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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 2. Oktober 2020 Nr. 105
Gesetz zur Änderung der Bremischen Landesbauordnung
Vom 22. September 2020
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Die Bremische Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320 ―
2130-d-1a), die zuletzt durch Gesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 360) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bei“ die Wörter „der Errichtung
von“ gestrichen.
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 3 sind andere Bauteile, die feuerbeständig oder hoch-
feuerhemmend sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, sofern sie
den Technischen Baubestimmungen nach § 85 entsprechen. Satz 4 gilt nicht
für Wände nach § 30 Absatz 3 Satz 1 und Wände nach § 35 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Dem § 28 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den
Technischen Baubestimmungen nach § 85 entsprechen, mit Ausnahme der
Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig.“
4. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 49
Stellplätze, Fahrradabstellplätze, Mobilitätsmanagement“
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b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit Stellplätze sowie Fahrradabstellplätze aufgrund einer örtlichen
Bauvorschrift nach § 86 Absatz 1 Nummer 4 notwendig sind, sind diese auf
dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeig-
neten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffent-
lich-rechtlich gesichert wird; § 48 Absatz 2 bleibt unberührt. Alternativ oder
ergänzend sind Maßnahmen eines vorhabenbezogenen Mobilitätsmanage-
ments zulässig.“
c) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Ver-
kehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personen-
nahverkehrs und eines kommunalen Mobilitätsmanagements.“
5. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen
eines Geschosses einschließlich eines möglichen Freisitzes barrierefrei erreich-
bar und nutzbar sein; ausgenommen sind Abstell-, Funktions- sowie mehrfach
vorhandene Sanitärräume. In Gebäuden, die nach § 39 Absatz 4 Satz 1 Aufzüge
haben, müssen alle Wohnungen nach Satz 1 barrierefrei, aber nicht uneinge-
schränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. In Gebäuden mit mehr als acht Woh-
nungen muss mindestens eine Wohnung und bei mehr als zwanzig Wohnungen
müssen mindestens zwei Wohnungen von den Wohnungen nach Satz 1 oder 2
uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Die für die Bedarfsermittlung
zuständige Stelle der Gemeinde kann durch Bekanntmachung im Amtsblatt der
Freien Hansestadt Bremen Teile des Gemeindegebietes von der Herstellungs-
verpflichtung nach Satz 3 für die Dauer von höchstens einem Jahr ausnehmen.
Sofern die Bekanntmachung nach Satz 4 nicht erneuert wird, ist Satz 3 entspre-
chend auf das gesamte Gemeindegebiet anzuwenden. Die Verpflichtungen nach
Satz 1 und 3 können auch durch entsprechende Wohnungen in mehreren
Geschossen erfüllt werden. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt.“
6. Dem § 66 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Eine bauaufsichtliche Prüfung nach Satz 1 ist bei Gebäuden der Gebäude-
klasse 4 nicht erforderlich, wenn der Brandschutznachweis erstellt worden ist von
1. einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Brandschutz oder
2. einer Brandschutzplanerin oder einem Brandschutzplaner, die oder der
a) Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtung Architektur, Hochbau,
Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brand-
schutz, die oder der ein Studium an einer deutschen Hochschule, ein
gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule oder die
Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
abgeschlossen hat,
b) danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztech-
nischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung
praktisch tätig gewesen ist,
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c) die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen hat und
d) unter Beachtung des § 13 Absatz 2 Satz 3 bis 7 des Bremischen
Ingenieurgesetzes in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer
Bremen zu führenden Liste als Brandschutzplanerin oder Brandschutz-
planer eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im
Land Bremen.
Die Berufsfeuerwehr muss vor Einreichung des Bauantrages schriftlich bestätigt
haben, dass hinsichtlich der Personenrettung keine Bedenken bestehen. Für
Personen, die einen Brandschutznachweis nach Satz 2 erstellen, gilt § 80
Absatz 2 Nummer 2 entsprechend; die mit dem Brandschutznachweis überein-
stimmende Bauausführung ist von der Nachweiserstellerin oder vom Nachweis-
ersteller gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.
Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einem Brand-
schutzplaner nach Satz 2 Nummer 2 erstellt werden.
Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstel-
lung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 13 Absatz 4, 8
und 9 des Bremischen Ingenieurgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass
die Anzeige beziehungsweise der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei
der Architekten- und Ingenieurkammer Bremen entsprechend der nach § 84
Absatz 2a erlassenen Regelungen einzureichen ist.“
7. In § 84 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Architekten- und Ingenieurkammer Bremen werden ermächtigt,
Regelungen über die Eintragung in die gemäß § 66 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe d zu führende Liste der Brandschutzplanerinnen und Brandschutz-
planer zu treffen, insbesondere
1. die Anforderungen an die Bildung und Arbeitsweise des Anerkennungs-
ausschusses,
2. die Festlegung allgemeiner Verfahrensregelungen,
3. die Möglichkeiten der Erbringung der erforderlichen Kenntnisse des
Brandschutzes nach § 66 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c,
4. das Überprüfungsverfahren nach Nummer 3,
Regelungen nach Satz 1 bedürfen der Genehmigung durch die oberste Bauauf-
sichtsbehörde.“
8. § 86 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden durch folgende Nummern 3, 4, 4a, 4b, 4c,
4d und 4e ersetzt:
„3. die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und die Unterhaltung von
Kinderspielflächen, Mitteilungspflichten gegenüber der für die Spielförderung
von Kindern zuständigen Stelle, Ausnahmen von der Herstellungspflicht und
Voraussetzungen für die Beseitigung von Kinderspielflächen nach § 8
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Absatz 3 sowie die Voraussetzungen für die Ablösung, Höhe, den Zahlungs-
nachweis und die Verwendung von Ablösungsbeträgen nach § 8 Absatz 4,
4. allgemeine Anforderungen an die Größe, Beschaffenheit und Gestaltung von
Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen,
a) die Anzahl von Stellplätzen, insbesondere auch für Kraftfahrzeuge von
Menschen mit Behinderungen, und Fahrradabstellplätzen nach § 49
Absatz 1 Satz 1, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsver-
hältnisse für bauliche Anlagen erforderlich sind, bei denen ein Zu- und
Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern oder fahrrad-
ähnlichen Leichtkrafträdern zu erwarten ist (notwendige Stellplätze,
notwendige Fahrradabstellplätze), einschließlich des Mehrbedarfs bei
Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen,
b) die Anforderungen an Maßnahmen eines vorhabenbezogenen Mobili-
tätsmanagements, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsver-
hältnisse und der zu erwartenden Nutzung der baulichen Anlage zur
Verringerung des motorisierten Individualverkehrs oder des ruhenden
Verkehrs erforderlich sind (notwendiges Mobilitätsmanagement),
c) eine nach § 49 Absatz 2 mögliche Ablösung der Herstellungspflicht und
die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der
Anlage unterschiedlich geregelt werden kann,
d) den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Herstellung von not-
wendigen Stellplätzen, soweit der Stellplatzbedarf insbesondere durch
Maßnahmen eines Mobilitätsmanagements verringert wird oder durch
Umnutzungen oder Umbauten von Gebäudeteilen entsteht,
e) die Voraussetzungen für vollständige oder teilweise Verbote der Herstel-
lung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen auf bestimmte
Teile des Gemeindegebiets oder bestimmte Fälle, soweit Gründe des
Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern,“
9. In § 87 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) § 50 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.“
10. § 88 Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. September 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen