904
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 21. Dezember 2016 Nr. 128
Gesetz zur Änderung der Landesverfassung
der Freien Hansestadt Bremen
Vom 20. Dezember 2016
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Artikel 95 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober
1947 (SaBremR 100–a–1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März
2016 (Brem.GBl. S. 200) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Artikel 95
(1) Abgeordnete dürfen ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer
ihres Mandats nicht verhaftet oder sonstigen ihre Freiheit und die Ausübung ihres
Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden
bei der Ausübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages
festgenommen.
(2) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen einen Abgeordneten richtet und
voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser als Berufsgeheimnis-
träger das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse
dürfen nicht verwendet werden.
(3) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung erteilt der Verfassungs- und
Geschäftsordnungsausschuss mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.
(4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 20. Dezember 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen