Bremen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zuständigkeit für die Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und die Anlagenüberwachung für ein Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co. KG am Betriebsstandort Berne

Ausfertigungsdatum:
29.12.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 170
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1710 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 29. Dezember 2020 Nr. 170 Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zuständigkeit für die Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und die Anlagenüberwachung für ein Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co. KG am Betriebsstandort Berne Vom 22. Dezember 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem am 17. November 2020 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Zuständigkeit für die Durchführung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und die Anlagenüberwachung für ein Vorhaben der Lürssen Werft GmbH & Co. KG am Betriebsstandort Berne wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend ver- öffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. (3) Vereinbarungen, die auf Grundlage des § 6 des Staatsvertrages geschlossen werden, sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Bremen, den 22. Dezember 2020 Der Senat Nr. 170 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Dezember 2020 1711 Nr. 170 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Dezember 2020 1712 Nr. 170 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Dezember 2020 1713 Nr. 170 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Dezember 2020 1714 Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.