Gesetz zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
- Ausfertigungsdatum:
- 07.10.2020
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2020 Nr. 108
Eingangsformel
Dem am 15. April 2020 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten
Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Das Radio-Bremen-Gesetz vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 158 ― 225-b-1) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 3. In § 3 Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt und werden vor dem Wort „Ermittlung“ die Wörter „Überprüfung und“ eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort „findet“ durch das Wort „finden“ ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt. c) In Absatz 5 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 11c Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 5. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 11f des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 32 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. b) In Nummer 12 werden die Angaben „§ 11e und § 16f des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angaben „§ 31 und § 45 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16b des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 41 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 16a Absatz 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 40 Absatz 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Angaben „§ 16c und § 16d des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angaben „§ 42 und § 43 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Angaben „§§ 16a bis 16e des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angaben „§ 40 bis § 44 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 7. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt. 8. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ und die Angabe „§ 16d des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 43 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt und nach dem Wort „Medienstaatsvertrages“ ein Komma eingefügt. b) In Absatz 6 Satz 5 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ und die Angabe „16d des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 43 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt und nach dem Wort „Medienstaatsvertrages“ ein Komma eingefügt. c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt.
Das Bremische Landesmediengesetz vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177 ―
225-h-1) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst: „Ausführungsbestimmung zu § 104 des Medienstaatsvertrages“. b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: „Datenschutzaufsicht bei Telemedien“. 2. In § 1 Absatz 3 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 4. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe „§ 25 Absatz 4 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 59 Absatz 4 Satz 3 des Medienstaatsvertrages“ und die Angabe „§ 28 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 62 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. b) In § 4 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 32 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 66 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 5. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 62 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 6. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 28 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 62 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Absatz 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch „§ 62 Absatz 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 7. In § 8 wird die Angabe „§ 22 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 56 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 8. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch „§ 60 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 26 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch „§ 60 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt und nach dem Wort „Werberegelungen“ ein Komma eingefügt. 10. In § 14 Absatz 8 wird die Angabe „§ 6 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 15 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
11. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 4 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „7a Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 45 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 12. In § 17 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „(ABl. L 119 vom 4.Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72)“ durch die Angabe „(ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72; L 127 vom 23. Mai 2018, S. 2)“ ersetzt. 13. In § 24 Satz 3 wird die Angabe „Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. L 95 vom 15.April 2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28. November 2018, S. 69) geändert worden ist,“ ersetzt. 14. In § 25 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 11c Absatz 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 29 Absatz 2 Satz 3 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 15. In § 29 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 26 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 60 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 16. In § 34 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 30 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 64 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 17. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Plattformen“ durch das Wort „Medienplattformen“ ersetzt und das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Plattform“ durch die Wörter „einer Medienplattform“ und wird die Angabe „52b Absatz 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 81 Absatz 1 bis 4 des Medienstaatsvertrages“, die Angabe „§ 52b Absatz 4 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 81 Absatz 5 Satz 3 des Medienstaatsvertrages“ und die
Wörter „nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Plattformen“ durch das Wort „Medienplattformen“ ersetzt. 18. In § 39 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. 19. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort „Plattformbetreiber“ durch die Wörter „Anbieter einer Medienplattform“ und die Angabe „§ 52b Absatz 1 Nummer 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 81 Absatz 2 Nummer 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort „Plattformen“ durch das Wort „Medienplattformen“ ersetzt. 20. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt. 21. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt. 22. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrag“ durch das Wort „Medienstaatsvertrag“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ durch das Wort „Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 23. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 40 Absatz 1 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 112 Absatz 1 und 3 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 24. In § 58 Absatz 2 werden die Angaben „§ 9c und § 57 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angaben „§ 12 und § 23 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.
25. § 60 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 22 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 23 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. bb) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 22 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 23 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 49 Absatz 5 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt.‘ 26. § 61 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Ausführungsbestimmung zu § 104 des Medienstaatsvertrages“. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „§ 35 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 und § 35 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angaben „§ 104 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 und § 104 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 104 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. d) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 35 Absatz 4 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 104 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 27. § 62 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Datenschutzaufsicht bei Telemedien“. b) Absatz 1 und Absatz 2 werden durch folgenden Satz ersetzt: „Zuständige Behörde im Sinne von § 113 Satz 1 des Medienstaatsvertrages ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.“ 28. In § 63 Nummer 1 wird die Angabe „§ 49 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 29 des Rundfunkstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 50 des Medienstaatsvertrages“ ersetzt. 29. In § 65 werden nach der Angabe „(ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51)“ die Wörter „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1) geändert worden ist,“ eingefügt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 und 3 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland in Kraft tritt.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland nach seinem Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes in
zu geben.
(4) Der Senat kann den Wortlaut des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 8 des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland ergibt, mit der Bekanntgabe nach Absatz 3 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt geben.
(5) Der Senat kann den Wortlaut des Radio-Bremen-Gesetzes und des Bremischen Landesmediengesetzes in der Fassung, die sich aus den Artikeln 2 und 3 dieses Gesetzes ergibt, mit der Bekanntgabe nach Absatz 3 bekannt geben.
Bremen, den 22. September 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.