Bremen

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die

Ausfertigungsdatum:
01.12.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 130 15. ÄndVO Einkommensteuer
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
634 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 2. Dezember 2014 Nr. 130 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage Vom 25. November 2014 Aufgrund des § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vom 14. März 2000 (Brem.GBl. S. 73 ― 60-k-3), geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 411), wird verordnet: Artikel 1 § 1 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 24. November 1970 (Brem.GBl. S. 163 ― 60-k-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 1 Der auf die Gemeinden der Freien Hansestadt Bremen entfallende Anteil an der Einkommensteuer wird nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt: 1. Stadtgemeinde Bremen 0, 8 693 987 2. Stadtgemeinde Bremerhaven 0, 1 306 013.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Bremen, den 25. November 2014 Die Senatorin für Finanzen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.