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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 18. April 2017 Nr. 48
Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes
Vom 11. April 2017
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Aufnahmegesetz vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591 — 26-a-1), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 621)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Gesetz zur Aufnahme von ausländischen
Flüchtlingen und Spätaussiedlern“ durch die Wörter „Gesetz zur Aufnahme von
ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen
Kindern und Jugendlichen“ ersetzt.
2. In § 1 werden nach dem Wort „Spätaussiedlern“ die Wörter „sowie die Inobhut-
nahme von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen“ eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem der Nummer 1 vorangestellten Satzteil wird die Angabe „(1)“
gestrichen.
b) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „einbezogen werden“ der Punkt durch
ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren Aufnahme
das Land Bremen nach § 42b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch verpflichtet ist.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „obliegt den durch“ die Wörter
„Bundesgesetz oder den durch“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2“ die Angabe „Nummer 1 bis 6“
eingefügt.
Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. April 2017 169
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren Auf-
nahme das Land Bremen nach § 42b Absatz 1 des Achten Buches Sozial-
gesetzbuch verpflichtet ist, sind bei der Zuweisung nach § 42b Absatz 3 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch vorrangig der Stadtgemeinde zuzuweisen,
welche das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a des Achten Buches
Sozialgesetzbuch vorläufig in Obhut genommen hat. Hat diese Stadt-
gemeinde die Aufnahmequote nach Absatz 3 erfüllt, soll die andere Stadt-
gemeinde benannt werden.
(6) Ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens für unbegleitete
ausländische Kinder und Jugendliche nach § 42b des Achten Buches
Sozialgesetzbuch ausgeschlossen, wird die Anzahl der in den Stadt-
gemeinden verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder und
Jugendlichen auf die Aufnahmequoten nach § 3 Absatz 3 angerechnet.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 11. April 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen