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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 27. Februar 2015 Nr. 21
Gesetz zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens
über das Deutsche Institut für Bautechnik
Vom 24. Februar 2015
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag),
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 3. Februar 2015 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten
Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für
Bautechnik wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.
Bremen, den 24. Februar 2015
Der Senat
Abkommen
zur dritten Änderung des Abkommens über
das Deutsche Institut für Bautechnik
(3. DIBt–Änderungsabkommen)
Die Bundesrepublik Deutschland
und
das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
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die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften,
soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Ände-
rungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik:
1. Das Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik, das zuletzt durch das
Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für
Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen, GVBl. für Berlin vom 21. Juni 2014,
S. 188) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Artikel 2 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1. Europäische Technische Bewertungen auszustellen und diese
zumindest nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt zu
veröffentlichen,"
bbb) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
„6. die Aufgaben einer notifizierenden Behörde im Sinne von
Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung
harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bau-
produkten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106 EWG des
Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauprodukten-
verordnung) wahrzunehmen,"
ccc) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
„7. Verzeichnisse von anerkannten Prüf-, Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen zu führen,
8. a) Energieausweise und Inspektionsberichte im Sinne der
Energieeinsparverordnung zu registrieren und Registrier
nummern zu vergeben und
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b) Stichprobenkontrollen von Energieausweisen durchzu
führen."
bb) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde hat das Institut insbe-
sondere die Aufgabe,
1. Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich zu prüfen und zu
bewerten,
2. Maßnahmen in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforde-
rungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die
wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine
Gefahr darstellen, zu treffen, soweit es nach landesrechtlichen
Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden
in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüber-
wachungsbehörde zuständig ist,
3. Ordnungswidrigkeiten im Rahmen seiner Aufgaben nach Nr. 2 zu
verfolgen und zu ahnden,
4. die Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich zu beraten und
koordinierend tätig zu werden,
5. Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungs-
zusammenarbeit wahrzunehmen."
cc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe,
1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungs-
stellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach
den Landesbauordnungen und
2. Entscheidungen über Anträge auf Typenprüfungen
vorzubereiten, soweit das Institut nicht nach Absatz 6 zuständig ist."
dd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „Kommission der Europäischen
Gemeinschaften" durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt.
ee) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die
Zuständigkeit übertragen für
1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungs-
stellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach
den Landesbauordnungen und deren Überwachung,
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2. die Erteilung von Typenprüfungen,
3. den Erlass von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen
sind, nach Rechtsvorschriften, die der Umsetzung weiterer Rechts-
akte der Europäischen Union dienen,
4. über die Aufgaben der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde
nach Absatz 2 hinausgehende, weitere Aufgaben der Marktüber-
wachung nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmon-
isierte Bauprodukte und
5. die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall für Bauprodukte und
Bauarten nach den Landesbauordnungen."
ff) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Landesregierungen können dem Institut durch Verwaltungs-
abkommen mit der in Artikel 3 Abs. 3 bezeichneten Bundesbehörde
weitere Aufgaben übertragen."
gg) Die Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1
Das Institut wird bei der Erarbeitung Europäischer Technischer Bewer-
tungen vom Bund allgemein bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von
Europäischen Technischen Bewertungen vorzubereiten, soweit durch
solche Europäische Technische Bewertungen wesentliche Belange des
Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben berührt werden, die in bundes-
eigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen
werden. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt."
hh) Die Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 6 Nr. 5 wird
durch folgende Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 4
ersetzt:
„Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 4
Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und
deren Finanzierung über den Königsteiner Schlüssel nach Artikel 11 Abs.
3 und Abs. 4 knüpft an die einheitliche Regelung in allen Ländern über
die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde
entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Muster-
Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz an.
Aufgaben, die über die Muster-Zuständigkeitsregelungen hinaus-
gehen, können von jedem Land einzeln nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 4 über-
tragen werden. Der Finanzbedarf hierfür wird nach Artikel 11 Abs. 6
durch das Land erstattet, das weitergehende Aufgaben übertragen hat."
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ii) Die Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 wird durch folgende
Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5 ersetzt:
„Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 und Nr. 5
Zu den Beratungs- und Koordinierungsaufgaben (4.) zählen
insbesondere
a) die Bereitstellung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens,
b) die Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisierung des Marktüber-
wachungsprogramms sowie der Evaluierung der Überwachungs-
tätigkeiten,
c) die Vorbereitung von Risikoprofilen für die Zollbehörden, die
Mitteilung von Maßnahmen an den Bund zur Meldung an die
Europäische Kommission im Rahmen des Schnellinformations-
systems der Union (RAPEX) sowie die Entgegennahme von
RAPEX-Meldungen anderer Mitgliedstaaten vom Bund,
d) die Mitteilung von Maßnahmen, Einwänden und sonstigen
Mitteilungen an den Bund zur Weiterleitung an die Europäische
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen euro-
päischer Unterrichtungs- und Abstimmungsverfahren wie das
Schutzklauselverfahren sowie die Vertretung in angeschlossenen
Konsultationsverfahren,
e) die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Länder.
Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungs-
zusammenarbeit (5.) beinhalten vor allem
a) die Übermittlung von Informationen an die Europäische Kommission
im Rahmen des allgemeinen Systems der Union für das Informa-
tionsmanagement,
b) die Amtshilfe gegenüber den Marktüberwachungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten nach Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr.
765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. Juli 2008,
c) die Vertretung in dem europäischen Gremium, in dem die Markt-
überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen
sind,
d) die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten."
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b) Artikel 3 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Institut wirkt im Auftrag des Bundes in der Organisation
Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauprodukten-
verordnung mit."
bb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Im Rahmen der Mitwirkung in der Organisation Technischer
Bewertungsstellen hat das Institut insbesondere die Aufgabe,
1. an der Erstellung und Annahme von Europäischen Bewertungs-
dokumenten im Sinne von Artikel 19 der EU-Bauproduktenverord-
nung mitzuwirken und
2. Übersetzungen von Europäischen Bewertungsdokumenten und
Europäischen Technischen Bewertungen anderer Bewertungsstellen
auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit anzufertigen oder die Richtigkeit vorge-
legter Übersetzungen zu bestätigen."
cc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit kann dem Institut durch Verwaltungsabkommen mit
den Landesregierungen weitere Aufgaben übertragen."
dd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1, 2 und 3
unterliegt das Institut dem Weisungsrecht des Bundes; das Weisungs-
recht wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit ausgeübt. Das Institut unterrichtet das Bundes-
ministerium laufend."
c) Artikel 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter „im Gremium der Zulassungs-
stellen" durch die Wörter „in der Organisation Technischer Bewertungs-
stellen" ersetzt.
bb) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Gremium der Zulassungsstellen"
durch die Wörter „der Organisation Technischer Bewertungsstellen"
ersetzt.
cc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Hinsichtlich der Verhandlung und der Abstimmung über Euro-
päische Bewertungsdokumente wird der Bund bei der Ausübung seines
Weisungsrechts einer mehrheitlich abgegebenen Stellungnahme der
Länder entsprechen, soweit landesrechtlich geregelte materielle
Anforderungen oder Anforderungen aus dem Aufgabenbereich, die in
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landeseigener Verwaltung wahrgenommen werden, in dem Europä-
ischen Bewertungsdokument zu berücksichtigen sind, es sei denn, ein
Abweichen von der Stellungnahme der Länder ist aus außen- und
integrationspolitischen Gründen erforderlich; sind im Europäischen
Bewertungsdokument sowohl Anforderungen des Bundes als auch der
Länder zu berücksichtigen, werden sich Bund und Länder um eine
einvernehmliche Haltung bemühen. Kommt eine solche nicht zustande,
entscheidet der Bund; er hat dabei die Belange der Länder zu berück-
sichtigen."
d) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1, 2, 3, 5, 6
und 7 unterliegt das Institut der Fachaufsicht durch die für das Bauwesen
zuständige Senatsverwaltung."
bb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 6 Nr. 5" durch die Angabe
„Abs. 6 Nr. 4" ersetzt.
cc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Bauproduktengesetzes" durch
die Wörter „der EU-Bauproduktenverordnung oder eines zu ihrer Durch-
führung erlassenen Bundesgesetzes" ersetzt.
dd) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Soweit ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, ist für die
Widerspruchsbescheide abweichend von § 30 Abs. 2 Buchst. a des
Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwal-
tung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) in der Fassung vom 22. Juli
1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes
vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 530), die Präsidentin/der Präsident
zuständig."
e) Artikel 7 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:
„11. Begutachtung und Überwachung des Instituts als Technische
Bewertungsstelle gemäß Artikel 29 Abs. 3 EU-Bauprodukten-
verordnung und des zu ihrer Durchführung erlassenen
Bundesgesetzes."
bb) In Absatz 4 werden das Wort „sieben" durch das Wort „sechs" und die
Wörter „jeweils von den Bundesministerien für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau, der Finanzen, für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialord-
nung, für Verkehr, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für
Post und Telekommunikation" durch die Wörter „von den Bundes-
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ministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für
Wirtschaft und Energie" ersetzt.
cc) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Der Ver-
waltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen
vertreten ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in diesem Abkommen nichts
anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge-
lehnt. Beschlüsse in Bezug auf die Ausstellung und Veröffentlichung
Europäischer Technischer Bewertungen, in Bezug auf die Aufgaben
einer notifizierenden Behörde im Sinne von Artikel 40 EU-Bauprodukten-
verordnung und in Bezug auf die Mitarbeit in Gremien der Europäischen
Kommission sowie sonstigen europäischen und internationalen Gremien
bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vertretenen
Stimmen. Unter den vom Bund bestellten Mitgliedern ist eine Übertra-
gung von Stimmen zulässig; einem Mitglied können jedoch jeweils höch-
stens die Stimmen für drei andere Mitglieder übertragen werden."
f) Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden die Wörter „Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungs-
wesen" durch die Wörter „für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung"
ersetzt.
g) Artikel 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Leitlinien für europäische technische
Zulassungen" durch die Wörter „Europäischen Bewertungsdokumenten"
ersetzt.
bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
„Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 und Artikel 4 Abs. 4 bleiben unberührt."
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Soweit eine Beschlussfassung der Ausschüsse für Grundsatzfragen
aufgrund der zeitlichen Vorgaben der EU-Bauproduktenverordnung nicht
möglich ist oder nicht notwendig erscheint, werden die Ausschüsse für
Grundsatzfragen im Nachgang unterrichtet."
h) Artikel 10 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Präsidentin/Der Präsident beteiligt den zuständigen Sachver-
ständigenausschuss bei der Erarbeitung von Europäischen Bewertungs-
dokumenten und falls erforderlich bei der Erteilung von Europäischen
Technischen Bewertungen. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich oder
notwendig erscheint, wird der Sachverständigenausschuss im Nachgang
unterrichtet."
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bb) Die Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2
Bei Bauprodukten, die Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes
zuzuordnen sind, ist im Rahmen der Erarbeitung von Europäischen
Bewertungsdokumenten und Europäischen Technischen Bewertungen
die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beteiligen,
wenn dies ein Mitglied eines Sachverständigenausschusses verlangt."
i) Artikel 11 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Bund erstattet dem Institut die anderweitig nicht gedeckten
Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach
Artikel 3 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit entstehen."
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 10 Abs. 2 Satz 2" durch die
Angabe „Artikel 10 Abs. 2" ersetzt.
ccc) Satz 4 wird aufgehoben.
bb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung
und Unterhaltung des Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt.
Dies gilt auch für den Finanzbedarf für die Erledigung von Aufgaben, die
dem Institut aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften zugewiesen worden
sind, jedoch für die Länder wahrgenommen werden. Die Festsetzung des
hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln
der Finanzministerien der Länder."
cc) Der Absatz 5 wird aufgehoben.
dd) Absatz 6 wird nunmehr Absatz 5 und bleibt ansonsten unverändert.
ee) Absatz 7 wird nunmehr Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
„(6) Abweichend von Absatz 3 wird der Finanzbedarf zur Erledigung
von Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 4, Artikel 2 Abs. 6 Nr. 5 und
Artikel 2 Abs. 7 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit entsprechend nachgewiesenem Aufwand durch das
Land erstattet, das die Aufgabe übertragen hat. Für den Fall, dass alle
Länder diese Aufgabe übertragen haben, bleibt es bei der Regelung
nach Abs. 3. Wird dem Institut eine durch ein einzelnes Land über-
tragene Aufgabe wieder entzogen, so finden die Regelungen in Artikel 14
Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung."
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ff) Die Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 werden die Wörter „das Gremium der Zulassungsstellen
(EOTA)" durch die Wörter „die Organisation Technischer Bewertungs-
stellen" ersetzt.
j) Artikel 13 erhält folgende Fassung:
„Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht
entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag."
k) Artikel 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem
Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber der für das Bauwesen
zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin unter gleichzeitiger
Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluss des Kalenderjahres mit
einer Frist von einem Jahr gekündigt werden."
l) Artikel 15 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung (1) wird aufgehoben.
bb) Der Absatz 2 wird aufgehoben.
cc) Die Protokollnotiz zu Art. 15 Abs. 1 wird aufgehoben.
2. Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die
letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der für das
Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht.
3. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kann den
Wortlaut des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik in der vom
Inkrafttreten dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen