Bremen

Gesetz zur Änderung der Bremischen Landesbauordnung

Ausfertigungsdatum:
02.10.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 105
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
963 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 2. Oktober 2020 Nr. 105 Gesetz zur Änderung der Bremischen Landesbauordnung Vom 22. September 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Die Bremische Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320 ― 2130-d-1a), die zuletzt durch Gesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter „der Errichtung von“ gestrichen. 2. § 26 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Abweichend von Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hoch- feuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie den Technischen Baubestimmungen nach § 85 entsprechen. Satz 4 gilt nicht für Wände nach § 30 Absatz 3 Satz 1 und Wände nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1.“ b) Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Dem § 28 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 85 entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.“ 4. § 49 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 49 Stellplätze, Fahrradabstellplätze, Mobilitätsmanagement“ Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Oktober 2020 964 b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Soweit Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze aufgrund einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 Absatz 1 Nummer 4 notwendig sind, sind diese auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeig- neten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffent- lich-rechtlich gesichert wird; § 48 Absatz 2 bleibt unberührt. Alternativ oder ergänzend sind Maßnahmen eines vorhabenbezogenen Mobilitätsmanage- ments zulässig.“ c) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Ver- kehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personen- nahverkehrs und eines kommunalen Mobilitätsmanagements.“ 5. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses einschließlich eines möglichen Freisitzes barrierefrei erreich- bar und nutzbar sein; ausgenommen sind Abstell-, Funktions- sowie mehrfach vorhandene Sanitärräume. In Gebäuden, die nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Aufzüge haben, müssen alle Wohnungen nach Satz 1 barrierefrei, aber nicht uneinge- schränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. In Gebäuden mit mehr als acht Woh- nungen muss mindestens eine Wohnung und bei mehr als zwanzig Wohnungen müssen mindestens zwei Wohnungen von den Wohnungen nach Satz 1 oder 2 uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Die für die Bedarfsermittlung zuständige Stelle der Gemeinde kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Teile des Gemeindegebietes von der Herstellungs- verpflichtung nach Satz 3 für die Dauer von höchstens einem Jahr ausnehmen. Sofern die Bekanntmachung nach Satz 4 nicht erneuert wird, ist Satz 3 entspre- chend auf das gesamte Gemeindegebiet anzuwenden. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 3 können auch durch entsprechende Wohnungen in mehreren Geschossen erfüllt werden. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.“ 6. Dem § 66 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: „Eine bauaufsichtliche Prüfung nach Satz 1 ist bei Gebäuden der Gebäude- klasse 4 nicht erforderlich, wenn der Brandschutznachweis erstellt worden ist von 1. einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz oder 2. einer Brandschutzplanerin oder einem Brandschutzplaner, die oder der a) Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brand- schutz, die oder der ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat, b) danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztech- nischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen ist, Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Oktober 2020 965 c) die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat und d) unter Beachtung des § 13 Absatz 2 Satz 3 bis 7 des Bremischen Ingenieurgesetzes in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Bremen zu führenden Liste als Brandschutzplanerin oder Brandschutz- planer eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Bremen. Die Berufsfeuerwehr muss vor Einreichung des Bauantrages schriftlich bestätigt haben, dass hinsichtlich der Personenrettung keine Bedenken bestehen. Für Personen, die einen Brandschutznachweis nach Satz 2 erstellen, gilt § 80 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend; die mit dem Brandschutznachweis überein- stimmende Bauausführung ist von der Nachweiserstellerin oder vom Nachweis- ersteller gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brand- schutzplaner nach Satz 2 Nummer 2 erstellt werden. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstel- lung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 13 Absatz 4, 8 und 9 des Bremischen Ingenieurgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige beziehungsweise der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Architekten- und Ingenieurkammer Bremen entsprechend der nach § 84 Absatz 2a erlassenen Regelungen einzureichen ist.“ 7. In § 84 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Architekten- und Ingenieurkammer Bremen werden ermächtigt, Regelungen über die Eintragung in die gemäß § 66 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d zu führende Liste der Brandschutzplanerinnen und Brandschutz- planer zu treffen, insbesondere 1. die Anforderungen an die Bildung und Arbeitsweise des Anerkennungs- ausschusses, 2. die Festlegung allgemeiner Verfahrensregelungen, 3. die Möglichkeiten der Erbringung der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nach § 66 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, 4. das Überprüfungsverfahren nach Nummer 3, Regelungen nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung durch die oberste Bauauf- sichtsbehörde.“ 8. § 86 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden durch folgende Nummern 3, 4, 4a, 4b, 4c, 4d und 4e ersetzt: „3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und die Unterhaltung von Kinderspielflächen, Mitteilungspflichten gegenüber der für die Spielförderung von Kindern zuständigen Stelle, Ausnahmen von der Herstellungspflicht und Voraussetzungen für die Beseitigung von Kinderspielflächen nach § 8 Nr. 105 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Oktober 2020 966 Absatz 3 sowie die Voraussetzungen für die Ablösung, Höhe, den Zahlungs- nachweis und die Verwendung von Ablösungsbeträgen nach § 8 Absatz 4, 4. allgemeine Anforderungen an die Größe, Beschaffenheit und Gestaltung von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen, a) die Anzahl von Stellplätzen, insbesondere auch für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen, und Fahrradabstellplätzen nach § 49 Absatz 1 Satz 1, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsver- hältnisse für bauliche Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern oder fahrrad- ähnlichen Leichtkrafträdern zu erwarten ist (notwendige Stellplätze, notwendige Fahrradabstellplätze), einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen, b) die Anforderungen an Maßnahmen eines vorhabenbezogenen Mobili- tätsmanagements, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsver- hältnisse und der zu erwartenden Nutzung der baulichen Anlage zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs oder des ruhenden Verkehrs erforderlich sind (notwendiges Mobilitätsmanagement), c) eine nach § 49 Absatz 2 mögliche Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann, d) den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Herstellung von not- wendigen Stellplätzen, soweit der Stellplatzbedarf insbesondere durch Maßnahmen eines Mobilitätsmanagements verringert wird oder durch Umnutzungen oder Umbauten von Gebäudeteilen entsteht, e) die Voraussetzungen für vollständige oder teilweise Verbote der Herstel- lung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen auf bestimmte Teile des Gemeindegebiets oder bestimmte Fälle, soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern,“ 9. In § 87 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt: „(6) § 50 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.“ 10. § 88 Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 22. September 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.