Bremen

Gesetz über die Einführung einer FamilienCard und die Verwaltungszuständigkeit

Ausfertigungsdatum:
30.09.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 98
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
537 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 30. September 2022 Nr. 98 Gesetz über die Einführung einer FamilienCard und die Verwaltungszuständigkeit Vom 20. September 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: „§ 1 Gewährung von Leistungen und Verwaltungszuständigkeit für eine FamilienCard (1) Das Land Bremen kann im Rahmen des Auftrages zur Familienförderung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Leistungen zur Freizeitgestaltung und sozialen Teilhabe mittels eines Gutschein- systems gewähren. (2) Werden die Leistungen nach Absatz 1 gewährt, liegt die Zuständigkeit bei der Senatskanzlei. In den Rahmen dieser Zuständigkeit fällt auch die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten. (3) Ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen besteht nicht. Die Senatskanzlei entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. §2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft." Bremen, den 20. September 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.