1670
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 21. Dezember 2020 Nr. 159
Fünftes Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes zur Ausführung der
§§ 18 und 38a des Bremischen Landesstraßengesetzes
in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 26. November 2020
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenver-
sammlung beschlossene Ortsgesetz:
Artikel 1
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 entfällt
Artikel 2
§ 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Grundstücke, auf denen Bauwerke errichtet sind, die gewerblichen Zwecken
oder dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, sind mit den
für die Grundstücke festgesetzten Nummern zu versehen; die Verwendung anderer
Nummern ist unzulässig. Die Nummern müssen von der Fahrbahn aus zu erkennen
sein und mindestens in Höhe von 1,50 Meter angebracht werden; anderenfalls sind
zusätzlich Hinweisschilder anzubringen. Letzteres gilt besonders für Stichwege und
Durchgänge. Wird die Sichtbarkeit durch einen Vorgarten oder Pflanzenbewuchs
ausgeschlossen, so ist die Hausnummer am Eingang zum Grundstück in geeigneter
Höhe deutlich erkennbar anzubringen.
(2) Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind
beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder Hausnummernleuchten zu verwenden.
Die Nummernschilder müssen mindestens 10 x 10 cm groß sein, mit mindestens
8 cm hohen senkrechten arabischen Ziffern. Zusätzliche Buchstaben (A, B usw.)
müssen 2/3 so groß wie die Zahlen ausgeführt sein. Leuchtnummernschilder müssen
bei Dunkelheit stets beleuchtet sein.
(3) Die Hausnummernschilder müssen stets lesbar sein. Ist die Lesbarkeit nicht
mehr gegeben, so ist das Schild zu erneuern.
(4) Es können Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 zugelassen
werden, wenn der Anbringung der vorgeschriebenen Nummernschilder baugestal-
terische Gründe entgegenstehen.
Nr. 159 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2020 1671
(5) Bei Änderung von Hausnummern sind die neuen Hausnummern entsprechend
den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 anzubringen.
(6) Zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Nummern- und Hinweis-
schilder sind die Grundstückseigentümer verpflichtet. Die Kosten hierfür sind vom
Grundstückseigentümer zu tragen.“
Artikel 3
Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremerhaven, den 26. November 2020
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen