Bremen

Gesetz zur Änderung der Zuständigkeiten in melde-, personalausweis- und passrechtlichen sowie bekanntmachungsrechtlichen Angelegenheiten

Ausfertigungsdatum:
02.02.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 12 ÄndG Zuständigkeiten Bürgeramt
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

In § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S.135 ― 210-a-1a) wird das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Bürgeramt“ ersetzt.

Art. 2

Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem

Personalausweisgesetz und nach dem Passgesetz

In § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Personalausweisgesetz und nach dem Passgesetz vom 1. März 2011 (Brem.GBl. S.79 ― 210-b-1) wird jeweils das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Bürgeramt“ ersetzt.

Art. 3

Änderung des Bremischen Bekanntmachungsgesetzes

In § 5 Satz 1 des Bremischen Bekanntmachungsgesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S.551 ― 206-k-4) wird das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Bürgeramt“ ersetzt.

Art. 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2017 in Kraft.

Bremen, den 31. Januar 2017

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.