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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2019 Verkündet am 4. April 2019 Nr. 30
Gesetz zur Änderung des Bremischen Archivgesetzes
Vom 2. April 2019
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Archivgesetz vom 7. Mai 1991 (Brem.GBl. S. 159 — 224-c-1), das
zuletzt durch Gesetz vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 166) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Staatsarchiv berät die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des
Landes und der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der
Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen sowie bei der Führung elektronischer
Akten gemäß §§ 6 und 7 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwal-
tung in Bremen.“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Anbietung und Ablieferung von Unterlagen
(1) Die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes und der Stadt-
gemeinde Bremen (anbietungspflichtige Stellen) haben alle Unterlagen, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt werden, dem Staatsarchiv zur Über-
nahme anzubieten und die als archivwürdig bewerteten Unterlagen abzuliefern.
Die Anbietung der Unterlagen erfolgt in der Regel nach Ablauf der Aufbewah-
rungsfristen. Alle Unterlagen sind dem Staatsarchiv spätestens dreißig Jahre
nach ihrer Entstehung anzubieten, soweit keine anderen Rechtsvorschriften
längere Aufbewahrungsfristen bei den anbietungspflichtigen Stellen festlegen. In
besonderen Fällen können als archivwürdig bewertete Unterlagen auch vorzeitig
als Archivgut übernommen werden.
(2) Als anbietungspflichtige Stellen des Landes und der Stadtgemeinde
Bremen gelten auch
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1. Stiftungen des Privatrechts, wenn das Land oder die Stadtgemeinde
Bremen oder ein Rechtsvorgänger die Stiftung errichtet oder überwiegend
das Stiftungsvermögen bereitgestellt hat, und
2. andere juristische Personen des Privatrechts, die nicht am wirtschaftlichen
Wettbewerb teilnehmen und bei denen dem Land oder der Stadtgemeinde
Bremen mehr als die Hälfte der Anteile oder der Stimmen zusteht.
Der Pflicht zur Anbietung und Ablieferung unterliegen auch alle Unterlagen von
ehemals öffentlichen oder diesen gleichgestellten Stellen, sofern die Unterlagen
bis zum Zeitpunkt des Übergangs in eine Rechtsform des Privatrechts ent-
standen sind.
(3) Zur Übernahme anzubieten und abzuliefern sind auch Unterlagen, die
1. personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai
2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) enthalten, welche nach
einer Rechtsvorschrift des Landes gelöscht werden müssten oder nach
Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes gelöscht werden
könnten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war,
2. einem Berufs- oder Amtsgeheimnis oder sonstigen Rechtsvorschriften
über Geheimhaltung unterliegen,
3. elektronische Daten enthalten, die einer laufenden Aktualisierung unter-
liegen, oder
4. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.
(4) Die Pflicht zur Anbietung und Ablieferung gilt auch für alle amtlichen Ver-
öffentlichungen in jeder Erscheinungsform, die die anbietungspflichtigen Stellen
herausgegeben haben oder die in ihrem Auftrag erschienen sind.
(5) Durch Vereinbarung zwischen dem Staatsarchiv und der anbietungs-
pflichtigen Stelle kann
1. auf die Anbietung bestimmter offensichtlich nicht archivwürdiger Unter-
lagen verzichtet werden,
2. der Umfang der anzubietenden und abzuliefernden gleichförmigen Unter-
lagen, die in großer Zahl entstehen, im Einzelnen festgelegt werden,
3. die Auswahl der anzubietenden elektronischen Aufzeichnungen ein-
schließlich der Form der Datenübermittlung im Einzelnen festgesetzt
werden.
Elektronische Aufzeichnungen, die aus verarbeitungstechnischen Gründen
vorübergehend vorgehalten werden müssen, sind nicht anzubieten.
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(6) Einzelheiten der Archivierung von Verschlusssachen, insbesondere die
erforderlichen besonderen technischen und organisatorischen Maßnahmen,
regelt der Senat durch Verwaltungsvorschrift.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Anbietung dürfen die angebotenen Unterlagen nicht
mehr verändert werden. Zur Feststellung der Archivwürdigkeit ist dem Staats-
archiv auf Verlangen Einsicht in die angebotenen Unterlagen und die dazu-
gehörigen Hilfsmittel zu gewähren. Entscheidet das Staatsarchiv nicht innerhalb
eines halben Jahres über die Übernahme der angebotenen Unterlagen, erlischt
deren Ablieferungspflicht.
(8) Die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht
des Landes unterstehen, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Bremerhaven, und
für ihr Archivgut nicht entsprechend § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 anderweitig
Sorge tragen, bieten Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr
benötigt werden, dem Staatsarchiv zur Übernahme an. Absatz 1 Satz 2, 3 und 4,
Absatz 2 Satz 2, Absätze 3 bis 6 und Absatz 7 Satz 3 gelten entsprechend.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Archivgut ist vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 3 unveräußerlich.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Archivgut kann in einem anderen hauptamtlich oder hauptberuflich
fachlich betreuten Archiv verwahrt werden, wenn dafür ein fachlicher Grund
gegeben und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange betroffener
Personen nicht beeinträchtigt werden. Hierüber ist ein schriftlicher Vertrag
abzuschließen. In begründeten Ausnahmefällen und unter den Voraus-
setzungen von Satz 1 kann Archivgut an andere öffentliche Archive unent-
geltlich übereignet werden.“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „(§ 3 Abs. 2)“ wird durch die Angabe
„(§ 3 Absatz 3)“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Rechte betroffener Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten im Archivgut
(1) Für personenbezogene Daten, die als Archivgut in das Staatsarchiv
Bremen übernommen worden sind, ist das Staatsarchiv Bremen der Verant-
wortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679. Die Regelungen der
Absätze 2 bis 11 gelten nicht für personenbezogene Daten, die das Staatsarchiv
Bremen außerhalb des Archivguts verarbeitet.
(2) Die Rechte einer betroffenen Person nach den Absätzen 3 bis 11 gelten,
soweit das Archivgut durch Namen der Person erschlossen ist oder die
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betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden des einschlägigen Archiv-
guts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. Bei Archivgut im Sinne
des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, das vor seiner Übernahme durch das Staats-
archiv nicht dem sachlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 der Verord-
nung (EU) 2016/679 angehört hat, kann durch Vereinbarung mit dem Eigentümer
die Ausübung der Rechte nach den Absätzen 3 bis 11 anderer betroffener
Personen als des Eigentümers vom Ablauf einer angemessenen Schutzfrist
abhängig gemacht werden, wenn dies für die Übernahme als Archivgut unerläss-
lich ist.
(3) Jeder Person ist auf Antrag eine Bestätigung darüber zu erteilen, ob von
ihr personenbezogene Daten nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 und 4 als Archivgut
übernommen worden sind. Anstelle der Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 ist der betroffenen Person eine persönliche Einsicht-
nahme ihrer personenbezogenen Daten im Archivgut zu gewähren. Nimmt eine
betroffene Person ihr Recht auf Einsichtnahme wahr, sind die §§ 8, 11 und 12
Absatz 2 der Bremischen Archivbenutzungsverordnung entsprechend anzu-
wenden. Unberührt von Satz 2 und Satz 3 bleibt das Recht auf Auskunft zur
Verarbeitung personenbezogener Daten über Archivgut durch das Staatsarchiv
Bremen.
(4) Das Staatsarchiv kann zum Schutz berechtigter Belange Dritter oder wenn
der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet erscheint oder aus anderen
wichtigen Gründen der betroffenen Person eine andere Art der Benutzung des
Archivguts als die Einsichtnahme ermöglichen, um eine Kenntnis ihrer personen-
bezogenen Daten zu gewährleisten. Einsichtsgewährung oder Einräumung einer
anderen Benutzungsart unterbleiben, soweit und solange
1. die öffentliche Sicherheit gefährdet oder dem Wohl des Bundes oder eines
Landes ein Nachteil bereitet würde oder
2. die personenbezogenen Daten nach einer Rechtsvorschrift oder zum
Schutz der Rechte Dritter geheim zu halten sind und deswegen das
Interesse der betroffenen Person an der Kenntnis der personenbezogenen
Daten zurücktreten muss.
§ 9 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grund-
verordnung ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die betroffene Person hat das Recht, eine Kopie des Archivguts, soweit es
ihre personenbezogenen Daten enthält, anfertigen zu lassen, sofern das Archiv-
gut hierfür geeignet ist und die Aufgabenerfüllung des Staatsarchivs nicht beein-
trächtigt wird.
(6) Die betroffene Person hat das Recht, über die geeigneten Garantien
gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere über die mit
einer Archivgutnutzung nach § 7 verbundenen Bedingungen und Auflagen, unter-
richtet zu werden. Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2016/679 gilt diese Unterrichtung nur für personenbezogenes Archivgut, das vor
Ablauf der Schutzfristen gemäß § 7 Absatz 3 und 4 übermittelt worden ist.
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(7) Zu unrichtigen, in der Richtigkeit bestrittenen oder unvollständigen
personenbezogenen Daten im Archivgut hat eine betroffene Person das Recht,
eine Gegendarstellung oder eine ergänzende Erklärung zu erstellen. Die Gegen-
darstellung oder die ergänzende Erklärung werden dem Archivgut in geeigneter
Weise beigefügt. Weitergehende Ansprüche auf Berichtung oder Vervollständi-
gung personenbezogener Daten nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679
bestehen nicht.
(8) Die betroffene Person kann abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buch-
stabe a der Verordnung (EU) 2016/679 beantragen, eine Nutzung dieses Archiv-
guts durch Dritte nach § 7 für vier Wochen auszusetzen, um während dieses
Zeitraums die Gegendarstellung oder die ergänzende Erklärung zu erstellen. Im
Übrigen bleibt Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.
(9) Die Rechte nach den Absätzen 7 und 8 gelten nach dem Tod einer
betroffenen Person auch für deren Ehegatten, eingetragene Lebenspartner,
Kinder und Eltern, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend machen.
(10) Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 der Verordnung (EU)
2016/679 ist für Archivgut gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ausge-
schlossen.
(11) Anstelle des Widerspruchsrechts nach Artikel 21 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) 2016/679 hat eine betroffene Person das Recht, aus Gründen, die
sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, einen Antrag zu stellen, die Schutz-
frist für bestimmtes, sie betreffendes personenbezogenes Archivgut um höchs-
tens 20 Jahre zu verlängern. Diesen Antrag kann eine betroffene Person auch für
sie betreffendes personenbezogenes Archivgut stellen, das genetische oder bio-
metrische Daten oder Daten zum Sexualleben im Sinne von Artikel 9 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679 enthält. Wenn zwingende schutzwürdige Gründe
für eine Verarbeitung der Daten in Form einer Nutzung durch Dritte nicht die
schutzwürdigen Belange der betroffenen Person erheblich überwiegen, hat das
Staatsarchiv diesem Antrag stattzugeben. Im Fall von personenbezogenem
Archivgut, das genetische Daten enthält, sind auch leibliche Kinder und Kindes-
kinder betroffener Personen zur Antragstellung befugt.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange betroffener
Personen oder Dritter beeinträchtigt werden,“
b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(3) Archivgut darf regelmäßig nach Ablauf von 30 Jahren seit Entstehung
der Unterlagen genutzt werden. Die Schutzfrist beträgt 60 Jahre seit Ent-
stehung der Unterlagen für Archivgut, das besonderen Geheimhaltungs-
vorschriften unterliegt. Bezieht das Archivgut sich nach seiner Zweck-
bestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere
natürliche Personen (personenbezogenes Archivgut), so darf es unbe-
schadet der Sätze 1 und 2 frühestens 10 Jahre nach dem Tod der
betroffenen Person oder der letztverstorbenen von mehreren betroffenen
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Personen genutzt werden; ist das Todesjahr dem Archiv nicht bekannt, endet
die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person oder der
letztgeborenen von mehreren Personen. Ist dem Archiv auch das Geburts-
jahr nicht bekannt, gilt eine Schutzfrist von 60 Jahren seit Entstehung der
Unterlagen. Die festgelegten Schutzfristen können um höchstens 20 Jahre
verlängert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist oder
wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen dies erfordern.
(4) Die Schutzfristen nach Absatz 3 gelten nicht für solches Archivgut, das
bereits bei der Entstehung der Unterlagen zur Veröffentlichung bestimmt
oder das bereits vor der Übergabe an das Staatsarchiv der Öffentlichkeit
rechtmäßigerweise tatsächlich zugänglich gemacht worden ist. Die Schutz-
fristen für personenbezogenes Archivgut gelten nicht für Amtsträger in Aus-
übung ihrer Ämter und Personen der Zeitgeschichte, es sei denn, ihr schutz-
würdiger Lebensbereich ist betroffen.
(5) Die Schutzfristen können im Einzelfall auf sachlich begründeten Antrag
verkürzt werden, wenn dies im öffentlichen oder in einem schwer wiegenden
privaten Interesse liegt. Ist personenbezogenes Archivgut vor Ablauf der
Schutzfristen betroffen, ist darüber hinaus erforderlich, dass
1. die betroffenen Personen oder nach deren Tod ihre Angehörigen ein-
gewilligt haben, es sei denn eine betroffene Person hat zu Lebzeiten
der Nutzung nachweislich widersprochen. Die Einwilligung ist von dem
überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, nach
dessen Tod von seinen volljährigen Kindern, oder, wenn weder ein
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner noch volljährige Kinder
vorhanden sind, von den Eltern der betroffenen Person einzuholen,
2. die Nutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus
sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen
unerlässlich ist oder
3. die Nutzung für die Durchführung eines bestimmten Forschungsvor-
habens erforderlich ist und sichergestellt ist, dass die schutzwürdigen
Belange betroffener Personen nicht beeinträchtigt werden, oder das
öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
die schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen erheblich über-
wiegt. Soweit der Zweck und die Methode des Forschungsvorhabens
dies zulassen, sind die Forschungsergebnisse ohne personen-
bezogene Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen.“
c) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Ablauf der Schutzfristen“ die Wörter
„für personenbezogenes Archivgut“ eingefügt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Um die Rechte betroffener Personen, Dritter oder öffentliche Belange
zu schützen, und in anderen geeigneten Fällen kann die Nutzung von Archiv-
gut an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere an eine
Verpflichtung zur anonymisierten Verwertung. Personenbezogenes Archiv-
gut, das besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält, kann durch Dritte in der
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Regel vor Ablauf der Schutzfristen nur genutzt werden, wenn die Verpflich-
tung der anonymisierten Verwertung vorgesehen ist.“
e) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „schutzwürdige Belange“ die Wörter
„betroffener Personen“ eingefügt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Um der Öffentlichkeit den Zugang zu historischen und familienkund-
lichen Unterlagen zu ermöglichen oder zu erleichtern, ist das Staatsarchiv
berechtigt, Archivgut, Reproduktionen von Archivgut und die dazu gehörigen
Findmittel im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu veröffentlichen.
Durch die Veröffentlichung dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen
Belange betroffener Personen oder Dritter beeinträchtigt werden; insoweit
sind insbesondere auch die Art, die Form und die Zugänglichkeit der
Publikation zu berücksichtigen. Biometrische oder genetische Daten im
Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen nicht
veröffentlicht werden, wenn Belange betroffener Personen berührt sein
könnten. Im Fall genetischer Daten gilt dies auch für die Belange von
leiblichen Kindern oder Kindeskindern betroffener Personen. § 7 gilt
entsprechend.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Überlassung von Kopien personenbezogenen Schriftguts an Stellen
außerhalb der Europäischen Union gelten im Übrigen die Maßgaben des
Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679.“
7. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Archivgut
durch das Staatsarchiv zulässig, soweit dies für im öffentlichen Interesse
liegende Archivzwecke erforderlich ist. Neben den Regelungen von § 4 Absatz 3
und § 7 Absatz 7 werden, falls nötig, weitere angemessene und spezifische
Maßnahmen zum Schutz der Interessen der betroffenen Person getroffen.“
8. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 3 Absatz 1 bis 6)“ durch die Angabe „(§ 3
Absatz 1 bis 6 und Absatz 7 Satz 3)“ ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Stadtgemeinde Bremerhaven trägt für ihr Archivgut in eigener
Zuständigkeit Sorge, indem sie es insbesondere verwahrt, erhält, erschließt,
nutzbar macht und erforscht.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4“ durch die Wörter „§ 4
Absatz 3“ und die Wörter „§ 9 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 3
und 4“ ersetzt.
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10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 4“ durch die
Wörter „§ 4 Absatz 3“ und die Wörter „die Rechte Betroffener“ durch die
Wörter „die Rechte betroffener Personen“ ersetzt.
b) In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 7“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 8“ ersetzt.
c) In § 12 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Absatz 4“ durch die Wörter
„§ 4 Absatz 3“ und die Wörter „§ 9 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 3
und 4“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 2. April 2019
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen