Bremen

Gesetz zur Änderung des Änderungsgesetzes über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen

Ausfertigungsdatum:
07.10.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 107
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
973 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 7. Oktober 2020 Nr. 107 Gesetz zur Änderung des Änderungsgesetzes über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen Vom 22. September 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 792) wird wie folgt geändert: Der Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert: „b) § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Anstalt legt die ihr zur Verfügung stehenden Mittel vornehmlich nach Prinzipien einer klimafreundlichen und an Energieeffizienz orientierten Anlage an. In Bezug auf wirtschaftliche Prinzipien ist eine möglichst große Sicherheit bei gleichzeitig angemessener Rentabilität und Liquidität der Anstalt unter Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung zu erreichen. Als Anlagemöglichkeiten kommen folgende Instrumente in Betracht: 1. Schuldverschreibungen, Anleihen und Pfandbriefe, 2. Unternehmensbeteiligungen und Unternehmensanleihen, 3. Immobilien, Grundstücke sowie Immobilienfondsanteile, 4. Termin- und Tagesgelder. Näheres, insbesondere die Gewichtung der Anlageinstrumente im Portfolio und Ratingvorgaben, regeln Anlagerichtlinien der Senatorin oder des Senators für Finanzen. Die Anlagerichtlinien bedürfen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses der Bürgerschaft (Landtag).“ Bremen, den 22. September 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.