Bremen

Gesetz zum Verbot von bleihaltiger Munition bei der Jagdausübung

Ausfertigungsdatum:
21.07.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 81
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
555 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 21. Juli 2021 Nr. 81 Gesetz zum Verbot von bleihaltiger Munition bei der Jagdausübung Vom 13. Juli 2021 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Landjagdgesetzes Artikel 20 Absatz 1 des Bremischen Landesjagdgesetzes (LJagdG) vom 26. Okto- ber 1981 (Brem.GBl. S. 171), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 1 werden folgende Nummer 2 und Nummer 3 eingefügt: „2. bei der Jagd auf Wasserwild in Feuchtgebieten Bleischrot zu verwenden; Feuchtgebiete sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend, sind ausgenommen niederschlagsbedingte, nur kurzzeitig bestehende Kleinst-Wasseransammlungen; „3. bei der Jagd auf Schalenwild bleihaltige Büchsengeschosse und bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden;“ 2. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Bremen, den 13. Juli 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.