Gesetz über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden für Sondernutzungen
- Ausfertigungsdatum:
- 23.03.2016
- Fundstelle:
- Gesetzblatt Nr. 32 Rechtsbefugnisse Sondernutzungen
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
Das Bremische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315 ― 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 29 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz festzulegen, dass für bestimmte Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis nicht erteilt werden darf und dass für andere ebenfalls zu bestimmende Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis als widerruflich erteilt gilt oder dass sie von einer Gebrauchserlaubnis befreit sind, und die Ausübung dieser Sondernutzungen zu regeln.“
2. Nach § 42 wird folgender § 43 angefügt:
„§ 43
Außerkrafttreten des § 29 Absatz 7
§ 29 Absatz 7 tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2016 außer Kraft.“
Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes
In § 18 Absatz 9 des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 20. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 341 ― 2182-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 796) geändert worden ist, werden nach dem Wort „gilt“ die Wörter „oder dass sie von einer Gebrauchserlaubnis befreit sind, und die Ausübung dieser Sondernutzungen zu regeln“ eingefügt.
Änderung des Sportförderungsgesetzes
Das Sportförderungsgesetz vom 5. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 173 ― 226a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gemeinden können durch Ortsgesetz festlegen, dass an zugelassenen Badestellen an Flüssen und Seen (§ 6 Absatz 1 Nummer 3) andere Nutzungen widerruflich als erlaubt gelten oder von einer Nutzungserlaubnis befreit sind, soweit dadurch sportliche Belange nicht beeinträchtigt werden, und die Ausübung dieser anderen Nutzungen regeln.“
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) § 7 Absatz 1Satz 2 tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2016 außer Kraft.“
Änderung des Gesetzes über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden
Das Gesetz über Rechtsetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 59 ― 2012-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Nutzung von Grundstücken
Die Gemeinden können durch Ortsgesetz die vorübergehende Nutzung von innerhalb der Gemeinde gelegenen Flächen auf Grundstücken im Alleineigentum von Unternehmen des Landes zu sozialen, karitativen oder kulturellen Zwecken regeln.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) § 4a tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2016 außer Kraft.“
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. März 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.