Bremen

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung

Ausfertigungsdatum:
12.09.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 100
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBI. S. 279), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Art. 1

Änderung der Kostenverordnung für die innere Verwaltung

Die Kostenverordnung für die innere Verwaltung vom 20. August 2002 (Brem.GBI. S. 455), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2024 (Brem.GBI. S. 1120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 wird durch die folgende Anlage zu § 1 ersetzt:

"Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Inneres

Inhaltsübersicht

Nummer Kostentatbestand

101 Legalisation und Apostillen 110 Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen 111 Stiftungen und Vereine 112 Namensänderungsrecht 114 Glücksspiel 115 Sammlungen 118 Schornsteinfegerwesen 120 Allgemeines Polizeirecht 121 Melde- und Ausweiswesen

122 Allgemeine Ordnungsangelegenheiten 123 Sonstiges 131 Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Personenstandsgesetz (PStG) 132 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG 134 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen 135 Ausstellung von Personenstandsurkunden 140 Feldordnungsrecht 160 Waffengesetz (WaffG) 161 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) 162 Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 101 Legalisation und Apostillen 101.01 Beglaubigung von Urkunden zur 20 Verwendung im Ausland zum Zwecke der Legalisation

101.02 Erteilung der Apostille nach 20 Haager Übereinkommen vom 5. März 1961 110 Sonn- und Feiertagsrecht, Titel, Orden und Ehrenzeichen 110.01 Befreiung von Beschränkungen 104,13 und Verboten nach § 11 i.V.m. § 4 Absatz 1 und Absatz 4, § 5 Absatz 1, § 6, § 7 und § 8 Gesetz über die Sonn-, Gedenk- und Feiertage 110.02 Genehmigung zum Erwerb von 73 Orden und Ehrenzeichen zu Sammlerzwecken 110.03 Erteilung von Erlaubnissen für die 136 bis 1 300 Durchführung von nicht nach §§ 68 und 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten an Sonn- und Feiertagen

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 111 Stiftungen und Vereine Bei juristischen Bei juristischen Personen, die Personen, die weder gemein- gemeinnützig nützig sind noch sind oder mildmildtätigen tätigen Zwecken dienen Zwecken dienen 111.01 Entscheidung über Anerkennung 470 bis 11 370 235 bis 5 685 einer Stiftung nach § 80 Absatz 2, § 82 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 2 Bremisches Stiftungsgesetz (BremStiftG), Entscheidung über Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 BGB i.V.m. § 2 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch 111.02 Entscheidungen über Genehmi- 130 bis 3 440 65 bis 1 720 gungen nach § 85a BGB i.V.m. § 2 BremStiftG (Satzungsänderungen von Stiftungen), nach § 83c Absatz 2 BGB i.V.m. §§ 2, 3 BremStiftG (Ausnahmen vom Vermögenserhaltungsgrundsatz) und nach § 87 Absatz 3 BGB i.V.m. § 2 BremStiftG (Auflösungen von Stiftungen) und zu entsprechenden Maßnahmen bei Vereinen nach § 33 Absatz 2 BGB sowie nach § 33 Absatz 2 BGB i.V.m. Artikel 163 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) 111.03 Entscheidungen über Zulegungen 280 bis 3 700 140 bis 1 850 und Zusammenlegungen von Stiftungen nach §§ 86b, 86e BGB i.V.m. § 2 BremStiftG sowie über Aufhebungen nach § 87a BGB i.V.m. § 2 BremStiftG 111.04 Entziehung der Rechtsfähigkeit 280 bis 3 520 140 bis 1 760 eines Vereins nach § 43 BGB sowie nach § 43 BGB i.V.m. Artikel 163 EGBGB

Nummer Kostentatbestand Kosten in EUR 111.05 Aufsichtsmaßnahmen nach § 7 328 bis 11 241 164 bis 5 620 BremStiftG (Beanstandungen und Anordnungen), § 8 BremStiftG (Abberufung von Organmitgliedern, Bestellung von Beauftragten) und § 9 BremStiftG (Klärung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen); Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c BGB i.V.m. § 2 BremStiftG 111.06 Bescheinigung über die Zusam- 117 bis 600 58,5 bis 300 mensetzung des Vertretungsorgans einer juristischen Person, Bescheinigung über die Vertretungsbefugnis und über sonstige Rechtsverhältnisse nach § 1 des Gesetzes über die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen 111.07 Bescheinigung nach 12 6 Nummer 111.06 bei weiteren Ausfertigungen 111.08 Prüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 230 bis 11 110 115 bis 5 555 BremStiftG bei Vorliegen eines wichtigen Grundes 111.09 Prüfung der nach § 6 Absatz 3 61,5 bis 1 164 gebührenfrei Satz 1 Nummer 2 BremStiftG eingereichten Unterlagen 111.10 Ausführliche, über allgemeine 160 bis 6 450 gebührenfrei Hinweise und Informationen hinausgehende Beratung einer bereits gegründeten privaten Stiftung oder bei geplanter privatnützigen Stiftungsgründung 112 Namensänderungsrecht 112.01 Familiennamensänderung nach 228,10 bis § 1 Namenänderungsgesetz 1 516,89 (NamÄndG) oder Vornamensänderung nach § 11 NamÄndG

114 Glücksspiel 114.0 Veranstalten öffentlichen Glücksspiels 114.01 Erteilung der Erlaubnis zum 1,9 Promille des Veranstalten einer öffentlichen zugelassenen Lotterie oder Ausspielung nach Spielkapitals § 4 Absatz 1 Glücksspielstaats- abzüglich der vertrag 2021 (GlüStV 2021) i.V.m. Lotteriesteuer §§ 3 f. Bremisches Glücksspiel- sofern diese gesetz (BremGlüG) sofern nicht erhoben wird, Nummer 114.02 Anwendung aufgerundet auf findet volle Euro 114.02 Genehmigung öffentlicher Aus- 87 spielungen in geschlossenen Räumen (Tombolen) nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3 f. BremGlüG 114.03 Zulassung eines Totalisators für pro Kalenderjahr Zahlenwetten, Fußballwetten oder 2 022 von Sportwetten mit festen Gewinnquoten, wie „6 aus 49“ und „Keno“ 114.04 Erteilung der Erlaubnis zum Ver- 2 568 anstalten von Sportwetten nach § 4a GlüStV 2021 114.05 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum 234,09 bis 2 568 Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 5 GlüStV 2021 114.06 Genehmigung, Änderung oder 79,31 bis 515,57 Ergänzung von Teilnahmebedingungen für öffentliche Glücksspiele 114.07 Versagung, Änderung, Aufhebung 198,28 bis der Erlaubnis oder Konzession 1 709,22 114.1 Vermitteln öffentlichen Glücksspiels 114.11 Erteilung der Erlaubnis zum Ver- 198,28 bis 2 568 mitteln einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung in einer Annahmestelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG

114 Glücksspiel 114.12 Erteilung der Erlaubnis zum Ver- pro Kalenderjahr mitteln einer öffentlichen Lotterie 1 490 oder Ausspielung als gewerblicher Spielvermittler nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5 BremGlüG 114.13 Erteilung der Erlaubnis zum Ver- pro Kalenderjahr mitteln von Sportwetten in einer 1 533,06 Wettvermittlungsstelle nach § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. §§ 3, 5a BremGlüG 114.14 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum 234,09 bis 2 568 Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 4, 5 GlüStV 2021 114.15 Versagung, Änderung, Aufhebung 132,45 bis der Erlaubnis zum Vermitteln 1 778,13 öffentlichen Glücksspiels 114.16 Anerkennung von Schulungs- 568,65 bis anbietern nach § 5c Absatz 3 2 630,71 BremGlüG 114.2 Pferdewetten 114.21 Erteilung der Erlaubnis als Totali- 234,09 bis sator für Pferderennen nach § 27 975,04 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 1 Absatz 1 Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) 114.22 Erteilung einer Buchmacher- 234,09 bis konzession nach § 2 Absatz 1 975,04 RennwLottG 114.23 Erteilung einer Erlaubnis zum 191,93 bis Betrieb einer Nebenstelle zu einer 975,04 Buchmacherörtlichkeit nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 114.24 Erteilung der Erlaubnis zur 191,93 bis Beschäftigung eines Buch- 975,04 machergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG 114.25 Erteilung der Zusatzerlaubnis zum 234,09 bis Veranstalten oder Vermitteln von 975,04 Pferdewetten im Internet nach § 27 Absatz 2 GlüStV 2021 114.26 Versagung, Änderung oder Auf- 211,76 bis hebung der Erlaubnis 1 644,41

114 Glücksspiel 114.3 Spielbank 114.31 Erteilung der Zulassung für eine 6 754,66 bis 16 öffentliche Spielbank nach § 4 267,08 Absatz 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 1 Absatz 1, § 3 Absatz 1 Satz 1 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank 114.32 Genehmigung von neuen Geld- 158 bis 3 000 spielgeräten 114.33 Genehmigung der Überschreitung 158 bis 3 000 der zugelassenen Gesamtzahl der Spieltische und Spielautomaten 114.34 Genehmigung, Änderung oder 158 bis 3 000 Ergänzung von Spielregeln für öffentliche Glücksspiele in einer Spielbank nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Spielordnung für die öffentliche Spielbank in der Freien Hansestadt Bremen 114.35 Abschluss eines Konzessions- 1 596,05 bis 15 vertrags nach § 3 Absatz 6 Gesetz 847,28 über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank 114.36 Versagung, Änderung, Aufhebung 138,79 bis 15 der Konzession nach § 3 Absatz 1 710,89 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank 114.4 Glücksspielaufsicht 114.41 Notwendige Nachkontrolle einer 152,28 bis Veranstaltung oder eines Betriebs 739,96 nach Verstößen gegen den GlüStV 2021 oder das BremGLüG 114.42 Untersagung von unerlaubter 132,45 bis 1 490 Veranstaltung oder Vermittlung oder der Werbung für öffentliches Glücksspiel nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021 oder Schließungsanordnung nach § 9 Absatz 2 BremGlüG 114.43 Untersagung und Anordnungen im 118,97 bis Hinblick auf gesetzliche Verbote 739,96 nach BremGlüG und dem GlüStV 2021 ohne unerlaubtes Glücksspiel

114 Glücksspiel 114.44 Jede sonstige Amtshandlung der 39,66 bis 1 Glückspielaufsicht, insbesondere 209,48 nach § 9 GlüStV 2021, § 9 BremGlüG, § 4 Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank 114.45 Beauftragung Externer für die 59,48 und Durchführung des Transports von Auslagen in Gegenständen, die zur tatsächlicher Veranstaltung, Vermittlung oder Höhe Durchführung unerlaubter Glücksspiele verwendet werden 115 Sammlungen 115.01 Amtshandlungen für öffentliche gebührenfrei Sammlungen auf Grund sammlungsrechtlicher Vorschriften 118 Schornsteinfegerwesen 118.0 Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfegern, Leistungsbescheide 118.01 Bestellung zur bevollmächtigten 660,34 Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 8 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) 118.02 Bestellung eines 199,30 Betriebsangehörigen Vertreters für die Feuerstättenschau nach § 11b Absatz 1 SchfHwG 118.03 Erteilung von Leistungsbeschei- 97,78 bis 245,82 den zur Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen nach § 20 Absatz 3 SchfHwG 118.1 Bauabnahmen nach § 81 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger 118.11 Grundwert je Abnahme oder 12 Prüfung

114 Glücksspiel 118.12 Fahrtpauschale für die An- und 8 Abfahrt je notwendigen Arbeitsgang und Nutzungseinheit 118.13 Bauzustandsbesichtigung, Roh- 2 bau- und Endabnahme je Abgasanlage für jeden angefangenen Meter 118.14 Zusätzlich je angeschlossener 6 Feuerstätte 118.15 Zusätzlich je Feuerstätte mit 6,50 Außenwandanschluss 118.16 Ausstellung der Bescheinigung 13 über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen (Anmerkung: Das gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann) 118.17 Zuschlag je Arbeitsminute, soweit 1,50 die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine rechnerische Überprüfung zur Sicherstellung der notwendigen Verbrennungsluft von Feuerstätten voraussetzt 118.18 Zuschlag je Arbeitsminute, soweit 1,50 die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 118.16 eine Dichtheitsprüfung der Abgasanlage voraussetzt 118.19 Für eine örtliche Mängelüber- 13 prüfung außerhalb eines Bauabnahmeverfahrens

114 Glücksspiel 120 Allgemeines Polizeirecht 120.0 Allgemeine Regelungen für die Gebührenfestsetzung 120.001 Für jede bedienstete Person Abrechnung (Beamtinnen und Beamten sowie nach Zeitaufbei der Polizei angestellten wand Personen) gem. Stundensatz nach Ziffer 103.00 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung (AllKostV), Auslagen nach § 11 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) werden gesondert erhoben 120.002 für den Einsatz eines Kraftrades für jeden angefangenen Kilometer 1,91 120.003 für den Einsatz eines Personen- für jeden angekraftwagens fangenen Kilometer 2,48 120.004 für den Einsatz eines Kraftfahr- für jeden angezeuges bis zu 3,5 t zulässiges fangenen Kilo- Gesamtgewicht meter 2,85 120.005 für den Einsatz eines Kraftfahr- für jeden angezeuges über 3,5 t zulässiges fangenen Kilo- Gesamtgewicht meter 4,03 120.006 für den Einsatz eines Strecken- für jede angebootes fangene Betriebsstunde 445,85 120.007 für den Einsatz eines Hafen- oder für jede ange- Schlauchbootes fangene (Anmerkung zu Nummer 120.002 Betriebsstunde bis 120.007: 138,62 Bei der Festsetzung der Gebühren werden Hin- und Rückwege zum oder vom Einsatzort mitberechnet. Bei angebrochenen Stunden gilt § 5 Absatz 1 BremGebBeitrG.)

114 Glücksspiel 120.008 für den Einsatz eines für jede Wasserwerfers angefangene Betriebsstunde 128,33 120.009 für den Einsatz eines für jeden Lichtmastanhängers inkl. angefangenen Zugmaschine unabhängig vom Einsatztag 71,84 Gesamtgewicht 120.010 für den Einsatz eines für jede Küchenkraftwagen oder angefangene Kühlkraftwagen Betriebsstunde 69,27 120.1 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) Ein Polizeieinsatz umfasst die Gestellung von bediensteten Personen, Fahrzeugen und Wasserfahrzeugen. Sofern für die Polizei Kosten für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen (Bereitstellungskosten) entstehen, sind auch diese Kosten von dem Polizeieinsatz umfasst. 120.11 Polizeieinsatz zur Begleitung oder 270,00 für das Sicherung von erste eingesetzte Schwerlasttransporten Fahrzeug, 145,00 für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug 120.12 Polizeieinsatz zur Begleitung oder Abrechnung Sicherung von Transporten, wenn nach Abschnitt durch die Ladung die öffentliche 120.0 Sicherheit gefährdet werden könnte und dieser Einsatz durch oder aufgrund von Rechtsvorschriften bestimmt worden ist Anmerkung: Ziffer 120.12 ist nur einschlägig, soweit nicht bereits Ziffer 120.11 zur Anwendung kommt.

114 Glücksspiel 120.13 Polizeieinsatz zur Begleitung oder Abrechnung Beförderung von Personen, wenn nach Abschnitt diese sich durch eigenes Ver- 120.0 schulden in eine schutzbedürftige Lage versetzt haben und die Begleitung oder Beförderung überwiegend in ihrem Interesse liegt, oder sie in den Fällen der Nummer 120.3 im Polizeigewahrsam untergebracht werden sollen 120.14 Polizeieinsatz bei Ruhestörungen Abrechnung oder Streitigkeiten, soweit das nach Abschnitt wiederholte Einschreiten in der 120.0 gleichen Angelegenheit erforderlich ist (Anmerkung: Die Beteiligten der Störungen oder Streitigkeiten müssen eindeutig identifiziert sein. Die zeitliche Distanz zwischen den polizeilichen Einsätzen darf 12 Stunden nicht überschreiten.) 120.15 Polizeieinsatz für die Begehung Abrechnung zur Abnahme bei der Polizei nach Abschnitt aufgeschalteter, neu installierter 120.0 Überfall- und Einbruch-Meldeanlagen (Anmerkung: Gebührenschuldner ist das Unternehmen, das die Anlage errichtet hat.) 120.16 Polizeieinsatz bei der Suche nach Abrechnung einer als vermisst gemeldeten nach Abschnitt Person ab dem Zeitpunkt ihrer 120.0 Rückkehr oder ihres Auffindens, wenn dieses der Polizei nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt wird 120.17 Polizeieinsatz zur kurzfristigen Abrechnung Bewachung von Gebäuden, nach Abschnitt Grundstücken, Wohnwagen oder 120.0 Fahrzeugen zum Zweck der Eigentumssicherung wegen nicht verschlossener Türen und Fenster

114 Glücksspiel 120.18 Polizeieinsatz bei verkehrs- Abrechnung lenkenden Maßnahmen, soweit nach Abschnitt sie nicht im Zusammenhang mit 120.0 einer Unfallaufnahme stehen, soweit nicht fahrbereite Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ladung den Verkehr behindern oder gefährden 120.19 Polizeieinsatz zur Beseitigung der Abrechnung Behinderung von Einsatzkräften nach Abschnitt wie Notärztinnen oder Notärzten, 120.0 Sanitäterinnen oder Sanitätern, Feuerwehr oder Polizei bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an einem Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe, soweit Personen oder Personengruppen Zugangswege versperren, sich den Anweisungen der Einsatzkräfte widersetzen oder durch ein sonstiges die Einsatzhandlungen erschwerendes Verhalten polizeiliche Maßnahmen erforderlich machen 120.2 Sonstige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BremPolG Ein Polizeieinsatz umfasst die Gestellung von bediensteten Personen, Fahrzeugen und Wasserfahrzeugen. Sofern für die Polizei Kosten für den Einsatz von Rettungsfahrzeugen (Bereitstellungskosten) entstehen, sind auch diese Kosten von dem Polizeieinsatz umfasst. 120.21 Polizeieinsatz bei einem unbe- Abrechnung rechtigten Anfordern von nach Abschnitt bediensteten Personen oder 120.0 Fahrzeugen der Polizei (Anmerkung: Als unberechtigtes Anfordern gilt auch die irrtümliche oder missbräuchliche Alarmierung oder das Vortäuschen einer Gefahrenlage oder Straftat.)

114 Glücksspiel 120.22 Polizeieinsatz aufgrund einer Abrechnung Beschädigung oder Verunreini- nach Abschnitt gung der Einrichtungen oder 120.0 Fahrzeuge der Polizei 120.23 Polizeieinsatz nach Alarmierung 163,62 aufgrund des Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage (Anmerkung: Als Fehlalarm einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage gilt ein Alarm, der nicht durch einen Einbruch oder Einbruchsversuch ausgelöst wurde. Gebührenschuldner ist bei Anlagen, die an eine Alarmzentrale angeschlossen sind, das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, bei kombinierten Anlagen das Unternehmen, das die Alarmzentrale betreibt, wenn durch sie zuerst die Polizei benachrichtigt wurde. In den übrigen Fällen der Anlagenbesitzer.) 120.3 Ingewahrsamnahmen nach § 13 BremPolG 120.31 Pauschale für die Zeit der Ver- 118,97 bringung eines verunreinigten Fahrzeugs zur Fahrzeugreinigung 120.32 Reinigungspauschale bei Ver- 130 unreinigungen eines Einsatzfahrzeuges durch eine beförderte Person

114 Glücksspiel 120.33 Unterbringung von Personen im für jede Polizeigewahrsam angefangenen (Anmerkungen: 12 Stunden Die Aufwendungen bei der Unter- 83,77 bringung in einem Polizeigewahrsam (Gestellung von Bettwäsche, einer Morgenmahlzeit, eines Mittag- und Abendessens) sind inbegriffen. Die inbegriffenen Aufwendungen sind gesondert in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, wenn die Unterbringung im Polizeigewahrsam gebührenfrei ist. Außer der Gebühr nach Nummer 120.33 sind die Arztkosten für die Haftfähigkeitsuntersuchung zu erstatten.) 120.4 Durchführung einer Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (BremVwVG) Abschleppen und Befördern von Fahrzeugen und Anhängern (Anmerkung: Werden Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt oder befördert, so sind die der Polizei entstandenen notwendigen Kosten ausschließlich nach den §§ 15 und 19 BremVwVG zu erstatten.)

120.41 für jede bedienstete Person Abrechnung nach Zeitaufwand gem. Stundensatz nach Ziffer 103.00 der Anlage zu § 1 AllKostV

114 Glücksspiel 120.42 für den Einsatz eines Kraftfahr- für jeden angezeuges beim Abschleppen oder fangenen Kilo- Befördern meter die Sätze nach Nummer 120.02 bis 120.05

120.43 für den Einsatz von Wasserfahr- für jede angezeugen der Wasserschutzpolizei fangene Betriebsstunde die Sätze nach Nummer 120.06 und 120.07

120.5 Sicherstellung nach § 21 BremPolG, §§ 94, 111b Strafprozessordnung Aufbewahren eines Fahrzeuges aufgrund eines Antrages oder im überwiegenden Interesse eines Einzelnen oder nach Beendigung einer gesetzlich zulässigen Entziehung des Besitzes je angefangenen Kalendertag für: 120.51 ein Fahrrad (mit oder ohne Hilfs- 1,10 motor) 120.52 ein Kraftrad ohne Beiwagen 1,66 120.53 ein Kraftrad mit Beiwagen oder 1,88 einen Anhänger 120.54 einen Personenkraftwagen oder 3,86 ein Kombifahrzeug 120.55 einen Lastkraftwagen oder 6,62 Omnibus 120.56 ein Wasserfahrzeug 4,41 120.57 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches 1,88 bei einer Abstellfläche bis 4 Quadratmeter 120.58 ein Fahrzeugteil oder Ähnliches 3,86 bei einer Abstellfläche über 4 Quadratmeter

114 Glücksspiel 120.6 Sonstige Amtshandlungen 120.61 Erhebung einer Gebühr nach § 4 Abrechnung Absatz 4 BremGebBeitrG Einsatz nach Zeitaufdes Polizeivollzugsdienstes wand, soweit möglich nach Maßgabe der Nummern 120.01 bis 120.07 Auslagen nach

§ 11

BremGebBeitrG werden gesondert erhoben

120.62 Schriftliche Verbote und Gebote Abrechnung nach dem BremPolG (z.B. Ertei- nach Abschnitt lung eines Platzverweises nach 120.0 § 11 BremPolG oder einer Wohnungsverweisung nach § 12 BremPolG) (Anmerkung: Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausfertigung ist bei der Gebührenberechnung einzubeziehen.) 120.63 Bestellung zur Hilfspolizeibeamtin Abrechnung oder zum Hilfspolizeibeamten nach nach § 138 Absatz 1 BremPolG Zeitaufwand (Anmerkung: Die Bestellung ist gebührenfrei, wenn der gem. Antragsteller eine Behörde oder Stundensatz öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Ziffer ist oder die Bestellung von Amts 103.00 der wegen erfolgt.) Anlage zu § 1 AllKostV 120.7 Amtshandlungen des Polizei- gebührenfrei vollzugsdienstes, soweit für sie eine Gebühr in dieser Kostenverordnung oder der AllKostV nicht festgesetzt oder eine Erstattung von Aufwendungen im Sinne von § 11 BremGebBeitrG nicht vorgeschrieben ist 121 Melde- und Ausweiswesen 121.01 Einfache Melderegisterauskunft 11 je Einwohner nach § 44 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

114 Glücksspiel 121.02 Erweiterte Melderegisterauskunft 18,34 je nach § 45 BMG Einwohner 121.03 Melderegisterauskunft nach 32,49 je §§ 44, 45 BMG, deren Erteilung Einwohner besondere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich macht 121.04 Melderegisterauskunft nach § 44 27,77 bis 69,17 BMG aus der mikroverfilmten je Einwohner Kartei in einfachen und besonders schwierigen Fällen 121.05 Einfache Melderegisterauskunft im 8 je Einwohner automatisierten Verfahren aus dem Internet nach § 49 Absatz 2 BMG 121.06 Gruppenauskünfte nach § 46 Grundgebühr BMG i.H.v. 54,86 zzgl. 202,11 pro angefangenen 1 000 abgerufenen Personen 121.07 Meldebescheinigung nach § 18 11 je Bescheini- BMG gung 121.08 Meldebescheinigung nach § 18 32,49 je BMG deren Ausstellung beson- Bescheinigung dere Feststellungen oder einen sonstigen erhöhten Arbeitsaufwand erforderlich machen 121.09 Meldebescheinigung nach § 18 29,34 bis 60,78 aus der mikroverfilmten Kartei in je Einwohner einfachen und besonders schwierigen Fällen 121.10 Einfache Melderegisterauskunft gebührenfrei nach §§ 44, 49 BMG zum Zwecke der Vermittlung einer Stammzellenspende

114 Glücksspiel 121.11 Gebühr Melderegisterauskunft für Grundgebühr bei Parteien nach § 50 Absatz 1 BMG einer Gruppe von Wahlberechtigten i. S. d. § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG 81,01

zuzüglich je weiterer Gruppe von Wahlberechtigten i. S. d. § 50 Absatz 1 Satz 1 BMG 46,26

zuzüglich je Person, über die Auskunft erteilt wird, 0,2

121.12 Schriftliche Datenübermittlungen 14,67 nach § 34 Absatz 6 Satz 2 BMG je Datenüberi.V.m § 34 Absatz 2 Satz 5 erste mittlung/Aus- Alternative BMG kunft 121.13 Eintragung eines Künstlernamens 158,62 bis gem. § 4 Absatz 1 Satz 2 614,65 Nummer 4 Passgesetz (PassG) und § 5 Absatz 2 Nummer 12 Personalausweisgesetz (PAuswG) 121.14 Eintragung eines Ordensnamens 158,62 bis 575 gem. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 PassG und § 5 Absatz 2 Nummer 12 PAuswG

121.15 Erstellung von Lichtbildern an je Lichtbild 6 Self-Service-Terminals zur keine Verwendung in deutschen zusätzlichen Ausweisdokumenten i.S.d. § 6 Kosten bei Abs. 2 Satz 3 PassG, § 9 Abs. 3 Verwendung für Satz 3 PAuswG weitere deutsche Ausweisdokume nte

122 Allgemeine Ordnungsangelegenheiten 122.01 Verfügung nach den Vorschriften 78,60 über Lärmbekämpfung

114 Glücksspiel 122.02 Verfügung nach § 2 Absatz 2 Satz 337,07 bis 5, § 8 Absatz 1 in Verbindung mit 892,24 § 10 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 5 Satz 2, § 12 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 14 Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 1 und 2 Bremisches Gesetz über das Halten von Hunden (BremHundeG) 122.03 Sicherstellung und Verwahrung 178,45 bis sichergestellter Hunde nach § 5 383,07 Absatz 4 BremHundeG (Anmerkung: Außer der Gebühr sind die Auslagen sowie sonstigen Aufwendungen für Pflege und Transport des Hundes zu erstatten.) 122.04 Erlaubnis zum Abbrennen von 89,08 Fackeln nach § 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven 122.05 Ausnahmegenehmigung für Oster- 69,79 feuer nach § 8 Absatz 2 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 8 Absatz 1 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven 122.06 Ausnahmegenehmigung für die 24 Zucht von Katzen nach § 6 Absatz 7 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung, § 1 Absatz 4 Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

114 Glücksspiel 122.07 Anordnen einer vorher nicht 116,65 schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 des Bremischen BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit rechtswidrig abgestellten Fahrzeugen (z. B. Abschleppen bei Halteverboten)

(Anmerkung: Dies gilt auch, sofern nach der Anordnung die Ersatzvornahme aus Gründen, die nicht von der Behörde zu vertreten sind, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird. Wird die nach Nr. 122.07 zu erhebende Gebühr durch einen Leistungsbescheid festgesetzt, so wird für die Festsetzung keine zusätzliche Gebühr erhoben.) 122.08 Zuschlag bei Tatbestand nach 41,92 122.07 mit anschließender Verschrottung eines Fahrzeugs 122.09 Zuschlag bei Tatbestand nach 157,20 122.07 mit anschließender Versteigerung eines Fahrzeugs 122.10 Anordnung einer vorher nicht 52,40 schriftlich angedrohten Ersatzvornahme ohne behördliche Kostenfestsetzung (Sofortzahler) 123 Sonstiges 123.0 Verwaltung von Fundsachen 123.01 bei einem Schätzwert bis zu gebührenfrei 15 EUR 123.02 bei einem Schätzwert über 10 Prozent des 15 EUR Schätzwertes mindestens 4

114 Glücksspiel 123.03 bei einem Schätzwert über 2 Prozent des 15 EUR Schätzwertes soweit der Schätzwert 500 EUR übersteigt, für den Mehrwert (Anmerkungen zu Nummer 123.01 bis 123.03: a) Gebührenschuldner sind die Empfangsberechtigten im Sinne des § 965 BGB und die Finder, sofern sie nach § 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben.

b) Bei Tieren werden Gebühren nach Nummer 123.01 bis 123.03 nur solange berechnet, als diese nicht an eine Verwahrstelle wie ein Tierheim abgeliefert sind.

c) Neben der Gebühr zu Nummer 123.01 bis 123.03 sind die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Abschleppen, Transportieren und Unterstellen von Fahrzeugen und anderen sperrigen Fundsachen und für das Löschen von elektronischen Datenträgern zu erstatten.)

123.04 Bescheinigung in Fundangelegen- 6 heiten 123.1 Wohnwagen und Wohnwagenplätze 123.11 Genehmigung zur Aufstellung von 62,88 Wohnwagen nach § 2 Absatz 1 Wohnwagengesetz bis zu einer Woche je Wagen 123.12 Genehmigung nach 123.11 bei 62,88 mehr als einer Woche je Wagen 123.13 Zulassung eines Wohnwagen- 110,04 platzes nach § 3 Wohnwagengesetz 123.2 Sonstige Gebühren

114 Glücksspiel 123.21 Ausweise für die Presse zum gebührenfrei Passieren von Absperrungen 123.22 Anordnungen, Maßnahmen nach 45 bis 197 §§ 7, 8 Jugendschutzgesetz 131 Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 Personenstandsgesetz (PStG) 131.01 wenn nur deutsches Recht zu 57 beachten ist 131.02 wenn auch ausländisches Recht 96 zu beachten ist 131.03 wenn auch ausländisches Recht 143 zu beachten und ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist 131.04 wenn auch ausländisches Recht 191 zu beachten, ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses zu stellen ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen 131.05 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 29 Absatz 2 Personenstandsverordnung (PStV) a) wenn nur deutsches Recht zu 29 beachten ist

b) wenn auch ausländisches 72 Recht zu beachten ist

131.06 Vornahme der Eheschließung nach § 14 PStG a) vor einem anderen als dem für 36 die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt nach § 12 PStG

114 Glücksspiel b) außerhalb der üblichen Öff- 114 nungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei Vorliegen einer lebensgefährlichen Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG

131.07 Erhöhung des Kostensatzes zu 63 131.06 Buchstabe b bei erhöhtem Personalbedarf (insbesondere an Wochenenden) 131.08 an einem Außentraustandort 127 131.09 im Übrigen gebührenfrei 132 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach § 39 PStG 132.01 wenn nur deutsches Recht zu 57 beachten ist 132.02 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist a) ohne inhaltliche Überprüfung 96 von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung

b) mit inhaltlicher Überprüfung 143 von Dokumenten durch die deutsche Auslandsvertretung

132.03 wenn die Gebührenbefreiung im gebührenfrei Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist 132.04 Beschaffung eines Ehefähig- 72 keitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer 134 Beurkundungsgrundlagen, Beurkundungen, Beglaubigungen und Bescheinigungen 134.01 Abnahme einer Versicherung an Eides statt nach § 9 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 2 PStG, § 2 Absatz 2 PStV a) Versicherung an Eides Statt 36 bei Hinzuziehung eines nicht gerichtlich vereidigten Dolmetschers gemäß § 2 Absatz 2 PStV

114 Glücksspiel b) Versicherung an Eides Statt 36 gemäß §§ 9 Absatz 2 Satz 2 und 13 Absatz 2 PStG

134.10 Beurkundung 134.11 einer im Ausland geschlossenen 112 Ehe nach § 34 Absatz 1 PStG 134.12 einer vor einer ermächtigten 112 Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländern nach § 34 Absatz 2 PStG 134.13 einer im Ausland begründeten 112 Lebenspartnerschaft nach § 35 Absatz 1 PStG 134.14 einer Geburt im Ausland nach 112 § 36 Absatz 1 PStG 134.15 eines Sterbefalls im Ausland nach 72 § 36 Absatz 1 PStG 134.20 Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung 134.21 zur Namensführung von Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern nach § 41 Absatz 1 PStG (i.V.m. mit § 21 LPartG) a) wenn nur deutsches Recht zu 51 beachten ist

b) wenn auch ausländisches 88 Recht zu beachten ist

c) wenn auch ausländisches 135 Recht zu beachten ist und Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen

134.22 zur Namensführung, wenn der in gebührenfrei der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung bestimmt wird 134.23 zur Namensangleichung nach 72 Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nach § 43 Absatz 1 PStG

114 Glücksspiel 134.24 zur Namensangleichung nach gebührenfrei § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und § 43 Absatz 1 PStG 134.25 zur Anerkennung der Vaterschaft gebührenfrei oder Mutterschaft nach § 44 Absatz 1 und 2 PStG 134.26 zur Namensführung des Kindes nach § 45 Absatz 1 PStG a) wenn nur deutsches Recht zu 51 beachten ist

b) wenn auch ausländisches 88 Recht zu beachten ist

134.27 zur Namensführung, wenn der gebührenfrei Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält 134.28 zur Reihenfolge der Vornamen 19 nach § 45a Absatz 1 PStG 134.29 zur Änderung des Geschlechts- 51 eintrags und der Vornamen nach § 45b PStG 134.30 Bescheinigungen über Erklärung- gebührenfrei en zur Namensführung nach § 46 PStV, wenn die Bescheinigung erstmalig bei oder nach der Beurkundung der Namenserklärung ausgestellt wird 134.31 Bescheinigungen über Erklä- 15 rungen zur Namensführung nach § 46 PStV 131.32 für ein zweites und jedes weitere 8 Stück einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 135 Ausstellung von Personenstandsurkunden

114 Glücksspiel 135.01 Ausstellung einer Ehe-, Lebens- 15 partnerschafts-, Geburts- oder Sterbeurkunde oder eines beglaubigten Registerausdrucks nach § 55 Absatz 1 PStG 135.02 Ausstellung einer Personen- 15 standsurkunde durch ein anderes als das für die Ausstellung zuständige Standesamt durch Ausdruck und Beglaubigung der vom registerführenden Standesamt übermittelten Daten nach § 55 Absatz 2 PStG 135.03 Übermittlung der Urkundsdaten 8 durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt nach § 55 Absatz 2 PStG 135.04 für ein zweites und jedes weitere 8 Stück einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 135.05 Ausstellung einer öffentlichen Urkunde a) aus einem als Heiratseintrag 15 fortgeführten Familienbuch

b) aus einem Personenstands- 15 eintrag nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 55 Absatz 3 PStG

c) für ein zweites und jedes wei- 8 tere Stück einer beglaubigten Ablichtung des Familienbuches als öffentliche Urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird

135.06 Erteilung von Personenstands- gebührenfrei urkunden nach § 65 PStG 135.07 Eintragung in ein internationales 15 Stammbuch der Familie nach § 52 PStV

114 Glücksspiel 135.08 Auskunft aus einem oder Einsicht 15 in einen Registereintrag oder Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten nach § 62 Absatz 2 PStG 135.09 Auskunft aus einem oder Einsicht gebührenfrei in einen Registereintrag nach § 65 PStG 135.10 Auskunft aus einem oder Einsicht gebührenfrei in Personenstandsregister oder Sammelakten oder Gewährung der Durchsicht von Personenstandsregistern oder Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke nach § 66 PStG 135.11 Erteilung einer Bescheinigung 15 über die Zurückstellung einer Geburt oder eines Sterbefalls nach § 7 Absatz 2 PStV 135.12 Mehrsprachige Formulare nach 15 Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1) i. V. m. § 1120 Zivilprozessordnung (ZPO) 135.13 für ein zweites und jedes weitere 8 Exemplar eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 i.V.m. § 1120 ZPO 135.14 Suchgebühren für die Ermittlung Abrechnung von Registereinträgen, wenn keine nach Zeitaufausreichenden Angaben gemacht wand werden und die Ermittlung einen gem. Stundenerhöhten Zeitaufwand verursacht satz nach Ziffer 103.00 der Anlage zu § 1 AllKostV

114 Glücksspiel (Anmerkungen zu Nummer 131 bis 135.14: Auslagen sind gesondert nach § 11 BremGebBeitrG in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. Zu den erstattungspflichtigen Auslagen gehören auch die Aufwendungen für eine zugezogene Dolmetscherin oder einen zugezogenen Dolmetscher oder eine Übersetzerin oder einen Übersetzer oder die auf Wunsch der Eheschließenden veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumlichkeiten außerhalb der üblichen Diensträume des Standesamtes.) 135.15 Ausstellung einer elektronischen 15 Personenstandsbescheinigung nach § 55 Absatz 1 PStG 135.16 für ein zweites und jedes weitere 8 Exemplar einer elektronischen Personenstandsbescheinigung nach § 55 Absatz 1 PStG, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 140 Feldordnungsrecht 140.01 Bestätigung als Feldhüter nach 72 § 8 Absatz 1 Satz 2 Feldordnungsgesetz Wenn Antragsteller eine Behörde gebührenfrei oder öffentlich-rechtliche Körperschaft ist 140.02 Bescheid über die Aufrechterhal- 5 Prozent des tung einer Pfändung nach § 12 Betrages, durch Feldordnungsgesetz dessen Zahlung (Anmerkung: Gebührenschuldner die Pfandsache ist der Eigentümer oder der eingelöst werden Ersteigerer des gepfändeten kann, mindes- Tieres.) tens 13 140.03 Schriftliche Aufforderung des 5 bis 27 Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz

114 Glücksspiel 140.04 Mündliche Aufforderung des 3 bis 12 Eigentümers oder sonst Berechtigten nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Feldordnungsgesetz 140.05 Verwahrung von Vieh (außer 6 Hausgeflügel) je Tier und Tag nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Feldordnungsgesetz 140.06 Verwahrung von Hausgeflügel, 4 sofern es nicht als Fundsache gilt, je Tier und Tag 160 Waffengesetz (WaffG) 160.01 § 3 Absatz 3 WaffG 78,69 Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen 160.02 a) § 4 Absatz 3 76,31 Regelüberprüfung 48,56 b) § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses

160.03 § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG 46,18 bis 307,44 Nachträgliche Auflagen 160.04 § 9 Absatz 3 WaffG 62,03 bis 359,78 Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Waffenherstellung, eines Waffenhandels oder einer Schießstätte 160.05 § 10 Absatz 1 WaffG 98,72 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe

160.06 § 10 Absatz 1 WaffG 75,72 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jägerinnen und Jäger einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Kurzwaffe

114 Glücksspiel 160.07 § 10 Absatz 1 WaffG 75,72 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützinnen und Sportschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für eine Schusswaffe

160.08 § 10 Absatz 1 WaffG 87,05 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte für Sportschützinnen und Sportschützen in Fällen des § 14 Absatz 6 WaffG

160.09 § 10 Absatz 1 WaffG 75,72 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützinnen und Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe

160.10 § 10 Absatz 1 WaffG 302,16 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler 160.11 § 10 Absatz 1 WaffG 229,20 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte 160.12 § 10 Absatz 1 WaffG 302,16 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige 160.13 § 10 Absatz 1 WaffG 75,72 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte in Fällen des § 20 Absatz 1 WaffG für Erben (Anmerkung: Eintragung von Waffen siehe Nummer 160.15.)

114 Glücksspiel 160.14 § 10 Absatz 1 WaffG 70,17 Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des Abschnitts 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 der Anlage 2 WaffG (ohne Bedürfnisprüfung) 160.15 § 20 Absatz 1 WaffG 31,90

Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte

160.16 § 10 Absatz 1 WaffG 32,79 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen der § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 und § 20 WaffG je Dokument 160.17 § 10 Absatz 1 WaffG 86,34 Ausstellung eines Folgedokumentes für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 17 und § 18 WaffG je Dokument 160.18 § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG 31,90 Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte 160.19 § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG 54,90 Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte 160.20 Ausstellung einer Ersatzaus- Gebühr in Höhe fertigung für ein in Verlust der Gebühr für geratenes oder unleserliches die Ausstellung waffenrechtliches Dokument des jeweiligen Dokuments 160.21 Korrekturen in Erlaubnisdoku- 19,21 menten, wenn Fehler nicht durch Behörden verursacht wurden (Anmerkung: Die Erhebung der Gebühr kann bei geringem Aufwand aus Billigkeitsgründen entfallen.)

114 Glücksspiel 160.22 § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG 52,81 Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 160.23 § 10 Absatz 2 WaffG 50,94 Eintragung oder Änderung einer verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte 160.24 § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG 27,14 Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb 160.25 § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG 75,40 bis 241,95 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins 160.26 § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG 27,14 Eintragung einer Berechtigung in einen bereits ausgestellten Munitionserwerbsschein 160.27 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG 258,42 Ausstellung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG 160.28 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG 120,42 Verlängerung eines Waffenscheins für gefährdete Personen in Fällen des § 19 WaffG oder eines Waffenscheins für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal in Fällen des § 28 WaffG 160.29 § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 WaffG 44,59 Ausfertigung der örtlichen Trageberechtigung (Liste der Wach- / Transportaufträge) 160.30 § 10 Absatz 4 WaffG 136,59 Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins

114 Glücksspiel 160.31 § 10 Absatz 5 WaffG 220,66 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten 160.32 § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 66 WaffG Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder Munition 160.33 § 12 Absatz 5 WaffG 60,45 bis 205,43 Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten 160.34 § 14 Absatz 3 Satz 2 WaffG 88,82 Ausnahmen vom Erwerbsstreckungsgebot (Anmerkung: Kann aus Billigkeitsgründen entfallen, wenn die Gründe nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen (zum Beispiel bei Verlust des bisherigen Bestands durch Diebstahl, Brand oder ähnlichen Gründen.) 160.35 § 14 Absatz 5 WaffG 102,30 Erteilung einer Erwerbserlaubnis 160.36 § 16 Absatz 2 WaffG 103,09 Bewilligung einer Ausnahme zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege 160.37 § 16 Absatz 3 WaffG 62,04 bis 203,05 Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege 160.38 § 17 Absatz 2 WaffG 308,41 Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas 160.40 § 20 Absatz 6 Satz 2 WaffG 47,86 Zulassung der Ausnahme einer Blockierpflicht für Waffen einer Sammlung

114 Glücksspiel 160.41 § 21 Absatz 1 WaffG 106,27 bis Erlaubnis zur Herstellung, Bear- 3 942,74 beitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition (Anmerkung: Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG.)

160.42 § 21 Absatz 1 WaffG 106,27 bis Erlaubnis zum Handel mit Schuss- 3 952,74 waffen oder Munition (Anmerkung: Auch als Stellvertretererlaubnis in Verbindung mit § 21a WaffG) 160.43 § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG 25 Prozent der Bewilligung von Fristverlänge- Gebühr für die rungen entsprechende Erlaubnis 160.44 § 21a in Verbindung mit § 21 25 Prozent der Absatz 5 Satz 2 WaffG Gebühr für die Bewilligung von Fristverlänge- entsprechende rungen Erlaubnis 160.45 § 22 Absatz 1 WaffG 1 092,65 Prüfung der Fachkunde 160.46 § 25a WaffG 47,76 Anordnung einer Kennzeichnung je Waffe 160.47 § 26 Absatz 1 WaffG 106,27 bis 693,1 Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen 160.48 § 27 Absatz 1 WaffG 83,06 bis 514,44 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentliche Änderung einer Schießstätte ohne Abnahmeprüfung 160.49 § 27 Absatz 4 WaffG 43,62 bis 361,83 Zulassung einer Ausnahme vom Mindestalter 160.49a § 27a Absatz 1 WaffG 61,96 bis 936,36

Abnahme, Regel- und Sonderprüfungen einer Schießstätte

114 Glücksspiel 160.49b § 27a Absatz 2 WaffG 67,51 bis 186,88

Untersagung der Benutzung einer Schießstätte 160.50 § 28 Absatz 3 WaffG 68,38 Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen und Munition an Wachpersonen pro Person 160.51 § 28 Absatz 4 WaffG 63,62 Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein 160.52 § 29 WaffG Verbringen von Schusswaffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes a) eine Position 37,06

b) 2 bis 5 Positionen 63,23

c) 6 bis 10 Positionen 89,40

d) 11 bis 50 Positionen 116,37

e) 51 bis 100 Positionen 142,54

f) mehr als 100 Positionen 168,71

160.53 § 30 WaffG 116,37 Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu Waffenhändlern in einen EU-Staat durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG 160.54 § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG 29,52 Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses 160.55 § 32 Absatz 1 WaffG 29,52 Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Staat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses

114 Glücksspiel 160.56 § 32 Absatz 6 WaffG 96,86 Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen 160.57 § 32 Absatz 6 WaffG 77,82 Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen Europäischen Feuerwaffenpass 160.58 § 32 Absatz 6 WaffG 29,52 Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den oder aus dem Europäischen Feuerwaffenpass 160.59 Änderung von sonstigen Ein- 29,52 tragungen im Europäischen Feuerwaffenpass 160.60 § 37g WaffG 26,35 Eintragung oder Berichtigung einer Waffenbesitzkarte oder eines europäischen Feuerwaffenpasses 160.61 § 36 Absatz 3 WaffG a) Kontrolle von Maßnahmen zur 153,97 sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort

b) Gebühr für eine Nachkontrolle 88,57 bei festgestellten Verstößen

c) Amtshilfeersuchen zur Kon- 50,85 trolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotener Waffen am Aufbewahrungsort bei auswärtiger Aufbewahrung

160.62 § 36 Absatz 6 WaffG 142,24 Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung

114 Glücksspiel 160.63 § 37c Absatz 3 WaffG 54,31 Einziehung und Verwertung von Gegenständen nach Anzeige der Inbesitznahme

160.64 § 37b Absatz 3 und 5, § 37d 29,62 Absatz 2 und 5 WaffG Bearbeitung einer Anzeige zum Abhandenkommen von (unbrauchbar gemachten) Schusswaffen, Munition oder Erlaubnisurkunden

164.64a § 37h WaffG 46,28 bis 201,72

Ausstellung einer Anzeigebescheinigung

160.65 § 39 Absatz 3 WaffG 79,49 Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen, sofern der Betroffene hierfür den Anlass gegeben hat 160.66 § 41 WaffG 300,96 bis Anordnung oder Aufhebung eines 659,38 Besitz- oder Erwerbsverbots von Waffen und Munition 160.67 § 42 Absatz 2 WaffG 91,38 bis 247,46 Zulassung einer Ausnahme des Verbots des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen 160.68 § 45 WaffG 281,73 bis Widerruf oder Rücknahme einer 1 200,17 waffenrechtlichen Erlaubnis 160.69 § 37c Absatz 2 Nummer 2, § 40 38,25 bis 161,01 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG Anordnung weiterer Maßnahmen

160.70 § 37c Absatz 2 Nummer 1, § 40 165,93 bis Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2 699,53 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände

114 Glücksspiel 160.71 § 46 Absatz 7 Satz 1 WaffG 79,49 bis 220,50 Einziehung und Verwertung oder Vernichtung eines oder mehrerer Gegenstände, die ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen eines Verbots besessen werden 161 Allgemeine Waffengesetz- Verordnung (AWaffV) 161.01 § 2 AWaffV 246,90 Abnahme der Sachkundeprüfung 161.02 § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV 266,69 bis Anerkennung von Sachkunde- 1.192,24 lehrgängen 161.03 § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV 121,55 bis Anerkennung des waffenrecht- 610,10 lichen Teils einer Prüfung zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges 161.04 § 9 Absatz 2 AWaffV 50,97 bis 134,24 Zulassung von Ausnahmen von den Beschränkungen des Schießbetriebes 161.05 § 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV 41,74 Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen 161.06 § 10 Absatz 4 AWaffV 63,55 bis 129,38 Untersagung der Ausübung der Aufsicht 161.07 § 13 Absatz 5 bis 8 AWaffV 42,13 bis 248,74 Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung 161.08 § 14 AWaffV 63,55 bis 295,53 Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung 161.09 § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV 28,55 Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungsbuches

161.10 § 20 Absatz 4 AWaffV 43,72 Zulassung einer Ausnahme 161.11 § 23 Absatz 2 AWaffV 57,20 bis 141,67 Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen

114 Glücksspiel 161.12 § 25 Absatz 1 und 2 AWaffV 136,51 bis Untersagung von Lehrgängen und 242,40 Übungen im Verteidigungsschießen sowie Anordnung der einstweiligen Einstellung der Lehrgänge oder des Schießbetriebes 161.13 Sonstige Amtshandlungen, insbe- 26,17 bis 592,45 sondere Prüfungen, Untersuchungen, Anordnungen, Verwarnungen, Bestätigungen und Korrekturen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder im öffentlichen Interesse vorgenommen werden und in den Nummern 160 und 161 nicht aufgeführt sind (Anmerkung: Kann aus Billigkeitsgründen auf ¼ der Mindestgebühr reduziert werden, wenn es sich um besonders einfache Bestätigungen oder Korrekturen handelt.) 162 Gebührenfreie Amtshandlungen nach dem Waffengesetz und der Allgemeinen Waffengesetz- Verordnung 162.01 § 20 Absatz 6 Satz 1 WaffG Zulassung einer Ausnahme 162.02 § 37g WaffG Austragung einer Waffe bei Überlassung an die Waffenbehörde zur Vernichtung 162.03 § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG Nachweis der sicheren Aufbewahrung bei Aufforderung 162.04 § 55 Absatz 2 WaffG Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz und zum Führen von Waffen 162.05 § 56 WaffG Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher

114 Glücksspiel 162.06 Amtshandlungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von öffentlich Bediensteten verwendet werden"

Art. 2

Inkrafttretren

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.

Bremen, 12. August 2025

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.