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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 7. Oktober 2020 Nr. 107
Gesetz zur Änderung des Änderungsgesetzes über die Errichtung einer Anstalt
zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge
der Freien Hansestadt Bremen
Vom 22. September 2020
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung
einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juli
2020 (Brem.GBl. 2020, S. 792) wird wie folgt geändert:
Der Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
„b) § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Anstalt legt die ihr zur Verfügung stehenden Mittel vornehmlich nach
Prinzipien einer klimafreundlichen und an Energieeffizienz orientierten Anlage
an. In Bezug auf wirtschaftliche Prinzipien ist eine möglichst große Sicherheit
bei gleichzeitig angemessener Rentabilität und Liquidität der Anstalt unter
Wahrung einer angemessenen Mischung und Streuung zu erreichen. Als
Anlagemöglichkeiten kommen folgende Instrumente in Betracht:
1. Schuldverschreibungen, Anleihen und Pfandbriefe,
2. Unternehmensbeteiligungen und Unternehmensanleihen,
3. Immobilien, Grundstücke sowie Immobilienfondsanteile,
4. Termin- und Tagesgelder.
Näheres, insbesondere die Gewichtung der Anlageinstrumente im Portfolio
und Ratingvorgaben, regeln Anlagerichtlinien der Senatorin oder des Senators
für Finanzen. Die Anlagerichtlinien bedürfen der Zustimmung des Haushalts-
und Finanzausschusses der Bürgerschaft (Landtag).“
Bremen, den 22. September 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen