Bremen

GebührenO VHS Brhv

Ausfertigungsdatum:
14.05.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 25 GebührenO VHS Brhv
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120 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 15. Mai 2013 Nr. 25 Ortsgesetz zur Änderung der Gebühren- und Benutzungsordnung für die Volkshochschule Bremerhaven Vom 25. April 2013 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm- lung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Die Gebühren- und Benutzungsordnung für die Volkshochschule Bremerhaven vom 30. Juni 1994 (Brem.GBl. S. 203), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 24. Juni 2004 (Brem.GBl. S. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Volkshochschule setzt die Gebühren für jede Veranstaltung gesondert vor Beginn eines jeden Arbeitsabschnitts unter Berücksichtigung der nachstehen- den Gebührensätze fest und veröffentlicht diese im Arbeitsplan der Volkshoch- schule. Die Gebühren werden festgesetzt aufgrund der zu erwartenden Aufwen- dungen der Volkshochschule unter Berücksichtigung der für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Besondere Beachtung findet das Konzept für lebenslanges Lernen gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Weiterbil- dung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG) vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchfüh- rung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (WBGV) vom 19. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 491) und der Anlage dazu, alle in der jeweils geltenden Fassung. Soweit nicht besondere Bestimmungen dieser Gebühren- und Benutzungsordnung zu berücksichtigen sind, werden folgende Beträge zugrunde gelegt: 1. für Veranstaltungen gemäß Nummer 1 der Anlage zu § 5 Absatz 1 WBGV je Unterrichtsstunde (45 Minuten) von 1,60 Euro bis 7,80 Euro; 2. für Veranstaltungen gemäß Nummer 2 der Anlage zu § 5 Absatz 1 WBGV je Unterrichtsstunde (45 Minuten) von 1,80 Euro bis 11,20 Euro; 3. für Veranstaltungen gemäß Nummer 3 der Anlage zu § 5 Absatz 1 WBGV je Unterrichtsstunde (45 Minuten) von 1,90 Euro bis 13,00 Euro; 4. für Einzelveranstaltungen je Veranstaltung von 3,50 Euro bis 14,00 Euro.“ Nr. 25 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Mai 2013 121 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Auf Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise kann die Volkshochschule auf die für jede Veranstaltung festgesetzte Gebühr und auf die Auslagen eine Ermäßigung bis 70 v. H. gewähren. Die ermäßigten Gebüh- ren werden für jede Veranstaltung vor Beginn eines jeden Arbeitsabschnitts festgelegt und im Arbeitsplan veröffentlicht.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Eine Ermäßigung der Gebühren um 15 v. H. (E1) wird gewährt für 1. Auszubildende, Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten, 2. Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung, 3. Rentnerinnen/Rentner.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Eine Ermäßigung der Gebühren um 70 v. H. (E2) wird gewährt für 1. Bezieherinnen und Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsi- cherung im Alter oder Erwerbsminderung nach dem SGB XII, 2. Arbeitslose, 3. ehrenamtliche Jugendgruppenleiterinnen/Jugendgruppenleiter bzw. In- haberinnen/Inhaber der Jugendgruppenleiterinnen- Card/Jugendgruppenleiter-Card.“ d) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Wird eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer in eine Veranstaltung aufge- nommen, in der mehr als die Hälfte der vorgesehenen Unterrichtsstunden be- reits durchgeführt sind, entrichtet sie/er die Hälfte der im Arbeitsplan angege- benen Gebühr.“ 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 6 Mindestteilnehmerinnen- und –teilnehmerzahl“. b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Wird eine Veranstaltung mit weniger als 10 Personen durchgeführt, so erhö- hen sich die Gebühren entsprechend dem Verhältnis der geringeren Mindest- teilnehmerinnen- und -teilnehmerzahl zu 10 Personen.“ 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Nr. 25 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Mai 2013 122 „(2) Zu Beginn einer Veranstaltung hat die Teilnehmerin/der Teilnehmer durch Beleg nachzuweisen, dass sie/er die Gebühr und anfallende Auslagen bezahlt hat, im Lastschriftverfahren einziehen lässt oder von der Zahlung be- freit worden ist.“ b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. 5. § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Quittungsleistung Die über die EDV erstellten Anmeldebescheinigungen sowie die Karten mit Wertaufdruck für Einzelveranstaltungen gelten als Quittung und gleichzeitig als Teilnahmeausweis. Eine besondere Quittung wird nicht erteilt.“ 6. § 9 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. auf Antrag, wenn die Teilnehmende/der Teilnehmende durch nicht von ihr/ihm zu vertretende Umstände an der belegten Veranstaltung ganz bzw. teilweise nicht teilnehmen konnte. Bei Vorlage entsprechender Nachweise können eine volle oder teilweise Erstattung, ein Erlass oder eine Ratenzahlung der Gebüh- ren gewährt werden. Bei der Erstattung der Gebühren wird eine Verwaltungs- kostenpauschale in Höhe von 25 v. H., mindestens 2,50 Euro, einbehalten. Ein Rücktritt von der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen ist bis 8 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn möglich. Bei der Erstattung der Gebühren wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 25 v. H., mindestens 2,50 Euro, einbehalten. Abmeldungen müssen schriftlich - also per Brief, Fax, E-Mail - oder unter Nut- zung des Internet-Portals der Volkshochschule, erfolgen. Zur Vermeidung unbilliger Härten sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Regelungen möglich.“ 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 10 Teilnahmebedingungen“. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule steht allen Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahres offen. Veranstaltungen, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren wenden, stehen auch diesen Altersgruppen offen.“ c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Bei der Teilnahme an Veranstaltungen in den Bereichen Besichtigun- gen, Exkursionen, Studienfahrten, Studienreisen, Zertifikatsfortbildungen, E- Learning usw. gelten neben den Bestimmungen dieser Gebühren- und Benut- zungsordnung die Geschäftsbedingungen der Kooperationspartner/innen der Nr. 25 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Mai 2013 123 Volkshochschule soweit sich dies aus dem Ausschreibungstext ergibt. Diese können während der allgemeinen Öffnungszeiten beim zuständigen Fachbe- reich eingesehen werden.“ 8. § 11 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Bei Unfällen oder sonstigen Schädigungen der Teilnehmerin/des Teilnehmers (einschließlich der Minderjährigen) bzw. bei Diebstahl oder Schädigung ihrer Sa- chen während der Veranstaltung der Volkshochschule haftet die Stadt Bremer- haven nur bei ihr zuzurechnendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“ 9. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Datenschutz Zum Zwecke der Verwaltung der Veranstaltungen werden folgende personen- bezogene Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gespeichert: Name, Vor- name, Alter, Geschlecht, Adresse, Bankverbindung, Telefonnummer(n), Telefax- nummer, E-Mail-Adresse und Ermäßigungsstatus. Die Speicherung dieser Daten erfolgt für das laufende Semester und die zwei darauf folgenden Semester. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat jederzeit das Recht, die zu ihrer/seiner Person erfassten Daten einzusehen und die Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen.“ Artikel 2 Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Bremerhaven, den 25. April 2013 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.