Bremen

Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes

Ausfertigungsdatum:
18.04.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 48
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
168 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 18. April 2017 Nr. 48 Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes Vom 11. April 2017 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Aufnahmegesetz vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591 — 26-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 621) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter „Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und Spätaussiedlern“ durch die Wörter „Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen“ ersetzt. 2. In § 1 werden nach dem Wort „Spätaussiedlern“ die Wörter „sowie die Inobhut- nahme von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen“ eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In dem der Nummer 1 vorangestellten Satzteil wird die Angabe „(1)“ gestrichen. b) In Nummer 6 wird nach den Wörtern „einbezogen werden“ der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren Aufnahme das Land Bremen nach § 42b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetz- buch verpflichtet ist.“ 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „obliegt den durch“ die Wörter „Bundesgesetz oder den durch“ eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2“ die Angabe „Nummer 1 bis 6“ eingefügt. Nr. 48 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. April 2017 169 c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: „(5) Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, zu deren Auf- nahme das Land Bremen nach § 42b Absatz 1 des Achten Buches Sozial- gesetzbuch verpflichtet ist, sind bei der Zuweisung nach § 42b Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorrangig der Stadtgemeinde zuzuweisen, welche das Kind oder den Jugendlichen nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig in Obhut genommen hat. Hat diese Stadt- gemeinde die Aufnahmequote nach Absatz 3 erfüllt, soll die andere Stadt- gemeinde benannt werden. (6) Ist die Durchführung des Verteilungsverfahrens für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen, wird die Anzahl der in den Stadt- gemeinden verbleibenden unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen auf die Aufnahmequoten nach § 3 Absatz 3 angerechnet.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 11. April 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.