein bildungswissenschaft-
liches oder fachdidaktisches Studium nachgewiesen worden ist, muss der Nach-
weis im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen
Schulen erbracht werden.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst können im Ausnahmefall, insbesondere
aus Gründen dringenden Personalbedarfs durch eine inhaltlich den Grundsätzen
der Lehramtsausbildung nach § 3 Absatz 2 entsprechenden Ausbildung ersetzt
werden. Voraussetzung für die Zulassung zu der Ausbildung im Rahmen einer
Sondermaßnahme ist der Nachweis einer für den beabsichtigten Unterrichtsein-
satz geeigneten Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 1 Satz 2 oder die
Lehrbefähigung in einem Fach nach Absatz 5. Der jeweilige Abschluss der Aus-
bildung führt zu dem Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation.
Diese wird der Zweiten Staatsprüfung gleichgestellt.
Nr. 13 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. März 2019 53
(3) Die Ausbildung im Rahmen einer Sondermaßnahme nach Absatz 1 oder 2
für das Lehramt an Grundschulen umfasst abweichend von § 4 Absatz 5 Satz 2
in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 die Fachwissenschaften und die Fach-
didaktiken in zwei Fächern und Bildungswissenschaften. Mindestens im Gesamt-
umfang eines Faches müssen dabei Deutsch und Mathematik anteilig abgebildet
sein.
(4) Nach erfolgreichem Abschluss einer Sondermaßnahme nach Absatz 1
bis 3 kann die Befähigung zum Unterrichten in einem weiteren Fach über eine
Ausbildung am Landesinstitut für Schule und die Erweiterungsprüfung nach § 30
Absatz 2 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter erlangt
werden.
(5) Es kann im Ausnahmefall, insbesondere aus Gründen dringenden
Personalbedarfs eine Lehrbefähigung in einem Fach, die keine Lehramtsbefähi-
gung ist, erteilt werden, wenn die Anforderungen der Lehramtsausbildung in
Bremen anteilig für dieses Fach und für Bildungswissenschaften erfüllt werden.
Sofern erforderlich, sind lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen erfolg-
reich zu absolvieren, um die Voraussetzungen für eine Lehrbefähigung in einem
Fach zu erfüllen. Die spätere Teilnahme an einer Sondermaßnahme nach
Absatz 2 zum Erwerb einer Lehramtsqualifikation ist unabhängig vom dringenden
Personalbedarf entsprechend der jeweils zur Verfügung stehenden Ausbildungs-
formate möglich.
(6) Es können unter Einhaltung der Grundsätze der Lehramtsausbildung nach
§ 3 Absatz 2 befristete Modellversuche durchgeführt werden.
(7) Die Senatorin für Kinder und Bildung kann durch Rechtsverordnung das
Nähere über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und zur
lehramtsbezogenen Qualifizierung im Rahmen der Sondermaßnahmen nach den
Absätzen 1 bis 6 sowie über die Gliederung und Inhalte dieser Sondermaß-
nahmen regeln.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Gleichstellung von Prüfungen
Eine außerhalb des Landes Bremen erworbene Lehrbefähigung, die nicht
unter den Anwendungsbereich des Bremischen Berufsqualifikationsfest-
stellungsgesetzes fällt, kann nach diesem Gesetz als Befähigung zu einem
Lehramt an öffentlichen Schulen anerkannt werden.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2
aa) werden die Wörter „zur berufsbegleitenden Ausbildung“ durch die
Wörter „zu einer Sondermaßnahme nach § 6a Absatz 2“ ersetzt und
bb) wird das Wort „jeweils“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „zur berufsbegleitenden Ausbildung“ durch die
Wörter „zu einer Sondermaßnahme nach § 6a Absatz 2“ ersetzt.
Nr. 13 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. März 2019 54
c) In Absatz 4 werden die Wörter „zur berufsbegleitenden Ausbildung“ durch die
Wörter „zu einer Sondermaßnahme nach § 6a Absatz 2“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Staatliche Prüfungsamt entscheidet über Widersprüche gegen
Entscheidungen der jeweiligen Prüfungskommissionen für die Prüfungen
nach Absatz 3.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 5. März 2019
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen