Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Architektengesetzes und des Bremischen Ingenieurgesetzes

Ausfertigungsdatum:
08.03.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 23 ÄndG_Architekten_IngenieurG
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Architektengesetzes

Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 ― 714-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 3a Europäischer Berufsausweis § 3b Vorwarnmechanismus“ b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: „Auswärtige Architektinnen und Architekten und auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner“ c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Satzungen“ d) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst: „§ 32 Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer“ e) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe angefügt: „Anlage zu § 3 Absatz 1 Nummer 2“ 2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Bauwerken. Bei diesen Planungen sind die sicherheitstechnischen Belange der Nutzer und der Öffentlichkeit besonders zu beachten.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Berufsaufgabe“ die Wörter „der Innenarchitektin und“ eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Berufsaufgabe“ die Wörter „der Landschaftsarchitektin und“ eingefügt. d) Absatz 4 werden nach dem Wort „Berufsaufgabe“ die Wörter „der Stadtplanerin und“ eingefügt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungsfähigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheitsund gesundheitstechnischen Belange gehören.“ f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten und der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten“ kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.“ g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist in allen Fachrichtungen die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“, „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer des Landes Bremen oder einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen oder entsprechend §§ 8, 52 dazu berechtigt ist.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Berufsbezeichnung „freischaffende Architektin“ oder „freischaffender Architekt“, „freischaffende Innenarchitektin“ oder „freischaffender Innenarchitekt“, „freischaffende Landschaftsarchitektin“ oder „freischaffender Landschaftsarchitekt“, „freischaffende Stadtplanerin“ oder „freischaffender Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen worden ist und sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht

baugewerblich oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig oder als Gesellschafterin oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 4 unbeeinflusst durch Dritte ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handelsoder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.“ c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Bezeichnung „Absatz 1“ die Wörter „oder Wortverbindungen nach Absatz 3“ eingefügt, nach dem Wort „eingetragen“ das Wort „ist“ gestrichen und die Angabe „§ 8 Absatz 5 bis 7 oder § 52 Absatz 2“ durch die Angabe „§§ 8, 52“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eintragungen in eine entsprechende Liste oder ein Verzeichnis einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Lande Bremen.“

d) Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 bis 5 wird wie folgt gefasst: „(1) In die Architekten- oder die Stadtplanerliste des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer

1. im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat und

2. ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Studium mit mindestens vier Studienjahren auf Vollzeitbasis, in den anderen Fachrichtungen ein entsprechendes Studium mit mindestens drei Studienjahren auf Vollzeitbasis an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und danach, unter Berücksichtigung der Satzung nach § 18 Absatz 1 Nummer 11, eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung im Laufe der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgeübt hat.

(1a) In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum); es muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. In einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie der Satzung nach § 18 Absatz 1 Nummer 11 entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Der Eintragungsausschuss

der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten.

(1b) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt auch als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.

(1c) Zur Vertiefung der Tätigkeitsschwerpunkte der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themengebieten besucht worden sein:

1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,

2. zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,

3. Planungs- und Baupraxis sowie

4. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens.

Für die Eintragung in der Fachrichtung Architektur ist der Besuch von zwei Veranstaltungen je Themengebiet und für die Eintragung in den übrigen Fachrichtungen von einer Veranstaltung je Themengebiet und vier weitere Veranstaltungen erforderlich.

(2) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist, in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch,

1. in Bezug auf Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,

2. in Bezug auf die Studienanforderung und die praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 4 und 5

a) über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder

b) denselben Beruf ein Jahr lang in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedsstaates nichts anderes bestimmen. Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

(4) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums oder der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/35/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums oder der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/35/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Architektenkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund

eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.“

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist eine antragstellende Person in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn sie in der entsprechenden Liste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland

1. bereits eingetragen ist oder

2. eingetragen war und ihre Eintragung gelöscht wurde, weil sie ihren Wohnsitz, ihre berufliche Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort aufgegeben hat.

Die Eintragung nach Nummer 2 erfolgt nur, sofern diese Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und soweit kein Versagungsgrund nach § 5 vorliegt.“

5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a, 3b eingefügt:

„§ 3a

Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die Berufsangehörige oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(2) Die Architektenkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.

(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach § 8 Absatz 2 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 2 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von Dateien im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI-

Dateien) und dem Umgang mit diesen im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen.

§ 3b

Vorwarnmechanismus

(1) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß § 3 oder § 8 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Informationsaustausches hat im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31), die durch die Verordnung 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1) geändert worden ist und 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31. Juli 2002, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geändert worden ist, zu erfolgen.

(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Architektenkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,

1. dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,

2. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,

3. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und

4. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet auf Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(4) Die zuständigen Stellen der Länder Bundesrepublik Deutschland sind von den Meldungen nach Absatz 1 und 3 zu unterrichten.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsakte weitere Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen.“

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „ihre“ die Wörter „Gesellschafterinnen oder“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Mehrheit der Gesellschafter“ durch die Wörter „die Mehrheit der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „mindestens“ die Wörter „eine der Gesellschafterinnen oder“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Angabe „(§ 6 Absatz 8)“ wird durch die Angabe „(§ 6 Absatz 7)“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „gegenüber“ die Wörter „der Auftraggeberin oder“ eingefügt. 7. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5

Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist einer antragstellenden Person zu versagen,

1. solange ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten untersagt ist oder

2. wenn sie wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und sich aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist.

(2) Die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste kann versagt werden, wenn die antragstellende Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Stellung des Eintragungsantrags

1. eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung abgegeben hat, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist oder

2. sie sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Versagung der Eintragung einer Gesellschaft, wenn einer der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Versagungsgründe bei der Gesellschaft oder bei einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Personen vorliegt.“

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „auswärtigen Architekten und Stadtplaner“ durch die Wörter „auswärtigen Architektinnen und Architekten und auswärtigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Dem Antrag auf Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 3 Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 5 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die antragstellende Person hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Sie hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Architektenkammer anzuzeigen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinne von Absatz 2 gilt nicht als Anforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.“

cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

dd) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.

ee) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend für das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 und 7.“

ff) In Satz 8 werden nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates zum Nachweis

1. der vierjährigen Berufserfahrung von in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten (§ 1 Absatz 1) mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur an einer deutschen Fach- oder Gesamthochschule,

2. der Berufsbefähigung von Architektinnen und Architekten (§ 1 Absatz 1) mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieuroder Werkkunstschule ausgestellt wurde, aufgrund vorzulegender Pläne, die die Bewerberin oder der Bewerber während mindestens sechsjähriger Berufstätigkeit erstellt und ausgeführt hat, nachdem der Eintragungsausschuss die entsprechenden Voraussetzungen festgestellt hat. Er entscheidet auch über die Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der besonderen Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 6.“

e) In Absatz 5 Satz 1 und in Satz 4 werden jeweils die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt. f) In Absatz 6 wird Satz 3 neu gefasst: „Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen oder Stimmrechten der Architektinnen und Architekten oder Stadtplanerinnen und Stadtplaner der Gesellschaft ist der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen.“ 9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ und in Satz 5 die Wörter „solche Gesellschafter“ durch die Wörter „solche Gesellschafterinnen oder Gesellschafter“ ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Die Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist zur Auskunft verpflichtet, soweit sie dadurch nicht sich oder eine Angehörige oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinargerichtlichen Verfolgung aussetzt. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn

das Erheben bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jede betroffene Person gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Architektenliste, die Stadtplanerliste oder das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 entsprechend § 6 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person eingetragen werden. In die Architekten- oder die Stadtplanerliste und das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Gesellschaften nach § 4 Absatz 7 und § 8 Absatz 7 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes.“

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Architekten und Stadtplaner“ durch die Wörter „Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner“ ersetzt. e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst. „(6) Die nach Absatz 3 vorgenommene Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste ist zu löschen, wenn

1. die eingetragene Person es beantragt,

2. eine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 oder 8 oder § 4 Absatz 1 oder 2 nicht mehr erfüllt ist,

3. die eingetragene Person verstorben ist,

4. ein Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt hat,

5. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zur Versagung der Eintragung nach § 5 Absatz 1 hätten führen müssen und der Versagungsgrund noch besteht oder

6. eine nach § 4 eingetragene Gesellschaft aufgelöst wird.

Wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 aufgrund des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in der Gesellschaft befugten Person nicht mehr erfüllt sind, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat die Gesellschaft einen den genannten Eintragungsvoraussetzungen entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nummer 2 zu löschen.

Die Eintragung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 5 Absatz 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn die eingetragene Person ihren Verpflichtungen nach § 6 Absatz 2 Satz 8 oder Absatz 6 Satz 3 und 4 nicht nachkommt.“

f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ und in Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt. g) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 7 zu sperren. Fünf Jahre nach einer Löschung nach Absatz 6 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.“

10. § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Auswärtige Architekten und Stadtplaner

(1) Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 1 in das Land Bremen begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung gemäß § 2 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 erfüllen; § 3 Absatz 4 und 5 finden keine Anwendung. Sie dürfen den Zusatz „freischaffend“ führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 erfüllen.

(2) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach § 6 Absatz 2 Satz 3 vorgenommen werden. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 erst führen, wenn ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 erfüllen. Für das Verfahren gilt § 6 Absatz 2 Satz 1 bis 6 entsprechend.

(3) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten und unterliegen den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und dort in das Verzeichnis der auswärtigen Architekteninnen und Architekten und auswärtigen Stadtplanerinnen und Stadtplaner einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Meldungen nach Absatz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 möglich ist.

(5) Auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 untersagt werden, wenn dem § 3 Absatz 2, 3 oder 6 vergleichbare Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 5 rechtfertigen würden.

(6) Für Gesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 4, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 erfüllt sein müssen, jeweils unter Berücksichtigung des § 4 Absatz 3. Partnerschaftsgesellschaften nach Satz 1 können eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 4 Absatz 5 vornehmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem die Gesellschaft jeweils ihren Sitz haben.

(7) Auswärtige Gesellschaften nach Absatz 6, die nicht in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass sie auf Verlangen Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, dass

1. sie, ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie ihre Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes ihre Tätigkeit im Land des Sitzes der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und

2. sie die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 erfüllen.

Sofern die Bescheinigungen nicht vollständig vorgelegt werden, kann die Architektenkammer den auswärtigen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 untersagen. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 5 rechtfertigen würden. Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.“

11. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates“ und die Angabe „§ 3 Absatz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 und 3“ ersetzt.

12. § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und seine Vertreterin oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen oder Beisitzer und deren Vertreterinnen oder Vertreter werden von der Architektenkammer auf die Dauer von vier Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Architektenkammer bestellt.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden von Fall zu Fall nach Maßgabe des Absatzes 4 bestimmt.

(4) Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag sollen mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der Antragstellerin oder des Antragstellers, bei der Entscheidung über eine Löschung nach § 7 Absatz 6 mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der Eingetragenen oder des Eingetragenen angehören; unbeschadet dieser Bestimmung müssen zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Beschäftigungsart der Antragstellerin oder des Antragstellers oder der Eingetragenen oder des Eingetragenen (freischaffend, angestellt, beamtet oder gewerblich) mitwirken. Bei Entscheidungen zu dem nach § 8 Absatz 3 zu führenden Verzeichnis genügt die Mitwirkung von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, von denen je eine oder einer der Fachrichtung und der Beschäftigungsart der Antragstellerin oder des Antragstellers angehören soll.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen.“

13. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 eingefügt: „7. die Berufsqualifikation zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten, 8. die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitende Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten.“ b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9. 14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Interessen“ die Wörter „der Auftraggeberin oder“ eingefügt.

bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „Auftraggeberin oder“ eingefügt.

cc) In Nummer 10 werden die Wörter „des Auslobers und der Teilnehmer“ durch die Wörter „der Ausloberin oder des Auslobers und der Teilnehmerinnen oder der Teilnehmer“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Architekten und Stadtplaner“ durch die Wörter „Architektinnen und Architekten und auswärtige Stadtplanerinnen und Stadtplaner“ ersetzt, und in Satz 2 werden nach dem Wort „haftenden“ die Wörter „Gesellschafterinnen und“ eingefügt. 15. § 14 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Mitglieder des Versorgungswerkes können auf Antrag diejenigen Personen werden, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 hinsichtlich der Studienanforderungen erfüllen und die zur Eintragung in die Architektenoder Stadtplanerliste erforderliche, nachfolgende praktische Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung ausüben.“

16. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ ersetzt. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ihrer“ die Wörter „Stellvertreterinnen oder“ eingefügt. c) In Nummer 7 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Rechnungsprüferinnen oder“ eingefügt. d) In Nummer 13 werden nach dem Wort „ihrer“ die Wörter „Stellvertreterinnen oder“ eingefügt. e) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Bestellung“ die Wörter „einer Geschäftsführerin oder“ eingefügt. f) In Nummer 17 werden nach dem Wort „ihrer“ die Wörter „Stellvertreterinnen oder“ eingefügt.

g) In Nummer 18 werden nach dem Wort „entsendenden“ die Wörter „Vertreterinnen oder“ eingefügt. 17. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ihre“ die Wörter „Stellvertreterinnen oder“ eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes vertritt als Präsidentin oder Präsident die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer vollzogen werden.“

18. § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18

Satzungen

(1) Die Architektenkammer hat durch Satzungen Bestimmungen zu treffen über

1. die Rechte und Pflichten der Kammerangehörigen,

2. die Aufgaben und Befugnisse der Kammerversammlung und des Vorstandes,

3. die Zusammensetzung, Amtsdauer und Abberufung des Vorstandes,

4. die Einberufung der Kammerversammlung, ihre Beschlussfassung und die Beurkundung ihrer Beschlüsse,

5. das Verfahren bei Satzungsänderungen,

6. die Grundsätze für die Berufsordnung, die Wahlordnung, das freiwillige Schlichtungswesen sowie die Beitrags- und Gebührenordnung, soweit das Gesetz nichts Näheres bestimmt,

7. die Geschäftsführung und Verwaltungseinrichtungen,

8. die Bildung von Ausschüssen der Kammerversammlung und die Zuziehung von Sachverständigen,

9. die Form und die Art von Bekanntmachungen,

10. das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,

11. die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums,

12. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4 und 5.

(2) Die Architektenkammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen.

(3) Die Satzungen müssen die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Kammerangehörigen wahren.“

19. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Architekten und Stadtplaner“ durch die Wörter „Architektinnen und Architekten oder Stadtplanerinnen und Stadtplaner“ ersetzt.

20. In § 21 Absatz 4 werden nach dem Wort „Aufsichtsbehörde“ die Wörter „eine Beauftragte oder“ eingefügt.

21. In § 24 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ist“ die Wörter „die Beschuldigte oder“ eingefügt.

22. § 25 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Gegen den Bescheid kann die Betroffene oder der Betroffene binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Vorstand Einspruch einlegen. Weist der Vorstand den Einspruch zurück, so kann die Betroffene oder der Betroffene binnen eines Monats nach der Bekanntgabe beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.“

23. § 28 wird wie folgt gefasst:

„§ 28

Besetzung der Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht für Architekten entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzenden und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.

(2) Der Berufsgerichtshof für Architekten entscheidet in der Besetzung mit einer Richterin oder einem Richter auf Lebenszeit als Vorsitzender oder Vorsitzenden, zwei weiteren Richterinnen oder Richtern auf Lebenszeit und zwei Mitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.“

24. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „ihre“ die Wörter „Stellvertreterinnen oder“ eingefügt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Eine der Kammer angehörende Person kann die Übernahme eines Amtes als ehrenamtliches Mitglied der Berufsgerichte nur ablehnen, wenn sie

1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,

2. aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

3. durch andere ehrenamtliche Tätigkeit so beansprucht ist, dass ihr die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann.

Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts, für das die der Kammer angehörende Person bestellt ist, nach Anhörung des Kammervorstandes.“

25. § 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32

Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer

(1) Die Aufsichtsbehörde bestellt für die Dauer von vier Jahren eine ständige Untersuchungsführerin oder einen ständigen Untersuchungsführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter, die oder der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben müssen.

(2) § 29 Absatz 3, § 30 Absatz 1, 3 und 5 gelten für die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter entsprechend.“

26. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Anklagevertreterin oder ein Anklagevertreter wirkt nicht mit.“

27. § 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34

Beteiligte des Verfahrens, Beistand

(1) Beteiligte im berufsgerichtlichen Verfahren sind die Beschuldigte oder der Beschuldigte, die Architektenkammer und die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens einer bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältin oder eines bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts oder einer

Angehörigen oder eines Angehörigen ihres oder seines Berufsstandes als Beistand bedienen.“

28. § 35 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte muss Gelegenheit erhalten, sich zu allen ihr oder ihm zur Last gelegten Verfehlungen zu äußern.“

29. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Architektenkammer“ die Wörter „die Beschuldigte oder“ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst. „Eine der Kammer angehörende Person oder in das Verzeichnis nach § 8 Absatz 3 eingetragene Person sowie die in § 13 Absatz 3 Satz 2 genannten Personen und Gesellschaften können die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen.“

30. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts für Architekten. Vor der Entscheidung hat sie oder er der Beschuldigten oder dem Beschuldigten die Anschuldigungsschrift mitzuteilen und ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich oder mündlich zu erklären.“

31. § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Hält die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Berufsgerichts weitere Ermittlungen für notwendig, beauftragt sie oder er die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer mit deren Durchführung.“

32. § 40 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Beschuldigte oder der Beschuldigte und die Beteiligte oder der Beteiligte, die oder der den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat, sind vorher zu hören.“

33. § 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41

Vorbereitung der Hauptverhandlung

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt den Termin zur Hauptverhandlung.

(2) Zu der Hauptverhandlung sind die Beteiligten des Verfahrens, der Beistand der Beschuldigten oder des Beschuldigten sowie die Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen zu laden, deren Erscheinen die Vorsitzende oder der Vorsitzende für erforderlich hält.

(3) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn sie oder er nicht erschienen ist.“

34. § 44 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Entscheidung darf nicht zum Nachteil der Beschuldigten oder des Beschuldigten geändert werden, wenn nur die Beschuldigte oder der Beschuldigte oder zu ihren oder seinen Gunsten die Architektenkammer oder die Aufsichtsbehörde Berufung eingelegt hat.“

35. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Verhältnisse“ die Wörter „der Beschuldigten oder“ eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Beschuldigte oder der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn auf berufsgerichtliche Maßnahmen erkannt ist. Wird die Beschuldigte oder der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren gegen sie oder ihn eingestellt, so trägt die Architektenkammer ihre Auslagen und die notwendigen Auslagen der Beschuldigten oder des Beschuldigten.“

36. In § 47 Absatz 1 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „die Urkundsbeamtin oder“ eingefügt.

37. In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „der Vorsitzenden oder“ eingefügt.

38. § 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52

Übergangsvorschrift

(1) § 3 Absatz 1a bis 1c und die Anlage zu § 3 Absatz 1 sind erst ab dem 10. März 2017 anzuwenden.

(2) Auf Personen, die bis zum Ablauf des 9. März 2016 bereits mit ihrem Studium oder ihrer praktischen Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53), das zuletzt durch Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 404) geändert worden ist, begonnen haben, ist § 3 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Art. 2

Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes

Das Bremische Ingenieurgesetzgesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 ― 711-f-1), das zuletzt durch Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst: „Teil 1 Berufsbezeichnung ‚Ingenieurin‘ oder ‚Ingenieur‘ und Berufsaufgaben“ b) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ c) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 1a Berufsaufgaben der Ingenieurinnen und Ingenieure“ d) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst: „Teil 2 Berufsbezeichnung ‚Beratende Ingenieurin‘ oder ‚Beratender Ingenieur‘ und Berufsaufgaben“ e) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure“ f) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ g) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure“ h) Nach der Angabe zu § 6 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 6a Europäischer Berufsausweis § 6b Vorwarnmechanismus“ i) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure“ j) Die Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst: „§ 13a Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner“ k) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Satzungen“ 2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufsbezeichnung“ die Wörter „‚Ingenieurin‘ oder“ eingefügt.

bb) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) das mindestens dreijährige Studium, das mindestens 180 ECTS- Punkten entspricht, einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule, wobei dieser Studiengang überwiegend von ingenieurrelevanten Fächern in den

Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt sein muss, oder“.

cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Berufsbezeichnung“ die Wörter „‚Ingenieurin‘ oder“ eingefügt.

b) Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieurinnen und Ingenieuren hinweist, darf nur geführt werden, wenn

1. der Zusammenschluss im Lande Bremen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, seine Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur“ führen dürfen und die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile Ingenieurinnen und Ingenieuren gehört sowie im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten oder

2. der Zusammenschluss im Lande Bremen weder seinen Sitz noch eine Niederlassung hat, aber nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist zur Führung der Bezeichnung.

(3) Für eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Ingenieurinnen und Ingenieuren mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern die Bezeichnung eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur“ enthält. Andernfalls darf die Bezeichnung abweichend von Absatz 2 Nummer 1 geführt werden, wenn mindestens eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur” führen darf und die betreffenden Personen Kapital- und Stimmanteile halten und außerdem die Mehrheit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen dürfen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist und den betreffenden Personen die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile gehört.“

c) Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a

Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs

Berufsaufgabe der Ingenieurin und des Ingenieurs ist die Erbringung von Ingenieurleistungen auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Gegenstand von Ingenieurleistungen sind gestaltende Planungen, Konzepte, Strategien oder Lösungen technisch-naturwissenschaftlicher Aufgaben, die auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. Zu den typischen Tätigkeiten gehören insbesondere die auf dieser Basis vorgenommene technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Betreuung, Kontrolle und Prüfung technischer Systeme sowie Sachverständigen-, Lehrtätigkeit und Forschungsaufgaben. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Ingenieurleistungen können selbstständig, angestellt, beamtet oder gewerblich erbracht werden.“

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Genehmigung

(1) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zu erteilen, wenn die nachgewiesene ausländische Ausbildung einer der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten deutschen Ausbildungen gleichwertig ist.

(2) Die Genehmigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist ferner Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu erteilen, die vorbehaltlich der Absätze 3 und 4

1. über einen Befähigungs- und Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder

2. denselben Beruf ein Jahr lang in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist, entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedsstaates nichts anderes bestimmen.

Für die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die genannten Voraussetzungen können durch Bescheinigungen der zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden. Die antragstellende Person wird in ein besonderes Verzeichnis der Ingenieurkammer eingetragen. Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

(3) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a abgedeckt werden, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/35/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(4) Die Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/35/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Ingenieurkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, in denen wesentliche Unterschiede im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a festgestellt wurden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Ingenieurkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.

(5) Personen aus einem anderen Staat, die im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 1a erbringen wollen (auswärtige Dienstleister), dürfen ohne Genehmigung eine § 1 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates führen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der

Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind und diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vergangenen zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben; dies ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 möglich ist.

(6) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen mit Genehmigung der Ingenieurkammer im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 1a unter Führung der geschützten Berufsbezeichnung nach § 1 erbringen, wenn sie die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 erfüllen; Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung.

(7) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht in die Liste oder ein Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 5 und 6 vorher der Ingenieurkammer schriftlich anzeigen. Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen gemäß § 1a zu erbringen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in dieses Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Meldungen nach Satz 1 und Bescheinigungen nach Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 4 erfolgt in diesem Fall nicht. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.

(8) Die bis zum Ablauf des 9. März 2016 erteilten Genehmigungen nach § 2 des in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Ingenieurgesetzes gelten als Genehmigung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2.“

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a

Genehmigungsverfahren

(1) Dem Antrag auf Genehmigung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer bestätigt der antrag-

stellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch abgewickelt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinne von Absatz 1 Satz 6 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Zuständige Behörde ist die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (§ 11), deren Befugnisse durch den Eintragungsausschuss (§ 19) wahrgenommen werden. Für das Widerspruchsverfahren gilt § 9 Absatz 4 entsprechend.“

6. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates“ ersetzt.

7. § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist die eigenverantwortliche und unabhängige Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1a. Dazu gehören auch die Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in den mit der Planung, Prüfung und Ausführung zusammenhängenden Fragen, die treuhänderische Tätigkeit sowie die Überwachung der Ausführung technischer Vorhaben.

(2) Eigenverantwortlich ist tätig, wer

1. Berufsaufgaben nach Absatz 1 ausschließlich als einzige Inhaberin oder einziger Inhaber ihres oder seines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung wahrnimmt oder

2. als persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter oder als Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstandes in einem Zusammenschluss mit anderen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren eine Rechtsstellung innehat, kraft derer sie oder er Berufsaufgaben nach Absatz 1 unbeeinflusst durch Dritte wahrnehmen kann, wobei der Zusammenschluss die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 9 erfüllen muss oder

3. als leitende Angestellte oder leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen nach Absatz 3 im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben übernimmt, die ihr oder ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebes übertragen werden oder

4. als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit in wesentlichem Umfang Berufsaufgaben nach Absatz 1 selbstständig wahrnimmt.

(3) Unabhängig ist tätig, wer bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben nach Absatz 1 weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.“

8. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5

Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“

(1) Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Absatz 1 eingetragen oder wer nach § 10 Absatz 1 bis 4 berechtigt ist.

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur" zu führen.

(3) Eine Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss von Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren allein oder mit Angehörigen anderer Berufsgruppen hinweist, darf nur geführt werden, wenn der Zusammenschluss unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen nach § 6 Absatz 2 bis 5 eingetragen ist oder nach § 10 Absatz 5 bis 6 berechtigt ist.

(4) Fremdsprachliche Übersetzungen der Bezeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darf nur verwenden, wer diese Bezeichnungen zu führen berechtigt ist.

(5) Das Recht zur Führung von Hochschulgraden oder staatlichen Graden nach dem Bremischen Hochschulgesetz bleibt unberührt.

9. § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6

Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer

1. im Lande Bremen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat,

2. nach § 1 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur" zu führen,

3. eine praktische Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur von mindestens drei Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgeübt hat,

4. eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 tätig ist und

5. eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweist. Personenschäden müssen mindestens mit 1 Million Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 1 Million Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden. Der entsprechende Versicherungsschutz muss auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet sein.

Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 bei Personen, die in einem Bundesland in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure entweder bereits eingetragen sind oder eingetragen waren und später wegen Aufgabe des Wohnsitzes, der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes gelöscht worden sind. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Die Eintragung erfolgt ohne Prüfung der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates, die dort aufgrund einer gesetzlichen Regelung berechtigt sind, eine der deutschen Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur" entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und dies durch eine Bescheinigung dieses Staates nachweisen. Von der Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 5 kann auf Antrag befreit werden, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt. § 2 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen ist auf Antrag auch ein Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, wenn

1. der im Lande Bremen seinen Sitz oder eine Niederlassung hat,

2. sein Gegenstand die Wahrnehmung von Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 4 Absatz 1 ist,

3. der die in Nummer 2 genannten Aufgaben unabhängig nach § 4 Absatz 3 wahrnimmt,

4. seine Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens mehrheitlich die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur" führen dürfen und außerdem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren gehört,

5. die anderen an ihm beteiligten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und die anderen zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder, die nicht die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ führen dürfen, unabhängig im Sinne des § 4 Absatz 3 tätig sind,

6. der ihm zugrunde liegende Vertrag eine Vereinbarung enthält, wonach die Übertragung von Kapital und von Geschäftsanteilen der Zustimmung der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter bedarf, und

7. eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 4 Absatz 1 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art dieser Aufgaben und nach Maßgabe der Verordnung über die Eintragungs- und Anzeigeverfahren bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen (§ 9 Absatz 6) abgeschlossen ist und der entsprechende Versicherungsschutz auch noch für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet ist. Die Mindestversicherungssumme beträgt dabei für jeden Versicherungsfall 1 000 000 Euro für Personenschäden und 1 000 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden,

8. im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten.

9. Kapitalanteile dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte ausgeübt werden.

(3) Die Eintragungsvoraussetzung nach Absatz 2 Nummer 4 gilt nicht für einen Zusammenschluss im Sinne des § 5 Absatz 3, der eine Bezeichnung führt, die auf mehr als eine der am Zusammenschluss beteiligten Berufsgruppen hinweist und nicht zugleich eine Wortverbindung ausschließlich mit der Berufsbezeich-

nung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur” enthält. Bei einem solchen Zusammenschluss muss stattdessen für die Eintragung

1. die Mehrheit der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der zur Geschäftsführung befugten Personen oder berufenen Vorstandsmitglieder eine der Berufsbezeichnungen führen, auf die die Bezeichnung des Zusammenschlusses hinweist. Den betreffenden Personen muss zudem die Mehrheit des Kapitals und der Stimmrechte gehören und

2. mindestens eine der Gesellschafterinnen oder einer der Gesellschafter die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur” führen dürfen. Außerdem müssen der betreffenden Person Kapitalanteile und Stimmrechte gehören. Absatz 2 Nummer 9 gilt entsprechend.

(4) Auf Partnerschaftsgesellschaften gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, Nummer 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in Absatz 2 Nummer 7 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Ingenieurkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach Absatz 6 einzutragen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

(5) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 2 Nummer 4 bis 6, Nummer 8 und 9 sowie Absatz 3 keine Anwendung. Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die als Zusammenschluss in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung müssen mindestens Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

(6) Die Eintragung eines Zusammenschlusses nach den Absätzen 1 bis 5 erfolgt in einer besonderen Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure.“

10. Nach § 6 werden folgende §§ 6a, 6b eingefügt:

„§ 6a

Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die Berufsangehörige oder der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt

oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.

(2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.

(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Führung der in § 1 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von Dateien im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI- Dateien) und dem Umgang mit diesen im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen.

§ 6b

Vorwarnmechanismus

(1) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne des Artikels 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG; dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Sie unterrichtet unter Berücksichtigung von nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß §§ 1, 2 oder 10 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Informationsaustausches hat im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31), die durch die Verordnung 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1) geändert worden ist und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31. Juli 2002, S.37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18. Dezember 2009, S. 11) geändert worden ist, zu erfolgen.

(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Ingenieurkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,

1. dass eine Warnung erfolgt und welchen Inhalt sie hat,

2. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,

3. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und

4. dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.

(3) Wird gegen eine Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist über das IMI ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Werden die in Absatz 1 genannten Gerichtsentscheidungen geändert, sind die Warnungen binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Änderung zu löschen. Absatz 1 Satz 1 findet auf Sätze 1 und 2 entsprechend Anwendung.

(4) Die Ingenieurkammer unterrichtet die zuständigen Stellen der Länder der Bundesrepublik Deutschland von den Meldungen nach Absatz 1 und 3.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ergänzend zu den Bestimmungen der Durchführungsakte weitere Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen.“

11. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Beratenden“ die Wörter „Ingenieurinnen und“ eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beratenden“ die Wörter „Ingenieurinnen und“ eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beratender“ die Wörter „Ingenieurinnen und“ eingefügt, und nach dem Wort „bei“ die Wörter „einer Gesellschafterin oder“ eingefügt. 12. § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Löschung der Eintragung

(1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren ist zu löschen, wenn

1. die eingetragene Person es beantragt,

2. eine der Eintragungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 bis 5 nicht mehr erfüllt ist,

3. die eingetragene Person verstorben ist,

4. ein Berufsgericht rechtskräftig auf Löschung erkannt hat,

5. Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Absatz 1 oder 3 eine Eintragung versagt werden müsste, oder

6. ein eingetragener Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure aufgelöst wird.

(2) Wenn die Eintragungsvoraussetzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 3 aufgrund des Ausscheidens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters oder einer zur Geschäftsführung in dem Zusammenschluss befugten Person nicht mehr erfüllt ist, setzt der Eintragungsausschuss eine Frist von höchstens einem Jahr. Innerhalb dieser Frist hat der Zusammenschluss einen der genannten Eintragungsvoraussetzung entsprechenden Zustand herzustellen, anderenfalls ist die Eintragung nach Satz 1 Nummer 2 zu löschen.

(3) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure kann gelöscht werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer nach § 7 Absatz 2 oder 3 eine Eintragung versagt werden könnte, oder wenn die eingetragene Person ihren Verpflichtungen nach § 9 Absatz 2 Satz 8 oder § 9 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht nachkommt.“

13. § 9 Absatz 1 bis 5 wird neu gefasst:

„(1) Die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure des Landes Bremen sowie das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure werden bei der Ingenieurkammer (§ 11) geführt.

(2) Wer die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragt, hat dem Antrag die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b, d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; Unterlagen und Bescheinigungen nach Buchstabe d und f dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4 auch über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden. Die antragstellende Person hat zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Sie hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen oder die eingetragenen Tatsachen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen.

(3) Über die Eintragung und die Löschung in der Liste entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 19). Die Entscheidung über die Eintragung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 2 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheit-

lichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht wird. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien im Sinne von Absatz 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt. Eine Löschung kann der Eintragungsausschuss ohne Antrag der Betroffenen oder des Betroffenen nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(4) Wird gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Widerspruch eingelegt und hilft der Eintragungsausschuss unter maßgeblicher Mitwirkung seiner an der Erstentscheidung beteiligten Mitglieder diesem nicht ab, so entscheidet der Ausschuss in anderer Besetzung als Widerspruchsausschuss. Gegen diese Entscheidung kann die Betroffene oder der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Eintragung und Löschung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure entsprechend. Dem Eintragungsantrag ist dabei eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des dem Zusammenschluss zugrunde liegenden Vertrages beizufügen. Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen der Beratenden Ingenieurinnen oder Beratenden Ingenieure des Zusammenschlusses ist der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung nachzureichen. Vor einer Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure in eines der in Satz 6 genannten Register oder einer späteren Änderung einer solchen Eintragung ist die Ingenieurkammer unter Angabe der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Verhältnisse zu unterrichten.“

14. § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10

Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) Personen aus einem anderen Staat, die im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 4 erbringen wollen (auswärtige Dienstleister), dürfen eine § 5 entsprechende Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates ohne Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure führen, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig niedergelassen sind und diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vergangenen

zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt haben; dies ist nicht erforderlich, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 5 möglich ist.

(2) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen mit Genehmigung der Ingenieurkammer im Lande Bremen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen gemäß § 4 unter Führung der geschützten Berufsbezeichnung nach § 5 erbringen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation gemäß § 6 Absatz 1 festgestellt wurde; § 2 Absatz 3 und 4 findet keine Anwendung.

(3) Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister, die nicht in die Liste oder ein Verzeichnis eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 und 2 vorher der Ingenieurkammer schriftlich anzeigen. Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Auswärtige Dienstleisterinnen und Dienstleister haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Lande Bremen Dienstleistungen gemäß § 4 zu erbringen. Sie werden in ein besonderes Verzeichnis eingetragen, haben die Berufspflichten zu beachten und unterliegen den Disziplinarregeln im Zusammenhang mit der Berufsqualifikation sowie der Berufsgerichtsbarkeit. Die Ingenieurkammer stellt über die Eintragung in dieses Verzeichnis eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Durch die Eintragung und die Ausstellung der Bescheinigung darf das Erbringen der Dienstleistung nicht verzögert, erschwert oder verteuert werden. Meldungen nach Satz 1 und Bescheinigungen nach Satz 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 4 erfolgt in diesem Fall nicht. § 9 Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) Auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleistern kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 5 untersagt werden, wenn dem § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 vergleichbare Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 rechtfertigen würden.

(5) Für Zusammenschlüsse Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure, die im Lande Bremen weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben (auswärtige Zusammenschlüsse), gilt Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 9 erfüllt sein müssen unter Berücksichtigung des § 6 Absatz 3. Partnerschaftsgesellschaften nach Satz 1 können eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 6 Absatz 4 vornehmen entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem die Gesellschaften jeweils ihren Sitz haben.

(6) Auswärtige Zusammenschlüsse nach Absatz 5, die nicht in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eines anderen Bundeslandes eingetragen sind, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie auf Verlangen Bescheinigungen darüber vorzulegen haben, dass

1. sie, ihre Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sowie ihre Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes ihre Tätigkeit im Lande des Sitzes des Zusammenschlusses rechtmäßig ausüben und

2. sie die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 bis 9 erfüllen.

Sofern die Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, kann die Ingenieurkammer den auswärtigen Zusammenschlüssen das Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 untersagen. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Versagung einer Eintragung nach § 7 rechtfertigen würden.“

15. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Die Ingenieurkammer hat die Aufgabe, insbesondere

1. die Ingenieurtätigkeit zum Wohle der Allgemeinheit und zum Schutze der Umwelt zu fördern,

2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren und zu fördern,

3. die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 6), das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (§ 10 Absatz 3), die Liste der Bauvorlageberechtigten (§ 13), das Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten (§ 13 Absatz 6 und 7), die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 2), das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 13a Absatz 4) und das Verzeichnis der Kammermitglieder (§ 15 Absatz 2) zu führen, die für die Berufsausübung erforderlichen Bescheinigungen zu erteilen und dieses Gesetz im Übrigen auszuführen, sofern nicht die Zuständigkeit anderer Stellen bestimmt ist,

4. die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten,

5. die Erfüllung der Berufspflichten nach § 25 zu überwachen und Verstöße zu ahnden,

6. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ingenieurinnen und Ingenieure zu fördern,

7. die Ingenieurinnen und Ingenieure in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

8. die Verwirklichung der beruflichen Gleichberechtigung der weiblichen Berufsangehörigen zu fördern,

9. durch Vorschläge, Stellungnahmen und Gutachten die Behörden und Gerichte in Fragen aus dem Aufgabenbereich der Ingenieurkammer zu beraten und in derselben Weise bei der Auswahl und Bestellung oder Zulassung von Sachverständigen, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Baustatik und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und

Vermessungsingenieuren mitzuwirken, sowie die Sachverständigen für Erd- und Grundbau nach dem Bauordnungsrecht anzuerkennen,

10. auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben,

11. im Wettbewerbswesen mitzuwirken,

12. das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nach § 6 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Nummer 7, Absatz 4 und 5 sowie § 25 Absatz 2 Nummer 5 zu überwachen. Um dies der Kammer zu ermöglichen, ist der Kammer nachzuweisen, dass im Versicherungsvertrag der Versicherer verpflichtet ist, die Ingenieurkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigende Änderung des Versicherungsvertrages, unverzüglich zu benachrichtigen. Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.“

16. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.“

bb) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

„Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden.“

cc) Der neue Satz 7 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 und Nummer 4 wird die Angabe „Satz 6“ jeweils durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.

bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. im Fall der Nachforderung von Unterlagen und Bescheinigungen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 8 erst beginnt, wenn die Unterlagen und Bescheinigungen vollständig bei der einheitlichen Stelle nach Absatz 8 Satz 2 oder unmittelbar bei der Ingenieurkammer eingereicht sind; eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien im Sinne von Satz 6 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

dd) In Satz 9 werden die Wörter „dem Antragsteller“ durch die Wörter „der antragstellenden Person“ ersetzt.

ee) In Satz 10 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 8“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat“ ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder durch elektronische Post“ gestrichen.

bb) in Satz 2 wird Nummer 1 aufgehoben.

cc) Satz 2 Nummer 2 wird Satz 2 Nummer 1 und wie folgt gefasst:

„1. Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie in einem Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind.“

dd) Die Nummer 3 wird Nummer 2.

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „(6) Sofern auswärtige Bauvorlageberechtigte für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung eine partielle Bauvorlageberechtigung begehren, wird diese von der Ingenieurkammer gewährt, wenn

1. die auswärtigen Bauvorlageberechtigten nachweisen können, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert sind, den Teil der Bauvorlageberechtigung auszuüben, für die sie im Lande Bremen den partiellen Zugang beantragen,

2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit einer Bauvorlageberechtigten oder eines Bauvorlageberechtigten im Herkunftsmitgliedstaat und der Bauvorlageberechtigten oder dem Bauvorlageberechtigten im Lande Bremen so groß sind, dass die Anwendung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4 der Anforderung an die antragstellende Person gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um die vollumfängliche Bauvorlageberechtigung im Lande Bremen zu erlangen und

3. sich die partielle Bauvorlageberechtigung objektiv von der umfassenden Bauvorlageberechtigung im Lande Bremen trennen lässt; die Ingenieurkammer berücksichtigt dabei, ob die partielle Bauvorlageberechtigung im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.“

e) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 2 Satz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“

bb) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

f) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat“ ersetzt und vor dem Wort „bauvorlageberechtigt“ die Wörter „in vollem Umfang“ eingefügt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 3 bis 8“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3 bis 6“ ersetzt.

g) Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 4 bis 7“ durch die Angabe „Absätzen 4 bis 8“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absätzen 2 bis 7“ durch die Angabe „Absätzen 2 bis 8“ ersetzt.

17. § 13a wird wie folgt gefasst:

„§ 13a

Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

(1) Die Ingenieurkammer führt die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner.

(2) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner sind auf Antrag Personen einzutragen, die

1. im Land Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort haben,

2. einen Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder Hochbau (Artikel 49 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG) nachweisen oder die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen dürfen und

3. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung nachweisen.

Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes gelten auch im Land Bremen.

(3) Für das Verfahren der Antragstellung, Eintragung, Versagung und Löschung gilt § 13 Absatz 2 Satz 3 bis 10, Absatz 3 entsprechend.

(4) Für Personen, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sowie für Drittstaatsangehörige, soweit sich für diese nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, gilt § 13 Absatz 4 bis 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige bzw. der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Ingenieurkammer einzureichen ist.“

18. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Beratenden“ die Wörter „Ingenieurinnen und“ eingefügt,

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „zugelassenen“ die Wörter „Prüfingenieurinnen und“ eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „bestellten“ die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und“ eingefügt.

dd) In Nummer 4 wird das Wort „Tragwerksplaner“ durch die Wörter „Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner“ ersetzt.

ee) In Satz 2 werden nach dem Wort „Berufsbezeichnung“ die Wörter „Ingenieurin“ oder“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Pflichtmitglieder scheiden als solche aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in der Liste der Bauvorlageberechtigten gelöscht wird oder wenn ihre Zulassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik oder als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur endet, soweit nicht aus anderen Gründen eine Pflichtmitgliedschaft besteht.“

19. § 16 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.“

20. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Satzung“ durch das Wort „Satzungen“ ersetzt. b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Rechnungsprüferinnen oder“ eingefügt. c) In Nummer 14 werden nach dem Wort „ihrer“ die Wörter „Stellvertreterinnen oder“ eingefügt.

d) Nummer 16 wird wie folgt gefasst: „16. die Bestellung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder mehrerer Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer,“ e) In Nummer 17 werden nach dem Wort „ihrer“ die Wörter „Stellvertreterinnen oder“ eingefügt. f) In Nummer 19 werden nach dem Wort „entsendenden“ die Wörter „Vertreterinnen oder“ eingefügt. 21. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kammerversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die Präsidentin oder der Präsident, müssen Pflichtmitglieder der Kammer sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss ein freiwilliges Kammermitglied sein.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Er unterbreitet der Kammerversammlung Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie für die der Aufsichtsbehörde vorzuschlagenden ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.“

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „ihre“ die Wörter „Stellvertreterinnen oder“ eingefügt.

cc) In Satz 6 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Betroffene oder“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Präsidentin oder der Präsident, bei seiner Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, welche die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten und nicht lediglich die laufende Verwaltung betreffen, müssen schriftlich abgefasst und nach näherer Bestimmung der Satzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterzeichnet und vollzogen werden.“

22. § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19

Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer sind Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Vertreterin oder der Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Ingenieurkammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die Vertreterinnen oder Vertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Kammerversammlung gewählt und vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.

(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern mit Stimmenmehrheit. Es sollen möglichst zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer der Fachrichtung der Betroffenen oder des Betroffenen oder einer nahestehenden Fachrichtung angehören. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bestimmt, soweit dies möglich ist, jährlich im Voraus die Reihenfolge, in der die Beisitzerinnen oder die Beisitzer an den Sitzungen mitwirken. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren des Eintragungsausschusses zu erlassen.“

23. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 20

Satzungen“.

b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird aufgehoben.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über“ durch die Wörter „Die Ingenieurkammer hat durch Satzungen Bestimmungen zu treffen über“ ersetzt.

bbb) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ccc) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:

„9. die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 und 4.“

c) Nach dem neuen Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: „(2) Die Ingenieurkammer kann weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen.

(3) Die Satzungen müssen die Belange der verschiedenen Fachrichtungen und Beschäftigungsarten der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder berücksichtigen.“

24. § 21 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Er besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, die oder der zum Richteramt befähigt sein soll, und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die Kammermitglieder sind und von denen eine oder einer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss. Für alle Ausschussmitglieder sind Vertreterinnen oder Vertreter zu bestellen.“

25. § 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „Prüferinnen oder“ eingefügt. b) In Satz 5 werden die Wörter „Der Prüfer“ durch die Wörter „Die Prüferin oder der Prüfer“ ersetzt. 26. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „zugelassene“ die Wörter „Prüfingenieurinnen oder“, nach dem Wort „bestellte“ die Wörter „Vermessungsingenieurinnen oder“ eingefügt und „die Angabe „§ 10 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.

bb) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Beratenden“ die Wörter „Ingenieurinnen und“ eingefügt und das Wort „Tragwerksplaner“ durch die Wörter „Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner“ ersetzt.

cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Beschäftigten“ die Wörter „der Beratenden Ingenieurin oder“ eingefügt.

dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „solche“ die Wörter „Gesellschafterinnen oder“, nach dem Wort „Beratenden“ die Wörter „Ingenieurinnen und“ eingefügt und die Angabe „§ 10 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.

b) Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist zur Auskunft verpflichtet, soweit sie dadurch nicht sich oder eine Angehörige oder einen Angehörigen einer straf-, berufs- oder disziplinar-

gerichtlichen Verfolgung aussetzt. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Personen bleibt unberührt. Bei Dritten können Daten entweder nach Absatz 5 oder dann erhoben werden, wenn das Erheben bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können. In diesen Fällen ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Die Herkunft nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhobener Daten ist schriftlich festzuhalten.

(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jede betroffene Person gesondert gespeichert. Darüber hinaus sind die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 6 genannten Daten in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Mitgliederverzeichnis der Ingenieurkammer, das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 oder in die Listen und Verzeichnisse nach §§ 13 und 13a entsprechend § 9 einzutragen. Akademische Grade und weitere Angaben dürfen nur auf Antrag oder mit Einwilligung der betroffenen Person eingetragen werden. In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure und das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 sind jeweils in einer besonderen Abteilung die Zusammenschlüsse Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 6 Absatz 2 und § 10 Absatz 6 einzutragen mit Name, Anschrift und Rechtsform sowie dem Namen und Beruf, der Anschrift und Staatsangehörigkeit der persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und der Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes.“

c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Ingenieure“ durch die Wörter „Ingenieurinnen und Ingenieure“ ersetzt. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 7 Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 4 oder 6“ und die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.

27. In § 24 Absatz 6 werden nach dem Wort „Aufsichtsbehörde“ die Wörter „eine Beauftragte oder“ eingefügt.

28. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Interessen“ die Wörter „der Auftraggeberin oder“ eingefügt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Beratende“ die Wörter „Ingenieurinnen und“ eingefügt.

cc) In Nummer 9 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „Auftraggeberin oder“ eingefügt.

dd) In Nummer 10 werden die Wörter „des Auslobers und der Teilnehmer“ durch die Wörter „der Ausloberin oder des Auslobers und der Teilnehmerinnen oder Teilnehmer“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 10, auswärtige Bauvorlageberechtigte nach § 13 und auswärtige Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner nach § 13a haben ebenfalls die Berufspflichten nach Absatz 1 und 2 zu beachten. Das Gleiche gilt für diejenigen persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes in einem Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure oder einem entsprechenden auswärtigen Zusammenschluss nach § 5 Absatz 3, die nicht die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur" führen dürfen.

29. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Nummer 6 und Nummer 7 werden jeweils nach dem Wort „Beratenden“ die Wörter „Ingenieurinnen und“ eingefügt und das Wort „Tragwerksplaner“ durch die Wörter „Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Beratende“ die Wörter „Ingenieurinnen und“ eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Beratender“ die Wörter „Ingenieurinnen und“ eingefügt. 30. In § 29 Absatz 3 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „der Untersuchungsführerin oder“ eingefügt.

31. § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Berechtigung nach den §§ 1, 2 Absatz 8, §§ 5, 10 oder 31 die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ oder „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur” allein, in einer Wortverbindung oder in einer fremdsprachlichen Übersetzung oder in einer Bezeichnung, die auf einen Zusammenschluss im Sinne des § 1 Absatz 2 und 3 oder des § 5 Absatz 2 und 3 hinweist, führt.“

32. § 31 wird wie folgt gefasst:

„§ 31

Übergangsvorschrift

Auf Personen, die bis zum Ablauf des 9. März 2016 bereits mit einem Studium begonnen haben, das zu diesem Zeitpunkt zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigte, ist § 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 1. März 2016

Der Senat

Anlage zu Artikel 1 Nummer 4

Anlage (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2)

Leitlinien zu Ausbildungsinhalten

A. Allgemeines

Im Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen.

B. Fachrichtungen

I. Fachrichtung Architektur:

Im Rahmen eines hauptsächlich auf Architektur ausgerichteten Studiums von mindestens 240 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bis k der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:

1. Methoden und Techniken:

a) Entwurf und Gebäudelehre, b) Darstellung und Gestaltung, c) Städtebau, Orts- und Regionalplanung, d) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte, e) Baukonstruktion, f) Tragwerksplanung, g) Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik, h) Baubetrieb und Planungsmanagement, i) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien. 2. Berufliche Tätigkeiten:

a) Beratung, b) Objektplanung, c) Planungsdurchführung, d) Objektunterhaltung, e) Projektentwicklung und -steuerung, f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

II. Fachrichtung Innenarchitektur

Im Rahmen eines hauptsächlich auf Innenarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:

1. Methoden und Techniken:

a) Entwerfen, b) Darstellung und Gestaltung, c) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte, d) Bau- und Ausbaukonstruktion, e) Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik, f) Baubetrieb und Planungsmanagement, g) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien. 2. Beruflichen Tätigkeiten:

a) Beratung, b) Objektplanung, c) Planungsdurchführung, d) Objektunterhaltung, e) Projektentwicklung und -steuerung, f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe. III. Fachrichtung Landschaftsarchitektur

Im Rahmen eines hauptsächlich auf Landschaftsarchitektur ausgerichteten Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:

1. Methoden und Techniken:

a) Planung und Entwerfen, b) Darstellung und Gestaltung, c) Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau, d) allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie, e) Ingenieurwissenschaften und Technik, f) Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum, g) Naturwissenschaften, h) Baubetrieb und Planungsmanagement,

i) Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien. 2. Berufliche Tätigkeiten:

a) Beratung b) formelle und informelle Planung, c) Machbarkeitsstudien, d) Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege, e) Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation, f) Gartendenkmalpflege, g) Projektsteuerung, h) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe. IV. Fachrichtung Stadtplanung

Im Rahmen eines hauptsächlich auf Stadtplanung ausgerichteten Studiums von mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten (Credit Points) müssen Studieninhalte erworben werden, die insbesondere Kennnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in folgenden Bereichen vermitteln:

1. Methoden und Techniken:

a) stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen, b) Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen, c) Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung, d) technische Grundlagen, e) ökologische Grundlagen, f) sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen, g) rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren, h) Methoden und Techniken der Darstellung, i) Prozessgestaltung und Management. 2. Beruflichen Tätigkeiten:

a) Beratung, b) formelle und informelle (kommunale) Planung, c) Management, d) Stadtforschung, e) Projektsteuerung, f) Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.