Bremen

Gesetz zur Änderung der persönlichen Gebührenfreiheiten

Ausfertigungsdatum:
28.09.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 88
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes

§ 7 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. November 2016 (Brem.GBl. S. 810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „die Behörden des Landes Bremen sowie“ gestrichen. b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die folgenden Religionsgemeinschaften:

a) die Bremische Evangelische Kirche, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), ihre Gemeinden, sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, b) die Katholische Kirche, ihre Ordensgemeinschaften und Kirchengemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, c) die Jüdische Gemeinde im Lande Bremen, d) die Schura – Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e. V., der DITIB – Landesverband der Islamischen Religionsgemeinschaften Niedersachsen und Bremen e. V., der Verband der Islamischen Kulturzentren e. V. sowie ihre Moscheegemeinden sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen,

e) der Alevitische Gemeinde Deutschland e. V., der Alevitische Gemeinde in Bremen und Umgebung e. V., der Alevitisches Kulturzentrum in Bremen und Umgebung e. V. und der Alevitische Kulturverein in Bremerhaven und Umgebung e. V. sowie ihre Cem-Häuser sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen.“ 2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Weitere persönliche Gebührenbefreiungstatbestände sind unzulässig. Die Stadtgemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz persönliche Gebührennachlasstatbestände in Höhe von bis zu 50 Prozent einzuführen, soweit dies zur Erfüllung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks ausnahmsweise erforderlich ist.“

3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die durch die Gewährung der gesetzlichen persönlichen Gebührenbefreiung eintretenden Einnahmeausfälle sind jährlich bekannt zu machen.“

Art. 2

Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes

Das Bremische Justizkostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257 ― 36-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hiervon ausgenommen sind Nummer 2001 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes sowie § 2 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes, soweit er der Freien Hansestadt Bremen und den von ihr verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen persönliche Gebührenfreiheit gewährt.“

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sind von der Zahlung der Gebühren befreit:

1. ausländische Staaten,

2. Gemeinden und Gemeindeverbände anderer deutscher Länder.“

3. § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11

Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.“

Art. 3

Inkrafttreten; Außerkrafttreten der Rechtsverordnung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von persönlichen Gebührenfreiheiten vom 4. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 132 ― 203-b-4), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 33) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 26. September 2017

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.