Bremen

Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Ausfertigungsdatum:
20.12.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 128 ÄndG Landesverfassung
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
904 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 21. Dezember 2016 Nr. 128 Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Vom 20. Dezember 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Artikel 95 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100–a–1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 200) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Artikel 95 (1) Abgeordnete dürfen ohne Einwilligung der Bürgerschaft während der Dauer ihres Mandats nicht verhaftet oder sonstigen ihre Freiheit und die Ausübung ihres Mandats beschränkenden Maßnahmen unterworfen werden, es sei denn, sie werden bei der Ausübung einer Straftat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen. (2) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen einen Abgeordneten richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser als Berufsgeheimnis- träger das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. (3) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung erteilt der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder. (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 20. Dezember 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.