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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2018 Verkündet am 15. November 2018 Nr. 84
Gesetz zur Änderung des § 3 des Gesetzes über die Deputationen
Vom 13. November 2018
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
§ 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Deputationen vom 30. Juni 2011 (SaBremR
1100-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:
„In eine Deputation können nicht gewählt werden
1. Beschäftigte des Verwaltungszweigs, für den die Deputation zuständig ist,
einschließlich der diesem Verwaltungszweig zugeordneten Einrichtungen und
Unternehmen;
2. Beschäftigte von Dienststellen, Einrichtungen und Unternehmen sowie
anderen Trägern der Verwaltung, wenn diese der Fachaufsicht von Behörden
des Verwaltungszweigs unterliegen, für den die Deputation zuständig ist;
3. Beschäftigte von Dienststellen, wenn die Dienststelle die Fachaufsicht über
Behörden und Einrichtungen des Verwaltungszweigs führt, für den die
Deputation zuständig ist;
4. Mitglieder im Aufsichtsrat eines Unternehmens, das dem Verwaltungszweig
zugeordnet ist, für den die Deputation zuständig ist, es sei denn, er gehört den
genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Stadtgemeinde oder
des Landes Bremen an.
Satz 2 gilt nicht für gemäß § 29 Satz 2 des Bremischen Abgeordnetengesetzes
beurlaubte Beschäftigte.“
Nr. 84 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2018 449
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 20. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft
in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
bekanntzugeben.
Bremen, den 13. November 2018
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen