Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes

Ausfertigungsdatum:
23.06.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 56
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
469 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 23. Juni 2020 Nr. 56 Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes Vom 16. Juni 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 § 55b des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209 ― 1100-a-3), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der jetzige Wortlaut wird Absatz 1. 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Abweichend von § 6 Satz 1 und 2 wird die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 und 3 vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 nicht angepasst.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 16. Juli 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.