Bremen

Gesetz über Leistungen an Abgeordnete mit Behinderungen

Ausfertigungsdatum:
14.03.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 18
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
94 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 14. März 2024 Nr. 18 Gesetz über Leistungen an Abgeordnete mit Behinderungen Vom 20. Februar 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürger- schaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Leistungen an Abgeordnete mit Behinderungen (1) Für Abgeordnete mit festgestellter Behinderung können, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern, auf begründeten Antrag die notwendi- gen Leistungen erbracht werden, um deren Möglichkeit, das Mandat wahrzu- nehmen, herzustellen oder zu erleichtern. Die Leistungen sollen behinderungs- bedingte Nachteile in Bezug auf die Abgeordnetentätigkeit ausgleichen; Art und Umfang der Leistungen gehen nicht über Ansprüche bei einer entsprechenden Anwendung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX hinaus. (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Sozialleistungsträger, bleiben unberührt. Es kann kein Anspruch nach Absatz 1 geltend gemacht werden, wenn das Interesse anderweitig abgedeckt ist. (3) Leistungen nach Absatz 1 können rückwirkend für den Zeitraum vor Eingang des Antrags ab Beginn der Wahlperiode gewährt werden, wenn zu diesem Zeit- punkt die Voraussetzungen bereits vorlagen. (4) Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Bremi- schen Bürgerschaft nach Stellungnahme des Amtes für Versorgung und Integra- tion Bremen – Integrationsamt – insbesondere zur Art und zum Umfang der Nr. 18 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. März 2024 95 Leistungen. Die Leistungen werden für den Zeitraum gewährt, in dem ein Unter- stützungsbedarf voraussichtlich bestehen wird, längstens für die Dauer der jewei- ligen Wahlperiode.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 20. Februar 2024 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.