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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 29. Januar 2015 Nr. 11
Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Vom 27. Januar 2015
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947
(SaBremR 100-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September
2013 (Brem.GBl. S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 131a wird wie folgt gefasst:
„Artikel 131a
(1) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten
auszugleichen.
(2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind
die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu
berücksichtigen.
(3) Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die
sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich
beeinträchtigen, kann von den Vorgaben der Absätze 1 und 2 aufgrund eines
Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder der Bürgerschaft abgewichen werden. Im
Falle der Abweichung von den Vorgaben des Absatzes 1 ist der Beschluss mit einer
Tilgungsregelung zu verbinden.
(4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen
Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmbaren
Ermächtigung durch Gesetz.
(5) Einnahmen aus Krediten im Sinne von Absatz 1 entstehen dem Land auch
dann, wenn Kredite von juristischen Personen, auf die das Land aufgrund
Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die
Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
Einfluss ausüben kann, im Auftrag des Landes und zur Finanzierung staatlicher
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Aufgaben aufgenommen werden und wenn die daraus folgenden Zinsen und
Tilgungen aus dem Landeshaushalt zu erbringen sind.
(6) Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um
finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Vorgaben der
Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der
Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den
Ausgleich von Abweichungen von diesen Vorgaben, regelt ein Gesetz.“
2. Nach Artikel 131a wird folgender Artikel 131b eingefügt:
„Artikel 131b
Bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2019 sind Abweichungen von Artikel 131a
Absatz 1 im Rahmen der gemäß Artikel 143d Absatz 2 Grundgesetz übernommenen
Konsolidierungsverpflichtung zulässig.“
3. Nach Artikel 131b wird folgender Artikel 131c eingefügt:
„Artikel 131c
Zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 131a Absatz 1 und Artikel 131b
wirken Bürgerschaft und Senat auf eine aufgabengerechte Finanzausstattung des
Landes hin. Der Senat ist verpflichtet, bei seiner Mitwirkung an der
Bundesgesetzgebung und in Angelegenheiten der Europäischen Union sein Handeln
am Ziel der Einnahmensicherung und der aufgabengerechten Finanzausstattung des
Landes und seiner Gemeinden auszurichten.“
4. Artikel 146 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 146
(1) Für das Finanzwesen der Gemeinden gelten die Bestimmungen der Artikel
102, 131, 131a, 131b, 132, 132a und 133 entsprechend. Zur Erfüllung der
Verpflichtung gemäß Artikel 131a Absatz 1 und Artikel 131b wirken die Gemeinden
im Rahmen ihrer Selbstverwaltung auf ihre aufgabengerechte Finanzausstattung hin.
(2) Das Land gewährleistet der Stadt Bremen und der Stadt Bremerhaven zur
Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine
angemessene Finanzausstattung. Überträgt das Land der Stadt Bremen und der
Stadt Bremerhaven Aufgaben oder stellt es besondere Anforderungen an die
Erfüllung bestehender oder neuer Aufgaben, hat es gleichzeitig Bestimmungen über
die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu
einer Mehrbelastung der Gemeinden, ist ein finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das
Nähere regelt ein Gesetz.“
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Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 27. Januar 2015
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen