Bremen

Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadt Bremerhaven (Sondernutzungsgebührenordnung)

Ausfertigungsdatum:
23.08.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 87
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1) beschlossene Ortsgesetz.
§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für Sondernutzungen nach § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes werden Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren von den jeweils zuständigen Behörden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. Dies gilt auch, wenn die Gestattung der Sondernutzung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.

(2) Die Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung der Straßen im Sinne des § 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes über den Gemeingebrauch hinaus erhoben. Sie sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch berücksichtigen.

§ 2

Entstehung der Gebührenschuld

Der Anspruch auf die Gebühren entsteht nach Maßgabe der erteilten Erlaubnis oder wenn eine Erlaubnis nicht gegeben ist, mit der Entstehung der Erlaubnispflicht.

§ 3

Gebührenbefreiung

Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen oder von politischen Organisationen durchgeführt werden, sind gebührenfrei.

§ 4

Erstattung

(1) Wird eine gebührenpflichtige Benutzung vorzeitig aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Benutzungsgebühren.

(2) Wird eine Erlaubnis aus Gründen, die von der Erlaubnisinhaberin bzw. vom Erlaubnisinhaber nicht zu vertreten sind, widerrufen, werden auf Antrag die entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Nutzung gestellt werden. Beträge unter 10 € werden nicht erstattet.

§ 5

Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz vom 8. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 344) außer Kraft.

Bremerhaven, den 5. Juli 2022

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Grantz Oberbürgermeister

Gebührenverzeichnis Anlage zu § 1

Gebühren für Sondernutzungen (In den nachfolgend genannten Gebühren ist eine Verwaltungsgebühr vom 13,00 € enthalten, es sei denn, sie ist gesondert ausgewiesen.)

1. Aufstellen von Containern, mobilen Toiletten und Mischsilos u.ä.

1.1. bis 1 Woche 40,00 €

1.2. ab 1 Woche bis 1 Monat 100,00 €

1.3. Jahreserlaubnis 390,00 €

2. Infostände, Verteilen von Handzetteln pro Kalendertag 35,00 €

3. Aufstellen von Gerüsten

3.1. bis 40 qm Fläche bis 1 Woche 35,00 €

3.2. bis 40 qm Fläche bis 1 Monat 100,00 €

3.3. über 40 qm Fläche ist ein Quadratmeterpreis von 2,50 €/qm pro Monat.

Die Verwaltungsgebühr ist entsprechend des Aufwandes anzusetzen.

4. Herausstellen von Fahrradständern bis zu 1 Jahr 0,00 €

5. Straßenhandelserlaubnisse

5.1. bis 1 Monat 40,00 €

5.2. bis 6 Monate 60,00 €

5.3. bis 1 Jahr 95,00 €

6. Steiger- und Kranaufstellungen, Hubarbeitsbühnen u. ä.

6.1. bis 1 Woche (normaler Arbeitsaufwand) 35,00 €

6.2. bis 1 Woche (großer Arbeitsaufwand) 70,00 € (enthalten sind 27,00 € Verwaltungsgebühr)

6.3. bis 1 Woche (erheblicher Aufwand – VZ Plan) 105,00 € (enthalten sind 40,00 € Verwaltungsgebühr)

6.4. bis 1 Woche (erheblicher Aufwand und Ortstermin) 120,00 € (enthalten sind 53,00 € Verwaltungsgebühr)

Übersteigt die Dauer den Zeitraum von einer Woche, ist über einen Quadratmeterpreis von 2,50 €/qm pro Monat abzurechnen. Die Verwaltungsgebühr ist entsprechend des Aufwandes anzusetzen.

7. Weihnachtsbaumverkaufsstände

7.1. bis 25 qm Fläche 165,00 €

7.2. bis 50 qm Fläche 290,00 €

7.3. über 50 qm Fläche 410,00 €

8. Straßenfeste

8.1. bis zu 3 Tagen mit normalem Arbeitsaufwand 15,00 €

8.2. bis zu 3 Tagen mit besonderem Arbeitsaufwand 50,00 € (enthalten sind 27,00 € Verwaltungsgebühr)

8.3. mit einer direkten oder indirekten gewerblichen Zielsetzung 130,00 € (zuzüglich Verwaltungsgebühr)

9. Baustelleneinrichtungen, Materiallagerung, Bauzäune, Baustellenüberfahrten u. ä. Je qm pro Monat 2,50 € (zuzüglich Verwaltungsgebühr) Mindestgebühr 100,00 €

10. Herausstellen von Waren durch Anlieger Je qm genutzte Fläche monatlich 10,00 € (zuzüglich Verwaltungsgebühr) Mindestens monatlich 35,00 €

11. Aufstellen von Tischen und Stühlen vor Gaststätten u.ä. Je qm genutzte Fläche monatlich 2,50 € (zuzüglich Verwaltungsgebühr)

12. Verkaufswagen/Verkaufsstand außerhalb Fußgängerzone Je qm genutzte Fläche wöchentlich 6,00 € (zuzüglich Verwaltungsgebühr)

13. Kranzverkaufsstellen

13.1. bis 20 qm täglich 30,00 €

13.2. bis 50 qm täglich 50,00 €

13.3. über 50 qm täglich 65,00 €

14. Ausstellungen/Werbeaktionen bis 10 qm

14.1. für 1 Tag 45,00 €

14.2. für 2 Tage 55,00 €

14.3. für 3 Tage 70,00 €

14.4. bis 1 Woche 95,00 €

14.5. bis 2 Wochen 140,00 €

15. Ausstellungen/Werbeaktionen mit mehr als 10 qm

15.1. für 1 Tag 55,00 €

15.2. für 2 Tage 70,00 €

15.3. für 3 Tage 85,00 €

15.4. bis 1 Woche 130,00 €

15.5. bis 2 Wochen 170,00 €

16. Verlegen und Betrieb von Rohr- und Kabelleitungen (ober- und unterirdisch) usw.

16.1. bis zu 100 m jährlich 80,00 €

16.2. für weitere 100 m jeweils jährlich 40,00 €

17. Für Sondernutzungen die in dieses Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen wurden, werden die Gebühren nach den Sätzen für artverwandte Maßnahmen erhoben. Sollte keine artverwandte Maßnahme vorhanden sein, so ist über den Quadratmeterpreis von 2,50 € pro qm pro Monat die Gebühr festzusetzen, die Verwaltungsgebühr ist dabei entsprechend des Aufwandes anzusetzen.

Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz sowie der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung Ziffer 103.00.

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.