Bremen

Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Ausfertigungsdatum:
15.12.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 131 18_Rundfunkänderungsstaatsvertrag
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Dem am 9. September 2015 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten

Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Bremen, den 15. Dezember 2015

Der Senat

Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Art. 1

Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Juni 2015, wird wie folgt geändert:

§ 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

„Werbung ist Teil des Programms.“

bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden zu den Sätzen 2 und 3.

cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 gilt“ durch die Wörter „Sätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Absatz 11 eingefügt: „(11) Die nichtbundesweite Verbreitung von Werbung oder anderen Inhalten in einem zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Programm ist nur zulässig, wenn und soweit das Recht des Landes, in dem die nichtbundesweite Verbreitung erfolgt, dies gestattet. Die nichtbundesweit verbreitete Werbung oder andere Inhalte privater Veranstalter bedürfen einer gesonderten landesrechtlichen Zulassung; diese kann von gesetzlich zu bestimmenden inhaltlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.“ c) Der bisherige Absatz 11 wird der neue Absatz 12 und die Verweisung „Absätze 1 bis 10“ wird durch die Verweisung „Absätze 1 bis 11“ ersetzt.

Art. 2

Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Für das Land Baden-Württemberg: Berlin, den 09.09.2015 Winfried Kretschmann

Für den Freistaat Bayern: Berlin, den 09.09.2015 Horst Seehofer

Für das Land Berlin: Berlin, den 09.09.2015 Michael Müller

Für das Land Brandenburg: Berlin, den 10.09.2015 Dietmar Woidke

Für die Freie Hansestadt Bremen: Berlin, den 09.09.2015 Carsten Sieling

Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Berlin, den 09.09.2015 Olaf Scholz

Für das Land Hessen: Berlin, den 09.09.2015 V. Bouffier

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Berlin, den 09.09.2015 Erwin Sellering

Für das Land Niedersachsen: Hannover, den 28.09.2015 Stephan Weil

Für das Land Nordrhein-Westfalen: Berlin, den 09.09.2015 H. Kraft

Für das Land Rheinland-Pfalz: Berlin, den 09.09.2015 Malu Dreyer

Für das Saarland: Berlin, den 09.09.2015 Annegret Kramp-Karrenbauer

Für den Freistaat Sachsen: Berlin, den 09.09.2015 St. Tillich

Für das Land Sachsen-Anhalt: Berlin, den 09.09.2015 Reiner Haseloff

Für das Land Schleswig-Holstein: Kiel, den 18.09.2015 Torsten Albig

Für den Freistaat Thüringen: Berlin, den 09.09.2015 Bodo Ramelow

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.