Bremen

Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Bremen über die Zusammenarbeit beim Aufruf und Einsatz der Personenauskunftsstelle Niedersachsen/Bremen

Ausfertigungsdatum:
27.06.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 56 Personenauskunftstelle Nds_Br
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Der in Hannover am 9. August 2012 und in Bremen am 3. September 2012 unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und Land Bremen über die Zusammenarbeit beim Aufruf und Einsatz der Personenauskunftsstelle Niedersachsen/Bremen wird zugestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem § 7 Absatz 1 Satz 3 in Kraft tritt,

Bremen, den 21. Juni 2016

Der Senat

Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Aufruf und Einsatz der Personenauskunftsstelle Niedersachsen / Bremen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport

und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,

schließen nachfolgende Vereinbarung:

Präambel

Größere Gefahren- und Schadenslagen sowie Katastrophen, Anschlagsszenarien und Amoktaten führen regelmäßig zu einem hohen Informationsbedürfnis in der Bevölkerung. Gleichermaßen ist mit einem hohen Hinweisaufkommen aus der Bevölkerung zu rechnen. Dementsprechend ist eine Kanalisierung und Bündelung von Anfragen und sachdienlichen Hinweisen erforderlich.

Beide Partner sind der Überzeugung, durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und enge Kooperation der Polizeibehörden beider Länder neben Möglichkeiten der Kostenoptimierung insbesondere auch die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung länderübergreifend zu stärken.

§ 1

Ziele und Aufgaben der Personenauskunftsstelle Niedersachsen / Bremen

(1) Das Land Niedersachsen hat eine Personenauskunftsstelle eingerichtet. Sie gewährleistet eine Datenerfassung, um

 Angehörigen von Schadensopfern, auch von Vermissten, möglichst schnell Auskunft erteilen zu können,

 den Verwaltungs- und Katastrophenschutzbehörden sowie anderen autorisierten Institutionen und Unternehmen die Erstellung eines einheitlichen Lagebildes und die Wahrnehmung eigener Aufgaben zu ermöglichen sowie

 durch Erhebung und Zusammenführung weiterer Informationen die

o Ermittlung des Aufenthalts und der Identität von Verletzten

o Identifizierung von Getöteten sowie

o Sachverhaltsaufklärung

zu unterstützen.

(2) Darüber hinaus obliegt ihr die Erfassung weiterer Daten zur Gewährleistung einer polizeilichen Ermittlungsaufnahme (Hinweisaufnahme) mit dem Ziel, Abfragen und / oder Auskünfte zu ermöglichen sowie die entgegengenommenen Hinweisdaten entsprechend weiterzuleiten.

§ 2

Zusammenarbeit

(1) Im Fall einer unter § 1 Absatz 1 beschriebenen Lage ermöglicht das Land Niedersachsen der Freien Hansestadt Bremen auf Anforderung die Nutzung der Personenauskunftsstelle. Erforderliche Hinweise zur Organisation der Personenauskunftsstelle für den Betrieb in Bremen werden durch die Freie Hansestadt Bremen in Abstimmung mit dem Land Niedersachsen in einem gesonderten Betriebskonzept festgelegt. Die jeweiligen obersten Dienstbehörden sind zu beteiligen.

(2) Die Partnerländer nutzen die Software GSL.net in der jeweils aktuellen Version. Die Verwaltung des jeweiligen Datensatzes obliegt dem einsatzführenden Land.

(3) Beide Partnerländer sichern sich die größtmögliche personelle Unterstützung bei dem Betrieb der Personenauskunftsstelle zu.

(4) Die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit obliegt grundsätzlich dem einsatzführenden Land.

§ 3

Fortbildung und Übungen

Die Partnerländer sichern sich die gegenseitige Unterstützung bei der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen zu und führen im Bedarfsfall gemeinsame Übungen durch.

§ 4

Anforderung durch die Freie Hansestadt Bremen

Eine Anforderung der Personenauskunftsstelle Niedersachsen/Bremen erfolgt fernmündlich vorab über das Lagezentrum des Senators für Inneres und Sport in Bremen an das Lagezentrum des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport und nachfolgend mit formeller Nachricht unter nachrichtlicher Beteiligung der Polizeidirektion Hannover.

§ 5

Kosten

Die Freie Hansestadt Bremen trägt sämtliche Personal- und Sachkosten, die nach einer Alarmierung durch den Betrieb der Personenauskunftsstelle für Belange der Freien Hansestadt Bremen entstehen.

§ 6

Änderungen

Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden. Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.

§ 7

Inkrafttreten, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation durch die Freie Hansestadt Bremen. Die Ratifikationsurkunde ist dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport zuzuleiten. Das Abkommen tritt sobald die Ratifikation erfolgt ist in Kraft.

(2) Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Für die Freie Hansestadt Bremen Für das Land Niedersachsen

Der Senator für Inneres und Sport Für den niedersächsischen Ministerder Freien Hansestadt Bremen präsidenten Der Minister für Inneres und Sport

Bremen, den 3. September 2012 Hannover, den 9. August 2012

im Original gez. im Original gez.

Herr Senator Ulrich Mäurer Herr Innenminister Uwe Schünemann

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.