Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes

Ausfertigungsdatum:
14.12.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 123
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
713 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 14. Dezember 2017 Nr. 123 Gesetz zur Änderung des Bremischen Abgeordnetengesetzes Vom 12. Dezember 2017 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 § 45 des Bremischen Abgeordnetengesetzes vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209, SaBremR 1100-a-3), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst: „§ 45 Fraktionslose Abgeordnete Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten haben Anspruch auf Leistungen, die ihnen die Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben ermöglichen sollen. Die §§ 36 bis 39, 40 Absatz 4 und 5 sowie die §§ 41 bis 44 gelten entsprechend.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 12. Juni 2017 in Kraft. Bremen, den 12. Dezember 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.