Gesetz zur Änderung der Zuständigkeiten in melde-, personalausweis- und passrechtlichen sowie bekanntmachungsrechtlichen Angelegenheiten
- Ausfertigungsdatum:
- 02.02.2017
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2017 Nr. 12 ÄndG Zuständigkeiten Bürgeramt
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
In § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S.135 ― 210-a-1a) wird das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Bürgeramt“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem
Personalausweisgesetz und nach dem Passgesetz
In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Personalausweisgesetz und nach dem Passgesetz vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S.79 ― 210-b-1) wird jeweils das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Bürgeramt“ ersetzt.
Änderung des Bremischen Bekanntmachungsgesetzes
In § 5 Satz 1 des Bremischen Bekanntmachungsgesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S.551 ― 206-k-4) wird das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Bürgeramt“ ersetzt.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2017 in Kraft.
Bremen, den 31. Januar 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.