Bremen

Fünftes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes zur Ausführung der §§ 18 und 38a des Bremischen Landesstraßengesetzes in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
21.12.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 159
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1670 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 21. Dezember 2020 Nr. 159 Fünftes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes zur Ausführung der §§ 18 und 38a des Bremischen Landesstraßengesetzes in der Stadtgemeinde Bremerhaven Vom 26. November 2020 Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenver- sammlung beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 4 entfällt Artikel 2 § 3 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Grundstücke, auf denen Bauwerke errichtet sind, die gewerblichen Zwecken oder dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind mit den für die Grundstücke festgesetzten Nummern zu versehen; die Verwendung anderer Nummern ist unzulässig. Die Nummern müssen von der Fahrbahn aus zu erkennen sein und mindestens in Höhe von 1,50 Meter angebracht werden; anderenfalls sind zusätzlich Hinweisschilder anzubringen. Letzteres gilt besonders für Stichwege und Durchgänge. Wird die Sichtbarkeit durch einen Vorgarten oder Pflanzenbewuchs ausgeschlossen, so ist die Hausnummer am Eingang zum Grundstück in geeigneter Höhe deutlich erkennbar anzubringen. (2) Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder Hausnummernleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mindestens 10 x 10 cm groß sein, mit mindestens 8 cm hohen senkrechten arabischen Ziffern. Zusätzliche Buchstaben (A, B usw.) müssen 2/3 so groß wie die Zahlen ausgeführt sein. Leuchtnummernschilder müssen bei Dunkelheit stets beleuchtet sein. (3) Die Hausnummernschilder müssen stets lesbar sein. Ist die Lesbarkeit nicht mehr gegeben, so ist das Schild zu erneuern. (4) Es können Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 zugelassen werden, wenn der Anbringung der vorgeschriebenen Nummernschilder baugestal- terische Gründe entgegenstehen. Nr. 159 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2020 1671 (5) Bei Änderung von Hausnummern sind die neuen Hausnummern entsprechend den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 anzubringen. (6) Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Nummern- und Hinweis- schilder sind die Grundstückseigentümer verpflichtet. Die Kosten hierfür sind vom Grundstückseigentümer zu tragen.“ Artikel 3 Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremerhaven, den 26. November 2020 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.