Bremen

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Fortführung des Förderfonds in der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V.

Ausfertigungsdatum:
16.11.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 108 SV Foerderfond MetropolregBrOL
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Dem am 6. September 2016 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien

Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Fortführung des Förderfonds in der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V. wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt bekannt zu geben.

Bremen, den 15. November 2016

Der Senat

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Fortführung des Förderfonds in der Metropolregion Bremen- Oldenburg im Nordwesten e. V.

Die Freie Hansestadt Bremen,

vertreten durch den Präsidenten des Senats,

und

das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:

Präambel

(1) Die Zusammenarbeit der beiden Länder in der Metropolregion Bremen- Oldenburg im Nordwesten e. V. (im Folgenden: Metropolregion Nordwest) soll Kooperationen zwischen Niedersachsen und Bremen befördern und bildet die Klammer einer gemeinsamen Strukturpolitik im Nordwesten. Ziel ist die Stärkung der wirtschaftlichen Potentiale und des Arbeitskräftepotentials sowie die Förderung von Innovationen vor dem Hintergrund des demographischen Wandels, die Unterstützung regionaler Infrastrukturvorhaben und ein gemeinsames Marketing für den Nordwesten. Für die Zusammenarbeit im stadtregionalen Verflechtungsbereich haben die Länder Niedersachsen und Bremen bereits am 05.05.2009 einen Staatsvertrag zur grenzüberschreitenden Raumordnung und Landesentwicklung geschlossen.

Seit der Aufnahme der Region Bremen-Oldenburg im Nordwesten in den Kreis der europäischen Metropolregionen ist es den Akteuren aus den Kommunen, den beiden Ländern und der Wirtschaft und Wissenschaft gemeinsam gelungen, die Potentiale der Metropolregion von ihren Häfen und ihrer maritimen Wirtschaft über die Wissenschaft und Forschungslandschaft bis hin zu den Branchennetzwerken der Automobilwirtschaft, der Luft- und Raumfahrt, der Erneuerbaren Energien, der Ernährungswirtschaft, der Gesundheitswirtschaft und der Logistik konsequent auszubauen und als eine Region mit hoher Lebensqualität und internationaler Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und zu sichern.

Die Niedersächsische Landesregierung und der Senat der Freien Hansestadt Bremen beabsichtigen, die Metropolregion Nordwest weiterhin in ihrer Handlungsfähigkeit zu stärken.

(2) Der Förderfonds der Länder Bremen und Niedersachsen für die Metropolregion Nordwest wird von beiden Ländern zu gleichen Teilen unterhalten. Er ist ein zentrales Element zur Entwicklung des Gesamtraumes im Sinne der gemeinsamen Ziele. Nach der erfolgreichen Anpassung der verwaltungsmäßigen Strukturen im Jahr 2015 soll der Förderfonds haushaltswirtschaftlich auf ein belastbares Fundament gestellt werden.

(3) Der Staatsvertrag soll den bremischen und niedersächsischen Akteuren eine verlässliche Größe und den Ländern eine verlässliche Planung für künftige Haushaltsjahre vorgeben.

Art. 1

Förderfonds

(1) Zur Verbesserung der Struktur und Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes der Metropolregion Nordwest verpflichten sich die Länder Bremen und Niedersachsen zur Fortführung des im Jahre 2001 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 260 000 € jährlich je Land beteiligen.

(2) Der Förderfonds fördert insbesondere Projekte aus den Themengebieten, die im Handlungsrahmen, den sich die Metropolregion Nordwest gibt, vorrangig genannt sind.

(3) Besondere Bedeutung kommt dabei z. B. den institutionalisierten Formen der stadtregionalen Zusammenarbeit mit den Oberzentren in der Metropolregion zu. Gemäß der Zielsetzung des Staatsvertrags zur grenzüberschreitenden Raumordnung und Landesentwicklung von 2009 sind Projekte dieser Kooperationen angemessen zu berücksichtigen.

(4) Um eine verlässliche Planung zu gewährleisten, sind sich die Beteiligten einig, dass Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen mit mittelbeschränkendem Charakter oder haushaltswirtschaftliche Sperren nicht auf den Förderfonds Anwendung finden.

(5) In einem Haushaltsjahr nicht durch Zuwendungsbescheid in Anspruch genommene Mittel des Förderfonds, die mit Beschlüssen oder nach außen gerichteten Festlegungen auf Maßnahmen verbunden sind, werden wegen der damit zusammenhängenden Vorarbeiten, Planungen und Auswirkungen in folgende Haushaltsjahre übertragen.

(6) Rückflüsse und Zinsen erhöhen das Fördervolumen und müssen wieder als Fördermittel verwendet werden.

Art. 2

Inkrafttreten

(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Bremischen Senatskanzlei hinterlegt, die dem Land Niedersachsen die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. Der Staatsvertrag tritt am Ersten des auf die Hinterlegung der letzten Urkunde folgenden Monats in Kraft.

(2) Der Staatsvertrag kann jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt er mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft.

Delmenhorst, den 6. September 2016

Für den Senat der Freien Hansestadt Bremen

Der Präsident des Senats gez. Dr. Carsten Sieling

Für das Land Niedersachsen

Der Niedersächsische Ministerpräsident gez. Stephan Weil

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.