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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 7. Oktober 2014 Nr. 99
Gesetz zur Änderung des Bremischen Architektengesetzes
Vom 30. September 2014
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Architektengesetz vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 ―
714-b-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl.
S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert.
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbst-
ständig oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 4 unbeein-
flusst durch Dritte ausübt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf im Namen einer Partner-
schaftsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufs-
haftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die
Gesellschaft unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- und Stadt-
planerliste nach § 4 eingetragen ist oder nach § 8 Absatz 5 bis 7 oder § 52
Absatz 2 berechtigt ist. Absatz 2 gilt entsprechend.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „lang“ die Wörter „in Vollzeit-
beschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „, geändert durch Richtlinie 2006/100/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141)“ durch die
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung ersetzt“.
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c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „anderen“ gestrichen und folgender Satz
angefügt:
„Die Eintragung nach Nummer 2 erfolgt nur, sofern diese Eintragung innerhalb
eines Jahres nach Löschung beantragt wird und kein Versagungsgrund nach
§ 5 vorliegt.“
d) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 eingefügt:
„(8) Mit dem Antrag ist bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit für
andere neben den Nachweisen nach den Absätzen 1 bis 7 ein Nachweis über
eine ausreichende Haftpflichtversicherung beizubringen, die Haftungsrisiken
abdeckt, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1
ergeben. Personenschäden müssen mindestens mit 1 Million Euro, Sach- und
Vermögensschäden mindestens mit 250 000 Euro je Versicherungsfall ver-
sichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines
Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen
Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils verein-
barten Versicherungssumme begrenzt werden. Der entsprechende Versiche-
rungsschutz muss für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versiche-
rungsvertrages gewährleistet sein.
(9) Wer mit der Beschäftigungsart „freischaffend“ in die Architekten- oder
Stadtplanerliste eingetragen ist, kann auf Antrag von der Versicherungs-
verpflichtung nach Absatz 8 befreit werden. Eine solche Befreiung ist möglich,
soweit der Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit
oder Elternzeit, nicht ausgeübt wird.“
e) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden Absätze 10 und 11.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „Löschung der Gesellschaft in der Architekten-
und Stadtplanerliste“ durch die Wörter „Beendigung des Versicherungsver-
trages“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „im Sinne des Partnerschaftsgesellschafts-
gesetzes“ durch die Wörter „gemäß § 8 Absatz 3 des Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Auf Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung
gemäß § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes finden Absatz 1
Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 und 3 keine Anwendung. Partnerschafts-
gesellschaften mit beschränkter Berufshaftung müssen eine Berufshaftpflicht-
versicherung unterhalten, die für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung
haftet. Deckungsumfang und Deckungsbedingungen der Berufshaftpflichtver-
sicherung müssen mindestens Absatz 4 entsprechen. § 6 Absatz 6 gilt ent-
sprechend.“
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
4. In § 7 Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Abs.1“ durch die Angabe „§ 3
Absatz 1 oder 8“ ersetzt.
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5. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer anderen Architekten-
kammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber.“
6. § 13 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. sich im Falle der freischaffenden oder gewerblichen Tätigkeit für andere
ausreichend gegen Haftpflichtgefahren zu versichern, die sich aus der
Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ergeben, mindestens aber in
dem Deckungsumfang und den Deckungsbedingungen gemäß § 3 Absatz 8,
und nach Maßgabe der Eintragungsverfahrensordnung; ein ausreichender
Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Haftpflichtversicherung mit
einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen mit zulässigem
Geschäftsbetrieb in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Deckungsbedingungen
und des Deckungsumfangs den Bedingungen nach diesem Gesetz ent-
sprechen, und dieser Nachweis nicht älter als drei Monate ist,“.
7. § 52 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die bis zum Ablauf des 7. Oktober 2014 eingeleiteten Eintragungsverfahren
werden nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften fortgeführt;
es sei denn, die am 8. Oktober 2014 geltenden Regelungen dieses Gesetzes sind
für die Betroffenen günstiger.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 30. September 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen