Bremen

Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung

Ausfertigungsdatum:
20.11.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 101
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
470 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 20. November 2017 Nr. 101 Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung Vom 14. November 2017 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 § 55 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143 ― 63-c-1), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(1) Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewett- bewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teil- nahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 14. November 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.