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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 15. Mai 2013 Nr. 25
Ortsgesetz zur Änderung der Gebühren- und Benutzungsordnung
für die Volkshochschule Bremerhaven
Vom 25. April 2013
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversamm-
lung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
Die Gebühren- und Benutzungsordnung für die Volkshochschule Bremerhaven
vom 30. Juni 1994 (Brem.GBl. S. 203), die zuletzt durch Ortsgesetz vom 24. Juni
2004 (Brem.GBl. S. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Volkshochschule setzt die Gebühren für jede Veranstaltung gesondert
vor Beginn eines jeden Arbeitsabschnitts unter Berücksichtigung der nachstehen-
den Gebührensätze fest und veröffentlicht diese im Arbeitsplan der Volkshoch-
schule. Die Gebühren werden festgesetzt aufgrund der zu erwartenden Aufwen-
dungen der Volkshochschule unter Berücksichtigung der für diese Zwecke zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Besondere Beachtung findet das Konzept
für lebenslanges Lernen gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Weiterbil-
dung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz - WBG) vom 18. Juni 1996
(Brem.GBl. S. 127) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (WBGV) vom
19. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 491) und der Anlage dazu, alle in der jeweils
geltenden Fassung. Soweit nicht besondere Bestimmungen dieser Gebühren- und
Benutzungsordnung zu berücksichtigen sind, werden folgende Beträge zugrunde
gelegt:
1. für Veranstaltungen gemäß Nummer 1 der Anlage zu § 5 Absatz 1 WBGV
je Unterrichtsstunde (45 Minuten) von 1,60 Euro bis 7,80 Euro;
2. für Veranstaltungen gemäß Nummer 2 der Anlage zu § 5 Absatz 1 WBGV
je Unterrichtsstunde (45 Minuten) von 1,80 Euro bis 11,20 Euro;
3. für Veranstaltungen gemäß Nummer 3 der Anlage zu § 5 Absatz 1 WBGV
je Unterrichtsstunde (45 Minuten) von 1,90 Euro bis 13,00 Euro;
4. für Einzelveranstaltungen je Veranstaltung von 3,50 Euro bis 14,00 Euro.“
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2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Auf Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise kann die
Volkshochschule auf die für jede Veranstaltung festgesetzte Gebühr und auf
die Auslagen eine Ermäßigung bis 70 v. H. gewähren. Die ermäßigten Gebüh-
ren werden für jede Veranstaltung vor Beginn eines jeden Arbeitsabschnitts
festgelegt und im Arbeitsplan veröffentlicht.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Eine Ermäßigung der Gebühren um 15 v. H. (E1) wird gewährt für
1. Auszubildende, Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten,
2. Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung,
3. Rentnerinnen/Rentner.“
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Eine Ermäßigung der Gebühren um 70 v. H. (E2) wird gewährt für
1. Bezieherinnen und Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsi-
cherung im Alter oder Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
2. Arbeitslose,
3. ehrenamtliche Jugendgruppenleiterinnen/Jugendgruppenleiter bzw. In-
haberinnen/Inhaber der Jugendgruppenleiterinnen-
Card/Jugendgruppenleiter-Card.“
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Wird eine Teilnehmerin/ein Teilnehmer in eine Veranstaltung aufge-
nommen, in der mehr als die Hälfte der vorgesehenen Unterrichtsstunden be-
reits durchgeführt sind, entrichtet sie/er die Hälfte der im Arbeitsplan angege-
benen Gebühr.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 6 Mindestteilnehmerinnen- und
–teilnehmerzahl“.
b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Wird eine Veranstaltung mit weniger als 10 Personen durchgeführt, so erhö-
hen sich die Gebühren entsprechend dem Verhältnis der geringeren Mindest-
teilnehmerinnen- und -teilnehmerzahl zu 10 Personen.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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„(2) Zu Beginn einer Veranstaltung hat die Teilnehmerin/der Teilnehmer
durch Beleg nachzuweisen, dass sie/er die Gebühr und anfallende Auslagen
bezahlt hat, im Lastschriftverfahren einziehen lässt oder von der Zahlung be-
freit worden ist.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
5. § 8 erhält folgende Fassung:
„§ 8
Quittungsleistung
Die über die EDV erstellten Anmeldebescheinigungen sowie die Karten mit
Wertaufdruck für Einzelveranstaltungen gelten als Quittung und gleichzeitig als
Teilnahmeausweis. Eine besondere Quittung wird nicht erteilt.“
6. § 9 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. auf Antrag, wenn die Teilnehmende/der Teilnehmende durch nicht von ihr/ihm
zu vertretende Umstände an der belegten Veranstaltung ganz bzw. teilweise
nicht teilnehmen konnte. Bei Vorlage entsprechender Nachweise können eine
volle oder teilweise Erstattung, ein Erlass oder eine Ratenzahlung der Gebüh-
ren gewährt werden. Bei der Erstattung der Gebühren wird eine Verwaltungs-
kostenpauschale in Höhe von 25 v. H., mindestens 2,50 Euro, einbehalten.
Ein Rücktritt von der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen ist bis 8 Tage
vor dem Veranstaltungsbeginn möglich. Bei der Erstattung der Gebühren wird
eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 25 v. H., mindestens
2,50 Euro, einbehalten.
Abmeldungen müssen schriftlich - also per Brief, Fax, E-Mail - oder unter Nut-
zung des Internet-Portals der Volkshochschule, erfolgen.
Zur Vermeidung unbilliger Härten sind im Einzelfall Abweichungen von diesen
Regelungen möglich.“
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 10 Teilnahmebedingungen“.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule steht allen
Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahres offen. Veranstaltungen, die
sich gezielt an Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren wenden, stehen auch
diesen Altersgruppen offen.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Teilnahme an Veranstaltungen in den Bereichen Besichtigun-
gen, Exkursionen, Studienfahrten, Studienreisen, Zertifikatsfortbildungen, E-
Learning usw. gelten neben den Bestimmungen dieser Gebühren- und Benut-
zungsordnung die Geschäftsbedingungen der Kooperationspartner/innen der
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Volkshochschule soweit sich dies aus dem Ausschreibungstext ergibt. Diese
können während der allgemeinen Öffnungszeiten beim zuständigen Fachbe-
reich eingesehen werden.“
8. § 11 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei Unfällen oder sonstigen Schädigungen der Teilnehmerin/des Teilnehmers
(einschließlich der Minderjährigen) bzw. bei Diebstahl oder Schädigung ihrer Sa-
chen während der Veranstaltung der Volkshochschule haftet die Stadt Bremer-
haven nur bei ihr zuzurechnendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“
9. § 12 erhält folgende Fassung:
„§ 12
Datenschutz
Zum Zwecke der Verwaltung der Veranstaltungen werden folgende personen-
bezogene Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gespeichert: Name, Vor-
name, Alter, Geschlecht, Adresse, Bankverbindung, Telefonnummer(n), Telefax-
nummer, E-Mail-Adresse und Ermäßigungsstatus. Die Speicherung dieser Daten
erfolgt für das laufende Semester und die zwei darauf folgenden Semester. Die
Teilnehmerin/der Teilnehmer hat jederzeit das Recht, die zu ihrer/seiner Person
erfassten Daten einzusehen und die Löschung der personenbezogenen Daten zu
verlangen.“
Artikel 2
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Bremerhaven, den 25. April 2013
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei
Bremen