Bremen

Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Ausfertigungsdatum:
26.05.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 63
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
475 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 26. Mai 2021 Nr. 63 Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Vom 11. Mai 2021 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung der bremischen Landesverfassung Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2019 (Brem.GBl. S. 524, 527 — 100a-1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1717) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 25 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: „(2) Bei allem staatlichen Handeln, das Kinder betrifft, ist das Wohl des Kindes wesentlich zu berücksichtigen. Kinder haben in Angelegenheiten, die ihre Rechte betreffen, einen Anspruch auf Beteiligung und auf angemessene Berücksichtigung ihres frei geäußerten Willens entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife. (3) Eltern, soziale Gemeinschaft und staatliche Organisation haben die besondere Verantwortung, gemeinsam allen Kindern gerechte Lebens- chancen und Teilhabe entsprechend ihren Talenten und Neigungen zu ermöglichen.“ b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5. 2. In Artikel 148 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Bürgeranträge“ ein Komma und das Wort „Bürgerschaft“ eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 11. Mai 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.