454
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2018 Verkündet am 15. November 2018 Nr. 87
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem
Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie
nationaler Fördermaßnahmen
Vom 13. November 2018
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
(1) Dem am 9./30.Juli 2018 vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und der
Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unterzeichneten
Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nieder-
sachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung
des ländlichen Raums (ELER) sowie nationaler Fördermaßnahmen wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 in Kraft tritt, ist im
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Bremen, den 13. November 2018
Der Senat
Nr. 87 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2018 455
Staatsvertrag
zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der
beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums
(ELER) sowie nationaler Fördermaßnahmen
Die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr,
und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten
durch die Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, schließen
vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden
Staatsvertrag:
Inhaltsübersicht
Präambel
Erster Abschnitt
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie
nationaler Fördermaßnahmen
Artikel 1 Aufgabenübertragung von Bremen auf Niedersachsen
Artikel 2 EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde
Artikel 3 Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)
Artikel 4 Verpflichtungen im Bereich des ELER
Artikel 5 Kontrollen zur Einhaltung von Cross Compliance
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen
Artikel 6 Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen
Artikel 7 Amtshandlungen
Artikel 8 Recht, Vertretung und Verfahren
Artikel 9 Länderübergreifende Zusammenarbeit
Artikel10 Datenschutz und Akteneinsicht
Artikel11 Haushalt
Artikel12 Finanzkontrolle
Artikel13 Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag
Artikel14 Fortentwicklung des Staatsvertrages
Artikel15 Regelung für Altfälle
Artikel16 Finanzieller Ausgleich
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Artikel17 Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel
Artikel18 Inkrafttreten
Präambel
Die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen bilden auf dem Gebiet der
Förderung des ländlichen Raums eine Region mit engen Verflechtungen. So bewirtschaften
viele landwirtschaftliche Betriebe Flächen in beiden Ländern. Diese Verflechtung hat ihren
Niederschlag auch darin gefunden, dass einhergehend mit den in der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit
Nr. 87 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2018 456
Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen
von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgegebenen Anforderungen
beide Länder fördertechnisch eine Region sind.
Den gestiegenen Anforderungen der Europäischen Union an die Verwaltungs- und
Kontrollsysteme ist Rechnung zu tragen. Die Vereinbarungen des bestehenden
Staatsvertrages des Jahres 2010 sind an diese gestiegenen Anforderungen anzupassen, mit
dem Ziel, durch die Bündelung von Aufgaben
— die regionalen Verflechtungen weiterzuentwickeln,
— das Leistungsangebot für den ländlichen Raum und insbesondere für die Landwirte in
der gesamten Region weiter zu verbessern und
— den Vollzug für die Verwaltungen in beiden Ländern effektiver zu gestalten,
kommen die Bundesländer Bremen und Niedersachsen überein, den nachfolgenden
Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Planung und Durchführung der
Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu
schließen. Sie schaffen hierdurch auch die Voraussetzungen, um den Anforderungen der
Europäischen Kommission an das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für die
Zukunft zu entsprechen. Zu diesem Zweck soll das Land Niedersachsen für die Freie
Hansestadt Bremen die Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung
der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER auch weiterhin
übernehmen.
Erster Abschnitt
Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie
nationaler Fördermaßnahmen
Artikel 1
Aufgabenübertragung von Bremen auf Niedersachsen
1
(1) Die Freie Hansestadt Bremen überträgt dem Land Niedersachsen alle Aufgaben im
Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der
EU-Fonds EGFL und ELER. 2Diese Aufgabenübertragung umfasst auch
a) die Planung und Durchführung von Sonderstützungsmaßnahmen und
b) de-minimis-Beihilfen.
3
Ferner überträgt die Freie Hansestadt Bremen dem Land Niedersachsen die Planung und
Durchführung folgender nationaler Fördermaßnahmen:
a) Erschwernisausgleich Grünland,
b) Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere und
c) Fördermaßnahmen gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur
Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für
Bienenzuchterzeugnisse und Förderung der Bienenzucht und -haltung
(Förderrichtlinie Bienenzuchterzeugnisse).
4
Weitere nationale Fördermaßnahmen können durch Verwaltungsvereinbarung gemäß
Artikel 13 übertragen werden. 5Den in Bezug auf die übertragenen Aufgaben erlassenen
EU-Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung, Leitlinien und Arbeitspapieren der EU-
Kommission sowie nationalen Vorschriften einschließlich Verwaltungsvorschriften ist
dabei ebenso Rechnung zu tragen wie etwaigen Programmen, die sich auf weitere
Förderperioden beziehen.
(2) Für die Durchführung der Maßnahmen auf der Grundlage der Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der
Gemeinsamen Agrarpolitik, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen
Nr. 87 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2018 457
Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER), der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit
Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen
von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und für Nachfolgeverordnungen
gilt Absatz 1.
(3) 1Die Programmplanung und -durchführung im Rahmen des EU-Fonds ELER für die
EU-Förderperioden ab der Förderperiode 2007 bis 2013 werden für die Freie Hansestadt
Bremen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde des Landes
Niedersachsen im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsressorts der Freien Hansestadt
Bremen und den mit dieser Aufgabe betrauten niedersächsischen Dienststellen
wahrgenommen. 2Die Freie Hansestadt Bremen unterbreitet dem Land Niedersachsen die
inhaltlichen Vorschläge für die Maßnahmen im Rahmen des EU-Fonds ELER für das
Gebiet des Landes Bremen. 3Die Förderung erfolgt in den jeweiligen EU-Förderperioden
auf der Grundlage eines gemeinsamen Entwicklungsprogramms für die Entwicklung des
ländlichen Raumes unter Berücksichtigung länderspezifischer Belange.
(4) Die Freie Hansestadt Bremen stellt dem Land Niedersachsen für die Durchführung der
Aufgaben nach Artikel 1 Mittel zur Kofinanzierung für Maßnahmen auf dem Gebiet der
Freien Hansestadt Bremen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur
Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 16 dieses Staatsvertrages bleibt davon
unberührt.
Artikel 2
EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwaltungsbehörde
1
(1) EU-Zahlstelle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER für die Freie
Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen ist die EU-Zahlstelle des Landes
Niedersachsen. 2Sie führt die Bezeichnung EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen.
(2) 1Alle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER ab dem 16. Oktober 2006
vorzunehmenden Zahlungen der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Niedersachsen
werden über die EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen abgewickelt. 2Dies gilt auch für die
vorzunehmenden Zahlungen im Bereich der Sonderstützungsmaßnahmen und der de-
minimis-Beihilfen. 3Die Jahresrechnungen werden für die Freie Hansestadt Bremen und das
Land Niedersachsen von der EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen erstellt.
(3) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 907/2014 oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung lässt die EU-Zahlstelle
Niedersachsen/Bremen zu und überprüft die Zulassung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder
einer entsprechenden Nachfolgeverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER für die
Freie Hansestadt Bremen ist die für den EU-Fonds ELER zuständige Verwaltungsbehörde
des Landes Niedersachsen (im Nachfolgenden „Verwaltungsbehörde“).
Artikel 3
Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen)
1
(1) Anlastungen durch die EU werden von den Ländern gemeinsam getragen, und zwar im
Verhältnis der an die bremischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten
Beihilfen. 2Das Verhältnis wird aufgrund der auf den angelasteten Haushaltslinien an die
bremischen und niedersächsischen Begünstigten ausgezahlten Beträge ermittelt. 3Soweit die
Anlastungen nach den konkreten Beträgen ermittelt werden, trägt jedes Land seine
Anlastung selbst. 4Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen sind, bleiben
hiervon unberührt. 5In Anwendungsfällen des Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes
ermittelt die EU-Zahlstelle Niedersachsen/Bremen die von niedersächsischen und
bremischen Begünstigten erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die
Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des Grundgesetzes vorgesehen.
Nr. 87 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2018 458
(2) Anlastungen, die für den Zeitraum des EU-Haushaltsjahres 2006 und früher von der
Freien Hansestadt Bremen oder dem Land Niedersachsen zu zahlen sind, sind finanziell
entsprechend dem Verursacherprinzip entweder von der Freien Hansestadt Bremen oder
dem Land Niedersachsen zu übernehmen.
Artikel 4
Verpflichtungen im Bereich des ELER
Für die Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich des EU-Fonds ELER, die im
Entwicklungsprogramm für die Entwicklung des ländlichen Raumes festgeschrieben sind
(z. B. der Evaluierung, Monitoring, Jahresberichte, Finanzierungsplan etc.) sowie das
Stellen von Änderungsanträgen ist die Verwaltungsbehörde verantwortliche Stelle.
Artikel 5
Kontrollen zur Einhaltung von Cross Compliance
1
(1) Die Durchführung der von der Europäischen Kommission geforderten Vor-Ort-
Kontrollen einschließlich der Auswahl der Kontrollstichproben sowie der Berichterstattung
zur Umsetzung von Cross Compliance-Vorschriften erfolgt für die bremischen
Begünstigten durch die jeweils zuständigen niedersächsischen Behörden einschließlich der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, soweit diesbezüglich keine anderen Regelungen
getroffen worden sind. 2Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die EU-Zahlstelle
Niedersachsen/Bremen.
(2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde nach den Artikeln 67 und 68 der
Verordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (Cross Compliance) oder einer
entsprechenden Nachfolgeverordnung (Durchführung der „systematischen“ Kontrollen)
werden bei den bremischen Begünstigten hinsichtlich der Grundanforderungen an die
Betriebsführung (GAB) und Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach den Artikeln 93 und 94 in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder einer entsprechenden
Nachfolgeverordnung in Bezug auf Lebensmittelsicherheit und zum Tierschutz von den
bremischen Behörden, im Übrigen von den niedersächsischen Behörden, wahrgenommen.
(3) 1Anlassbezogene Kontrollen hinsichtlich der Grundanforderungen an die
Betriebsführung (GAB) und Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach den Artikeln 93 und 94 in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden für die bremischen
Begünstigten weiterhin allein von den in der Freien Hansestadt Bremen zuständigen
Behörden wahrgenommen, soweit nicht davon abweichende Regelungen getroffen werden.
2
Sofern eine dafür zuständige Behörde in der Freien Hansestadt Bremen nicht existiert,
werden diese anlassbezogenen Kontrollen von der für niedersächsische Begünstigte
zuständigen Behörde durchgeführt.
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Regelungen
Artikel 6
Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen
1
(1) Das Land Niedersachsen ist berechtigt, durch Verordnung in Abstimmung mit der
Freien Hansestadt Bremen die mit diesem Staatsvertrag für das Land Bremen
übernommenen Aufgaben auf niedersächsische Behörden zu übertragen. 2Die Übertragung
von Aufgaben an niedersächsische Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung kann
durch Verwaltungsvereinbarung oder Erlass erfolgen.
(2) Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben werden das Land Niedersachsen
einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden von der Freien Hansestadt
Bremen ermächtigt, jegliche Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit den
übertragenen Aufgaben einschließlich einer eventuell erforderlichen Prozessführung im
eigenen Namen geltend zu machen.
Nr. 87 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2018 459
(3) 1Die EU-Zahlstellenfunktion Bewilligung und Kontrolle der Zahlungen wird der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag
übertragenen Aufgaben, die der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für
niedersächsische Antragstellende übertragen sind, auch für Antragstellende aus der Freien
Hansestadt Bremen übertragen. 2Sobald das Land Niedersachsen in Bezug auf die mit
diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben von seiner Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch
gemacht hat, wird damit die Regelung des Satzes 1 ersetzt.
(4) 1Die Aufgabengebiete Antragsbearbeitung, Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie
Bewilligung für die Fördermaßnahmen Erschwernisausgleich Grünland, Gesundheit und
Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere sowie für die Fördermaßnahmen gemäß der
Förderrichtlinie Bienenzuchterzeugnisse werden der Landwirtschaftskammer
Niedersachsen auch für die Antragstellenden aus der Freien Hansestadt Bremen übertragen.
2
Sobald das Land Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen
Aufgaben von seiner Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch gemacht hat, wird damit die
Regelung des Satzes 1 ersetzt.
Artikel 7
Amtshandlungen
Die Bediensteten der Behörden des Landes Niedersachsen sind berechtigt, zur
Wahrnehmung der mit diesem Staatsvertrag auf das Land Niedersachsen übertragenen
Aufgaben, Amtshandlungen in der Freien Hansestadt Bremen vorzunehmen.
Artikel 8
Recht, Vertretung und Verfahren
1
(1) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben
gilt das Recht des Landes Niedersachsen, soweit nicht EU-Vorschriften oder Bundesrecht
vorgehen. 2Dies gilt auch für die Regelungen des § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes
über das Vorverfahren.
(2) Die Vertretung der Freien Hansestadt Bremen durch das Land Niedersachsen
einschließlich der zuständigen niedersächsischen Behörden wird durch
Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 geregelt.
Artikel 9
Länderübergreifende Zusammenarbeit
1
Die Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur gegenseitigen Unterstützung bei
der Durchführung dieses Staatsvertrages verpflichtet. 2Die Unterstützung beinhaltet für die
gemäß Artikel 1 übertragenen Aufgaben die jederzeitige Erteilung von Auskünften, die
gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung,
Aufbereitung und Bereitstellung statistischer Daten.
Artikel 10
Datenschutz und Akteneinsicht
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gilt das Recht des
Landes Niedersachsen, soweit nicht Bundesrecht oder EU-Vorschriften anzuwenden sind.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen überwacht im
Benehmen mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz im Land Bremen die
Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz.
Artikel 11
Haushalt
1
Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, jeweils rechtzeitig die
Haushaltsvoraussetzungen für die Durchführung dieses Staatsvertrages zu schaffen. 2Die
für das jeweilige Land zur Verfügung gestellten EU- und Bundesmittel stehen
grundsätzlich nur für Maßnahmen in den jeweiligen Ländern zur Verfügung. 3Soll ein
Einsatz von Finanzmitteln (EU- und/oder Bundesmittel) in dem jeweils anderen Land
Nr. 87 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2018 460
erfolgen, so muss dieses im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und
Senatsverwaltungen beider Länder erfolgen.
Artikel 12
Finanzkontrolle
(1) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen benennt die Bescheinigende Stelle.
(2) 1Die Rechnungshöfe der vertragsschließenden Länder sind berechtigt, die Haushalts-
und Wirtschaftsführung der zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses
Staatsvertrages zu prüfen. 2Sie sollen Prüfvereinbarungen auf der Grundlage der
Landeshaushaltsordnungen treffen.
Artikel 13
Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag
1
Die für die Durchführung zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der
vertragsschließenden Länder regeln nähere Einzelheiten zu diesem Staatsvertrag durch eine
Verwaltungsvereinbarung oder gemeinsame Runderlasse. 2Artikel 6 bleibt hiervon
unberührt.
Artikel 14
Fortentwicklung des Staatsvertrages
Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, insbesondere im Hinblick auf die
Fortentwicklung des einschlägigen Bundes- und EU-Rechts, erforderliche Änderungen
dieses Staatsvertrages herbeizuführen.
Artikel 15
Regelung für Altfälle
1
Ab dem EU-Haushaltsjahr 2008 (beginnend mit dem 16. Oktober 2007) liegt die alleinige
Zuständigkeit auch für noch nicht abgeschlossene Altfälle beim Land Niedersachsen. 2Dies
gilt auch für Altfälle, die aufgrund von bestehenden Verpflichtungen, Widersprüchen und
Klagen noch nicht abgeschlossen sind oder die aufgrund aktueller Kontrollergebnisse oder
Gerichtsentscheidungen auch für Vorjahre neu zu bewerten sind. 3Die Freie Hansestadt
Bremen verpflichtet sich, die Altfälle den zuständigen Behörden in geeigneter Art und
Weise zur Verfügung zu stellen, sodass eine rechtskonforme Weiterbearbeitung der Altfälle
durch die übernehmende Behörde gewährleistet ist.
Artikel 16
Finanzieller Ausgleich
1
(1) Die Freie Hansestadt Bremen zahlt an das Land Niedersachsen jährlich zum
16. Oktober eines Jahres einen finanziellen Ausgleich für den Aufwand infolge der
Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Zahlstellenverfahrens (Zahlstellenaufgaben) und
von Aufgaben im Rahmen von nationalen Fördermaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1
dieses Staatsvertrages. 2Die Höhe des finanziellen Ausgleichs wird durch
Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 geregelt.
(2) Die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs soll bei Bedarf überprüft und
gegebenenfalls einvernehmlich durch Änderung in der Verwaltungsvereinbarung gemäß
Artikel 13 neu festgelegt werden.
(3) 1Sind über die aktuellen Fördermaßnahmen hinaus neue Fördermaßnahmen,
Sonderstützungsmaßnahmen oder de-minimis-Beihilfen von niedersächsischen Behörden
abzuwickeln, die einen deutlich erhöhten, zusätzlichen Personalaufwand nach sich ziehen,
wird über den finanziellen Ausgleich hinaus für die betreffenden Jahre ein zusätzlicher
Betrag vereinbart und in der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 festgelegt.
2
Entstehen dem Land Niedersachsen zusätzliche Kosten für Fördermaßnahmen, die nur in
der Freien Hansestadt Bremen angeboten werden, oder wegen abweichender Regelungen,
die im Zusammenhang mit der Freien Hansestadt Bremen erforderlich sind, sind diese dem
Land Niedersachsen in voller Höhe entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
Nr. 87 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. November 2018 461
(4) 1Die Freie Hansestadt Bremen beteiligt sich des Weiteren zu einem Drittel an den
externen Dienstleistungen für die Programmerstellung sowie für die EU-seitig vorgegebene
Begleitung und Bewertung des Entwicklungsprogramms für die Förderperiode 2014 bis
2020 (PFEIL-Programm) und etwaiger Nachfolgeprogramme. 2Im Gegenzug gilt der
Aufwand für Personalkosten und für alle weiteren Sachkosten als abgegolten, der im
Zusammenhang mit der ELER-Förderung in den beteiligten niedersächsischen Stellen wie
der Verwaltungsbehörde, dem Niedersächsischen Ministerium für Bundes- und
Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung, den ministeriellen Fachreferaten und
den Koordinierungsstellen entsteht. 3Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften
Artikel 17
Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel
(1) Dieser Staatsvertrag ersetzt den Staatsvertrag vom 18./25. Oktober 2010. 2Der
1
Staatsvertrag gilt bis zum 31. Dezember 2023 und verlängert sich automatisch jeweils um
die Laufzeit einer neuen EU-Förderperiode einschließlich Abrechnungsfrist.
(2) Eine Kündigung vor Ablauf der Förderperiode ist aufgrund der mit der
Programmgenehmigung durch die Europäische Kommission festgelegten Zuständigkeiten
nur im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission möglich.
(3) Eine Kündigung kann nur schriftlich zum Ende eines EU-Haushaltsjahres mit einer Frist
von zwei Jahren erfolgen.
(4) 1Sollten einzelne Bestimmungen dieses Staatsvertrages unwirksam sein oder werden, so
berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages nicht. 2Die
Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu
ersetzen, die den Regelungszielen der unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger
Weise gerecht werden. 3Entsprechendes gilt für im Staatsvertrag enthaltene
Regelungslücken. 4Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich die
Parteien, auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die
Parteien nach dem Sinn und Zweck des Staatsvertrages bestimmt hätten.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifizierung durch beide Länderparlamente und tritt
nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem
Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raums (ELER) sowie darauf aufbauender nationaler Förderprogramme vom
18./25. Oktober 2010 außer Kraft.
Bremen, den 30.07.2018 Hannover, den 09.07.2018
Für die Freie Hansestadt Bremen Für das Land Niedersachsen
Dr. Joachim Lohse Barbara Otte-Kinast
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Die Ministerin für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen