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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 21. Juli 2020 Nr. 69
Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
Vom 14. Juli 2020
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Die Landeshaushaltsordnung vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143 ― 63-c-1), die
zuletzt durch das Gesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 355) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind Informa-
tions- und Steuerungsinstrumente einzusetzen, die ein Fach- und Finanz-
controlling ermöglichen. Im Rahmen der dezentralen Verantwortung soll
durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit
bestimmt werden, welche
1. Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
2. Ausgaben übertragbar sind und
3. Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder
einseitig deckungsfähig sind.“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Produkthaushalt
Zum Zwecke eines Fach- und Finanzcontrollings im Sinne des § 1 Absatz 2
kann ergänzend zum Haushaltsplan ein leistungsbezogener Haushalt (Produkt-
haushalt) aufgestellt werden. Der Produkthaushalt ordnet den in den Einzel-
plänen veranschlagten Ausgaben verbindliche Finanz-, Personal- und Fachziele
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in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt). Der Produktgruppenhaushalt
gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen.“
3. In § 5 wird das Wort „erläßt“ durch das Wort „erlässt“ ersetzt.
4. In § 7 Absatz 3 wird das Wort „eingeführt“ durch das Wort „genutzt“ ersetzt.
5. § 7a wird aufgehoben.
6. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Beauftragter für den Haushalt
(1) Der Produktplanverantwortliche ist Beauftragter für den Haushalt. Der
Produktplanverantwortliche kann diese Aufgabe auf eine andere Person mit der
Maßgabe übertragen, dass diese ihm unmittelbar unterstellt ist.
(2) Der Produktplanverantwortliche bestellt, soweit er die Aufgaben nicht
selbst wahrnimmt, eine verantwortliche Person für die Erfüllung der Fach-,
Personal- und Ressourcenverantwortung jeweils auf Produktbereichs- und
Produktgruppenebene (Produktbereichs- und Produktengruppenverantwort-
licher). Der Produktbereichs- oder Produktengruppenverantwortliche kann
bestimmte Teilaufgaben anderen Personen übertragen.
(3) Dem Beauftragten für den Haushalt nach Absatz 1 obliegen die Aufstellung
der Unterlagen für die mittelfristige Finanz- und maßnahmenbezogene Investi-
tionsplanung, der Unterlagen für den Entwurf des Produktgruppenhaushalts und
des Haushaltsplans (Voranschläge nach § 27), sowie die Ausführung dieser
Pläne einschließlich der Prüfung des Einsatzes geeigneter betriebswirtschaft-
licher Steuerungsinstrumente. Im Übrigen ist der Beauftragte für den Haushalt
bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.“
7. In § 10a Satz 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
8. In § 17 Absatz 5 werden die Worte „Angestellte und Arbeiter“ durch die Worte
„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ und die Worte „Vergütungs- oder Lohn-
gruppen“ durch das Wort „Entgeltgruppen“ ersetzt.
9. Nach § 18 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In Höhe der Beträge der Auswirkungen der strukturellen Bereinigungen
nach Artikel 131a Absatz 6 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 2, die nicht bereits bei der Haushalts-
aufstellung berücksichtigt wurden, dürfen ab dem 1. Oktober des jeweiligen
Haushaltsjahres Kredite aufgenommen werden. Die Höhe der Kreditaufnahme
nach Satz 1 ist auf sechs vom Hundert des im Haushaltsgesetz festgestellten
Betrages der Einnahmen und Ausgaben begrenzt.“
10. § 18a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
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aa) Nummer 3 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
b) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „einschließlich“ wird durch das Wort
„zuzüglich“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „die Senatorin“ durch die Worte „der
Senator“ ersetzt.
11. In § 19 Satz 2 werden nach dem Wort „im“ die Wörter „Haushaltsgesetz oder“
eingefügt.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; in dem neuen Absatz 1 werden die
Wörter „Darüber hinaus können Ausgaben im Haushaltsplan“ durch die
Wörter „Im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan können Ausgaben“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
13. § 21 wird aufgehoben.
14. In § 22 Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und die
Wörter „der Bürgerschaft“ durch die Wörter „des Haushalts- und Finanzaus-
schusses“ ersetzt.
15. In § 25 wird in der Überschrift, in Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 2 jeweils das
Wort „Überschuß“ durch das Wort „Überschuss“ ersetzt.
16. In § 26 Absatz 1 werden die Worte „Angestellte und Arbeiter“ durch die Worte
„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
17. In § 34 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
18. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort
„zuviel“ durch die Worte „zu viel“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuläßt“ durch das Wort „zulässt“ ersetzt.
19. § 36 Absatz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeich-
net sind, dürfen nur
1. nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder
2. mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses
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geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen
werden.
(2) Ist die Aufhebung dringend, reicht die Einwilligung des Senators für
Finanzen. Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Haushalts- und
Finanzausschusses ist unverzüglich einzuholen.“
20. In § 37 Absatz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort „Finanzausschuß“ durch das
Wort „Finanzausschuss“ ersetzt.
21. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das das Wort „Finanzausschuß“ durch das Wort „Finanz-
ausschuss“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
22. In § 39 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
23. In § 40 Satz 1 wird das Wort „Erlaß“ durch das Wort „Erlass“ und das Wort
„Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
24. In § 43 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
25. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Zuwendungen nach § 23 zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der
Landesverwaltung (institutionelle Förderung) dürfen nur mit der Auflage
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht
besserstellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung.
Satz 1 gilt nicht, soweit tarifvertragliche Regelungen günstigere Arbeits-
bedingungen vorsehen, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung
gelten. Satz 1 und 2 gelten für Zuwendungen nach § 23 zur Projektförderung,
wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus
öffentlichen Mitteln finanziert werden, entsprechend. Der Senator für
Finanzen wird ermächtigt, weitere Ausnahmen über Satz 2 hinaus durch
Rechtsverordnung zu regeln.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem zuständigen Senator“ durch die
Wörter „der zuständigen senatorischen Behörde“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des zuständigen Senators“ durch die
Wörter „der zuständigen senatorischen Behörde“ ersetzt.
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26. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn an anderer Stelle des
Haushalts ein Ausgleich in gleicher Höhe bis zum Ende des laufenden
Haushaltsjahres erfolgt.“
b) In Absatz 4 wird das Wort „Finanzausschuß“ durch das Wort „Finanzaus-
schuss“ ersetzt.
27. § 47 wird aufgehoben.
28. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht
1. für Versetzungen, wenn die Versorgungslasten mit dem bisherigen
Dienstherrn geteilt werden, oder
2. bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst, soweit
a) der zu erlangende Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die
Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist,
b) die Voraussetzungen des § 7 Absatz 4 des Soldatenversorgungs-
gesetzes vorliegen oder
c) es sich um Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder
Zulassungsscheins nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes handelt.“
29. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Angestellte und Arbeiter“ durch die
Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Jede Planstelle und jede Stelle darf mit einer vollzeitbeschäftigten
Person oder mit mehreren teilzeitbeschäftigten Personen besetzt werden.
Dabei darf die insgesamt maßgebende Arbeitszeit nicht überschritten
werden.“
30. § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Personalbewirtschaftung
(1) Maßgeblich für die Steuerung des Personalbudgets des aktiv beschäf-
tigten Personals in der Kernverwaltung (Personalbewirtschaftung) ist die vom
Haushaltsgesetzgeber beschlossene Beschäftigungszielzahl einschließlich
Ausbildungs- und temporärer Personalmittel.
(2) In der Kernverwaltung kann unter Beachtung aller Kosten über das
Personal nach Absatz 1 hinaus Personal in dem Umfang beschäftigt werden,
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der durch zweckgebundene Einnahmen finanziert werden kann (refinanziertes
Personal). Beschäftigte in Betrieben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und Sonderver-
mögen nach § 26 Absatz 2 Satz 1 gelten als refinanziertes Personal nach
Satz 1.“
31. § 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn Ausführungsunter-
lagen und Kostenberechnungen vorliegen. In den Zeichnungen und Berech-
nungen darf von den in § 24 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen nur insoweit
abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist. Der Senator für
Finanzen kann Ausnahmen zulassen.“
32. In § 55 Absatz 2 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
33. In § 57 Satz 1 werden die Worte „des zuständigen Senators“ durch die Worte
„der zuständigen senatorischen Behörde“ ersetzt.
34. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 und Satz 2 werden die Worte „Der zuständige Senator“ durch die Worte
„Die zuständige senatorische Behörde“ ersetzt.
35. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der zuständige Senator“ durch die Wörter
„Die zuständige senatorische Behörde“ ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Worte „Der zuständige Senator kann seine“ durch
die Worte „Die zuständige senatorische Behörde kann ihre“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte „dem zuständigen Senator“ durch die Worte
„der zuständigen senatorischen Behörde“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Worte „des zuständigen Senators“ durch die
Worte „der zuständigen senatorischen Behörde“ ersetzt.
36. In § 60 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Vorschuß“ durch das Wort „Vorschuss“
ersetzt.
37. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 63
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen“
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b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert
werden. Von Stellen der Landesverwaltung entwickelte oder erworbene
Software zur Informationsverarbeitung kann unentgeltlich an andere Stellen
der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit
besteht. Weitere Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder Haushalts-
plan zugelassen werden.“
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „gering“ die Wörter „, sind im Bereich
Wissenschaft und Forschung Soft- oder Hardware betroffen“ eingefügt und
das Wort „so“ gestrichen.
38. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „läßt“ durch das Wort „lässt“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Einfluß“ durch das Wort „Einfluss“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort
„Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der zuständige Senator“ durch die
Wörter „Die zuständige senatorische Behörde“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Der zuständige Senator“ durch die Worte
„Die zuständige senatorische Behörde“ und das Wort „daß“ durch das
Wort „dass“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „voraus“ durch das Wort „Voraus“ ersetzt.
e) In Absatz 6 werden die Worte „Der zuständige Senator“ durch die Worte „Die
zuständige senatorische Behörde“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“
ersetzt.
39. In § 66 werden die Worte „der zuständige Senator“ durch die Worte „die
zuständige senatorische Behörde“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“
ersetzt.
40. In § 67 Satz 1 werden die Worte „der zuständige Senator“ durch die Worte „die
zuständige senatorische Behörde“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“
ersetzt.
41. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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aa) In Satz 1 werden die Worte „der für die Beteiligung zuständige Senator“
durch die Worte „die für die Beteiligung zuständige senatorische
Behörde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte „der zuständige Senator“ durch die Worte
„die zuständige senatorische Behörde“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „der zuständige Senator“ durch die Worte „die
zuständige senatorische Behörde“ ersetzt.
42. In § 69 Satz 1 werden die Worte „Der zuständige Senator“ durch die Worte „Die
zuständige senatorische Behörde“ und das Wort „Jahresabschluß“ durch das
Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.
43. In § 70 Satz 2 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ und die Worte „den
zuständigen Senator oder die von ihm“ durch die Worte „die zuständige senato-
rische Behörde oder die von ihr“ ersetzt.
44. § 71a wird wie folgt gefasst:
„§ 71a
Buchführung und Rechnungslegung nach den
Grundsätzen staatlicher Doppik
Das Rechnungswesen wird zusätzlich nach den Grundsätzen der staatlichen
doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet. Die §§ 71, 72 und 73, 75
und 76 sowie 80 bis 84 bleiben unberührt. Der Senator für Finanzen wird
ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.“
45. In § 72 Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „voraus“ durch das Wort „Voraus“
ersetzt.
46. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Betriebe nach Absatz 1 haben eine Betriebsbuchführung einzurichten.
Die zuständige senatorische Behörde kann im Einvernehmen mit dem
Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen
Ausnahmen zulassen.“
b) In Absatz 3 werden die Worte „der zuständige Senator“ durch die Worte „die
zuständige senatorische Behörde“ ersetzt.
47. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
48. In § 77 Satz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
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49. § 79 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „in den Sätzen 1 und 2“ durch die Wörter „in
Absatz 1“ ersetzt.
c) In Satz 5 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
50. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
„§ 79a
Einheitspersonenkonto
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als die-
jenigen, für die sie rechtmäßig erhoben oder gespeichert worden sind, ist
zulässig, soweit dies zur Durchsetzung
1. privatrechtlicher Geldforderungen oder
2. öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
des Landes, der Gemeinden oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unter-
stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erforderlich ist und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der Betroffe-
nen an der Geheimhaltung das öffentliche Durchsetzungsinteresse überwiegt.
Der Senat wird ermächtigt, nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit durch Rechtsverordnung die Einrichtung
und Ausgestaltung einer solchen Datei (Einheitspersonenkonto) zu regeln. Die
Prüfungsrechte des Rechnungshofs bleiben davon unberührt.“
51. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; im neuen Absatz 2 werden den
Wörtern „Haushaltsrechnung auf“ die Wörter „und erstellt einen Geschäfts-
bericht“ angefügt.
c) Dem neuen Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bestandteile des Geschäftsberichts nach Satz 1 sind die Vermögens-
rechnung, die Erfolgsrechnung sowie der Lagebericht.“
52. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Schlußsummen“ durch das Wort „Schluss-
summen“ und jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Schlußsummen“ durch das Wort „Schluss-
summen“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 626
53. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“
ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
54. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Haushaltsabschluß“ durch das Wort
„Haushaltsabschluss“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsabschluß“ durch das Wort „Haushalts-
abschluss“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
55. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Abschlußbericht“ durch das Wort
„Abschlussbericht“ ersetzt.
b) Das Wort „Abschluß“ wird durch das Wort „Abschluss“ und das Wort
Haushaltsabschluß“ durch das Wort „Haushaltsabschluss“ ersetzt.
56. In § 85 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und in
Nummer 3 wird das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“
ersetzt.
57. In § 86 werden die Wörter „zusammen mit der Haushaltsrechnung“ durch die
Wörter „mit dem Geschäftsbericht und den Haushaltsrechnungen des Landes
und der Stadtgemeinde Bremen“ ersetzt.
58. § 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“
ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das zuständige Senatsmitglied kann im Einvernehmen mit dem Senator für
Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichts im Rahmen des Jahresab-
schlusses verzichten.“
59. In § 88 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Senatoren“ durch die Wörter „senato-
rische Behörden“ ersetzt.
60. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „verwalten“ ein Komma eingefügt und
das Wort „oder“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „erhalten“ das Wort „oder“ eingefügt
und der Punkt gestrichen.
Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 627
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. als juristische Personen des privaten Rechts oder als Personen-
gesellschaften, an denen die Freie Hansestadt Bremen unmittelbar
oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen,
bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend öffentliche Aufgaben
erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder
Gewährleistungen der Freien Hansestadt Bremen erhalten.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei den juristischen Personen des privaten Rechts oder Personen-
gesellschaften im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erstreckt sich die
Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt es sich
um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung der kaufmänni-
schen Grundsätze.“
61. In § 94 Absatz 1 wird das Wort „läßt“ durch das Wort „lässt“ ersetzt.
62. § 95 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 7 des Bremischen Datenschutz-
gesetztes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 des Bremischen Ausführungs-
gesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung“ ersetzt.
b) Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Worte „Die oder der“ ersetzt.
63. In § 97 Absatz 1 wird das Wort „faßt“ durch das Wort „fasst“ ersetzt, das Wort
„und“ wird durch das Zeichen „, “ ersetzt und nach dem Wort „Vermögensnach-
weisung“ die Wörter „ und für den Geschäftsbericht “ eingefügt.
64. In § 103 Absatz 1 wird das Wort „Erlaß“ durch das Wort „Erlass“ ersetzt.
65. § 104 Absatz 3 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
66. § 104a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden hinter die Wörter „und die“ die Wörter „oder der“
eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „der zuständige Senator“ durch die Wörter „die
zuständige senatorische Behörde“ ersetzt.
67. In § 105 Absatz 2 werden die Worte „der zuständige Senator“ durch die Worte
„die zuständige senatorische Behörde“ ersetzt.
68. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Beschlußorgan“ durch das Wort
„Beschlussorgan“ ersetzt.
Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 628
69. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „des zuständigen Senators“ durch die Worte „der
zuständigen senatorischen Behörde“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ und die
Wörter „dem zuständigen Senator“ durch die Wörter „der zuständigen
senatorischen Behörde“ ersetzt.
c) In Satz 4 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
70. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „des zuständigen Senators“ durch die
Worte „der zuständigen senatorischen Behörde“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „der zuständige Senator“ durch die Worte
„die zuständige senatorische Behörde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Beschlußorgan“ durch das Wort „Beschluss-
organ“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte „des zuständigen Senators“ durch die
Worte „der zuständigen senatorischen Behörde“ ersetzt.
71. In § 110 Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort „sie“ und das Wort „Jahres-
abschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.
72. In § 111 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der zuständige Senator“ durch die
Worte „die zuständige senatorische Behörde ersetzt.
73. Die Überschrift nach § 114 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil IX
Übergangs- und Schlussbestimmungen“
74. In § 116 Absatz 1 die Worte „der zuständige Senator“ durch die Worte „die
zuständige senatorische Behörde“ ersetzt.
75. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Paragraphen „18a Absatz 7,“ der Para-
graph „71a,“eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Erlaß“ durch das Wort „Erlass“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter „Steuersätze (Hebe-
sätze)“ durch die Wörter „Steuer- und Hebesätze“ ersetzt.
Nr. 69 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Juli 2020 629
d) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
„(4a) Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 4 Nummer 1
Buchstabe a und b sollen unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haus-
haltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie können unter Bedingungen
und Auflagen erteilt werden. Die Aufsichtsbehörde soll den Haushalt nur
genehmigen, wenn die landesverfassungsrechtlichen Vorgaben zur
Schuldenbegrenzung eingehalten werden.“
e) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
„(4b) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, so ist ein
Haushaltssicherungskonzept zu erstellen. In dem Konzept nach Satz 1 ist
festzulegen,
1. innerhalb welchen Zeitraums der Haushaltsausgleich erreicht,
2. wie der ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut und
3. wie das Entstehen eines neuen Fehlbetrages in künftigen Jahren
vermieden
werden soll. Das Konzept nach Satz 1 ist spätestens mit der Haushalts-
satzung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit dieser vorzulegen. Ist
bereits im Vorjahr ein Konzept nach Satz 1 aufgestellt worden, ist dem
Konzept für das aktuelle Jahr ein Bericht über den Erfolg der vorgenomme-
nen Haushaltssicherungsmaßnahmen (Haushaltssicherungsbericht) beizu-
fügen. Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde hat das Rechnungsprüfungs-
amt zu dem Haushaltssicherungsbericht Stellung zu nehmen.“
f) In Absatz 5 und Absatz 6 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe
„Nummern“ ersetzt.
g) In Absatz 7 wird jeweils das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
Bremen, den 14. Juli 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen